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Rechtsanwalt Björn Kleyhauer
Anwaltskanzlei Björn Kleyhauer, Klosterstr. 5, 96317 Kronach 6981.5489784379 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Björn Kleyhauer vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Sozialversicherung
(01.03.2024) Ich hatte das Vergnügen, von Herrn Kleyhauer vertreten zu werden und kann seine Dienste nur wärmstens empfehlen. Herr …
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sehr gut
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Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verwaltungsrecht • Versicherungsrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Thorwald Ruff ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Sozialversicherung
aus 29 Bewertungen Herr RA Ruff kann ich nur weiterempfehlen. Er nimmt sich Zeit und arbeitet fachlich und professionell. Man fühlt … (28.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Sozialversicherung

Fragen und Antworten

  • Sozialversicherung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Sozialversicherung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Sozialversicherung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Sozialversicherung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Sozialversicherung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Sozialversicherung gehört zum Sozialrecht und umfasst in Deutschland folgende Sozialversicherungszweige:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung

Jeder Sozialversicherungszweig soll ein großes Lebensrisiko abdecken. Die Sozialversicherung ist als gesetzliche Versicherung weitgehend als Pflichtversicherung ausgestaltet. Pflichtversichert sind dabei insbesondere Arbeitnehmer. Die Familie, also Ehepartner und Kinder, ist ggf. beitragsfrei mitversichert. Selbstständige können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Für freischaffende Künstler gibt es die Künstlersozialversicherung. Die Versicherten zahlen Beiträge und sie, oder mitversicherte Personen, erhalten Leistungen, wenn der Versicherungsfall eintritt.

Andere Sozialleistungen, wie Sozialhilfe oder auch Hartz IV dienen unabhängig von einem Versicherungsverhältnis der unmittelbaren Existenzsicherung und sind durch Steuern finanziert. Diese Sozialleistungen gehören zwar zum allgemeinen Sozialrecht, aber nicht zum insoweit engeren Sozialversicherungsrecht.

Geregelt ist die Sozialversicherung in den einzelnen Sozialgesetzbüchern (SGB). Dabei gilt das SGB III für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, also Arbeitslosengeld und Arbeitsförderung. Im SGB V ist die gesetzliche Krankenversicherung, also Krankenbehandlung durch Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus geregelt. Das SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung, also insbesondere Altersente und Erwerbsminderungsrente, aber auch Maßnahmen, um eine Frühverrentung zu vermeiden. Das SGB VII betrifft die gesetzliche Unfallversicherung, also rund um die Bereiche Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Im SGB XI findet sich die gesetzliche Pflegeversicherung mit Leistungen für pflegebedürftige Personen.

Das SGB IV und das SGB X enthalten dagegen allgemeinere Regelungen, die für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung gelten. Dabei gibt es neben Regeln zur Sozialversicherungspflicht auch Normen zur Kostenerstattung zwischen den jeweiligen Trägern der Sozialversicherungszweige. Schließlich muss nach einem Unfall ggf. schnell durch einen Arzt Hilfe geleistet oder im Krankenhaus eine Operation durchgeführt werden, wobei nicht immer feststeht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Für die Krankenbehandlung nach einem Arbeitsunfall muss die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen, während bei einem Freizeitunfall die Krankenversicherung zuständig wäre. Für eine Erwerbsminderungsrente kann wiederum die gesetzliche Rentenversicherung zuständig sein.

Die Sozialversicherungspflicht knüpft regelmäßig an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Nach dem Einkommen richtet sich regelmäßig auch die Höhe der Beiträge, die als Sozialabgaben bezeichnet werden. Sozialversicherungsbeiträge unterteilen sich regelmäßig in Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil. Zusammen mit der Lohnsteuer werden aber beide Anteile vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft getragene gesetzliche Unfallversicherung finanziert dagegen allein der Arbeitgeber. Besserverdiener, die mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer mehr verdient, kann sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

(ADS)

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