Lieferengpässe bei Neuwagen - Welche Rechte haben Sie als Verbraucher?

  • 2 Minuten Lesezeit

Zurzeit können viele bestellte Neuwagen nicht geliefert werden. Der Grund: Es fehlen Mikrochips, genauer gesagt Halbleiter. Für moderne technische Geräte sind diese Materialien, die sowohl Eigenschaften von Isolatoren als auch von Leitern besitzen, mittlerweile unersetzlich. So werden sie beim Autobau für Airbags und Assistenzsysteme sowie für die Bordelektronik oder die Motorsteuerung benötigt.

Zum Hintergrund

Durch die Corona-Pandemie und die einhergehenden Lockdowns ging der Autoverkauf drastisch zurück, viele Autokonzerne schränkten oder stellten ihre Produktion ein, Halbleiter-Bestellungen wurden storniert. Gleichzeitig boomte der Verkauf von Laptops, Tablets und Smartphones und Halbleiterhersteller wie Intel und TSMC verkauften ihre Bauteile vor allem an die Computerindustrie. Nun hängt die Autoindustrie hinterher.

Welche Rechte haben Sie als Autokäufer, wenn der bestellte Neuwagen auf sich warten lässt?

Zunächst kommt es darauf an, ob ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin geschlossen wurde.

Unverbindlicher Liefertermin 

In den meisten Fällen wird ein unverbindlicher Liefertermin geschlossen. Hier kann der Händler gemäß der Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) die Fristen wie folgt überziehen: 

- Um sechs Wochen für nicht beim Händler vorhandene Neufahrzeuge und

- um 10 Tage für beim Händler bereits vorhandene Neufahrzeuge. 

Erst nach Ablauf der sechs Wochen bzw. 10 Tage kann der Käufer dem Händler eine angemessene Nachfrist – am besten schriftlich – zur Lieferung setzen. Mit Erhalt dieses Schreibens gerät der Händler in Verzug. Eine angemessene Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

Rücktritt und/ oder Schadensersatz? 

Wenn auch diese Nachfrist verstrichen ist und das Auto immer noch nicht geliefert wurde, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Eventuell getätigte Anzahlungen müssten zurückerstattet werden. 

Ob der Käufer auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern kann, ist fraglich. Denn den Händler trifft grundsätzlich kein Verschulden an der Lieferverzögerung durch mangelnde Bauteile beim Hersteller. Zudem könnte er einwenden, dass er wegen höherer Gewalt nicht liefern konnte und damit eine Verlängerung der Lieferzeit um vier Monate (gemäß NWVB) erwirken. Möchte der Käufer diesen Einwand nicht hinnehmen, müsste gerichtlich geklärt werden, ob ein Fall von höherer Gewalt vorliegt oder nicht.

Verbindlicher Liefertermin

Wurde ein fester Liefertermin vereinbart, gerät der Händler mit Überschreitung des Liefertermins sofort in Verzug. Der Käufer kann ihm direkt eine angemessene (d. h. eine mindestens zweiwöchige) Frist setzen, innerhalb derer dieser nachzuliefern hat. Geschieht dies nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ob er Schadensersatz verlangen kann, ist auch hier fraglich (s.o.).

Ihr bestellter Neuwagen lässt auf sich warten und Sie wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Foto(s): Adobe Stock

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Schmitt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten