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Kurz und knapp 67 (Arbeitsrecht, Steuerrecht, Reiserecht, Immobilienrecht)

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

 
Sonderzahlungen bleiben freiwillig

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachts-, Urlaubsgeld oder andere Gratifikationen, so sind diese Sonderzahlungen grundsätzlich freiwillig. Der Arbeitgeber hat daher das Recht, den Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Gratifikationen zukünftig auszuschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass er die Zahlungen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellt, sonst könnte bei wiederholter Zahlung durch sog. "betriebliche Übung" ein Anspruch der Arbeitnehmer auf die Gratifikation entstehen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bleibt es grundsätzlich jedoch dem Arbeitgeber vorbehalten, ob und in welcher Höhe er zukünftig Sonderzahlungen gewähren will. Für den Freiwilligkeitsvorbehalt, der die betriebliche Übung ausschließen soll, genügt eine entsprechende, klar verständliche Klausel im Arbeitsvertrag. (Az.: 10 AZR 606/07)

 
Steuerabzug für Bewirtungskosten

Bewirtungskosten, die aus einem geschäftlichen Anlass anfallen, können auch von Arbeitnehmern als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden, selbst dann wenn der Arbeitgeber als Gastgeber der Feier auftritt.

Das hat der Bundesfinanzhof für einen General entschieden, der seinen Ausstand mit ca. 400 Gästen und Kollegen gefeiert hatte und die Bewirtungskosten von seinem Dienstherrn nur teilweise erstattet bekommen hatte. Die verbleibenden Auslagen darf er nach Ansicht der obersten Finanzrichter als Werbungskosten nach § 9 I S.1 EStG steuerlich geltend machen. Weil der eigentliche Gastgeber der Dienstherr war, muss der General auch keine besonderen Bewirtungsnachweise (§ 4 V S.1 Nr. 2 EStG), wie etwa die Namensnennung der Gäste erbringen. (BFH, Az.: VI R 48/07)

 
Urlauber muss Sandflöhe hinnehmen

Kaum am Reiseziel angekommen, erlebte ein Karibik-Tourist eine böse Überraschung: Am Strand gab es viele Sandflöhe und Sandwespen, die den Urlaubern das Sonnenbad verdarben und sie mit ihren Bissen und Stichen plagten.

Wieder zu Hause, wollte ein Urlauber deshalb eine Reisepreisminderung gerichtlich durchsetzen. Doch seine Klage wurde abgewiesen, weil die Sandflöhe eine Naturerscheinung darstellen, mit denen Urlauber leben müssen. (AG Köln, Az.: 134 C 419/07)

 
Täuschung beim Immobilienkauf

Ein Ehepaar hatte endlich das lang erträumte Eigenheim erworben. Doch nach einiger Zeit mussten die Eheleute mit Entsetzen feststellen, dass in Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmern Schimmel auftrat, der durch den undichten Keller verursacht wurde. Die Eheleute verklagten daraufhin den Immobilienverkäufer.

Mit Erfolg, denn sie bekamen vom Oberlandesgericht Saarland Recht. Die Richter stellten fest, dass der Verkäufer das Ehepaar arglistig getäuscht hatte, indem er sie beim Kauf nicht auf den mangelhaften Keller hingewiesen hatte. (Az.: 4 U 198/07-64)

(WEL)


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