Vorsicht bei Alkohol am Steuer – auch auf dem E-Scooter!
- 1 Minuten Lesezeit
Vorsicht bei Alkohol am Steuer – auch auf dem E-Scooter!
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Berlin Tiergarten zeigt deutlich:
Auch auf dem E-Scooter gilt die Promillegrenze.
Ein 30-jähriger Fahrer wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro und ein viermonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge verurteilt. Bei einem Blutalkoholwert von 2,02 Promille fuhr er aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit Schlangenlinien und gefährdete sich und andere Verkehrsteilnehmer am Tempelhofer Damm in Berlin.
Das Gericht berücksichtigte positiv, dass der Fahrer einsichtig war und seit der Tat keinen Alkohol mehr konsumiert hat. Dennoch fiel das Strafmaß deutlich aus, da der Alkoholwert weit über der gesetzlichen Grenze von 1,1 Promille lag (Urteil des AG Berlin Tiergarten vom 25.04.2024 - 318 Cs 31/24)
Unser Tipp:
Auch wenn ein E-Scooter nicht so gefährlich wie ein Auto erscheint können Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h erreicht werden, weshalb auch für das Fahren mit dem E-Scooter dieselben strafrechtlichen Regeln im Straßenverkehr gelten. Ab einer Promillegrenze von 0,5 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und ab einer Promillegrenze von 1,1 Promille, drohen empfindliche Strafen. Auch Fahrradfahrer müssen als Verkehrsteilnehmer Alkoholgrenzen beachten. Die erste Grenze für eine „relative Fahruntüchtigkeit“ liegt bei 0,3 Promille. Diese erfordert für eine strafrechtliche Belangung, dass eine unsichere Fahrweise hinzukommt oder ein Unfall passiert. Ab einem Wert von 1,6 Promille gilt für Fahrradfahrer die „absolute Fahruntüchtigkeit“, für die auch ohne Verhaltensauffälligkeiten und ohne Unfallhergang strafrechtliche Konsequenzen entstehen. Achten Sie daher auf Ihre Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer – fahren Sie niemals unter Alkoholeinfluss!
Für weitere Informationen und rechtliche Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Artikel teilen: