5.788 Anwälte für Aufhebungsvertrag | Seite 242

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Herr Rechtsanwalt Florian Hans im Bereich Aufhebungsvertrag bietet Beratung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Ein sehr netter Mensch und ein Superanwalt, begleitete mich über mehrere Jahre, bei meinen zahlreichen Kündigungen … (07.09.2021)
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Arbeitsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Aufhebungsvertrag bietet Herr Rechtsanwalt Sebastian Agster
aus 20 Bewertungen Herr Agster ist ein Fachanwalt wie man ihn sich nur wünschen kann: kompetent, empathisch und fokussiert das Beste für … (29.01.2024)
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Aufhebungsvertrag steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Vural Aslan gerne zur Verfügung
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Herr Rechtsanwalt Shervin Ameri ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Aufhebungsvertrag
aus 18 Bewertungen Großes Lob an Herrn Ameri, ist sofort zur Stelle wenn man ihn braucht. Setzt sich für seine Mandanten ein, als wären … (23.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Aufhebungsvertrag

Fragen und Antworten

  • Aufhebungsvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Aufhebungsvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Aufhebungsvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
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Bei einem Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit dem ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Nach der Kündigung ist der Aufhebungsvertrag das häufigste Rechtsgeschäft zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Für den Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Vorstand oder Geschäftsführer erforderlich.

Wie ist der Aufhebungsvertrag zu verfassen?

Das widerspruchslose Entgegennehmen einer Kündigung ist daher nicht ausreichend für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Soll mit dem Aufhebungsvertrag der einem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag beendet werden, so muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).

Häufige Inhalte eines Aufhebungsvertrags
 
Mögliche Inhalte eines Auflösungsvertrages sind die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. die einvernehmliche Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers), der Beendigungszeitpunkt (mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist u.a.) und insbesondere die Regelung einer Abfindung. Außerdem kann er Bestimmungen zu Arbeitszeugnis, Arbeitspapieren und Widerrufsmöglichkeiten beinhalten. Durch einen Aufhebungsvertrag können auch Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden, für die ein Kündigungsschutz besteht. Auch der einer Ausbildung zugrunde liegende Berufsausbildungsvertrag kann durch einen Aufhebungsvertrag zwischen dem ausbildendem Unternehmen und dem Azubi beendet werden.

Vorsicht vor möglichen Sperrzeiten

Zu beachten ist auch, dass Aufhebungsverträge die Arbeitsagentur gemäß § 159 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)zu eventuellen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld veranlassen können. Darum sollten Arbeitnehmer, die keine Einbußen bei Leistungen der Sozialversicherung riskieren wollen, besonders darauf achten, dass im Auflösungsvertrag die ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten ist und das Dienstverhältnis nicht früher endet. Denn wird ein früherer Auflösungszeitpunkt als bei ordentlicher Kündigung bestimmt, kann die Arbeitsagentur die Auszahlung von Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigern. Sperrzeit heißt, dass auch eine Nachzahlung des Arbeitslosengelds nicht erfolgt. Aufgrund des späteren Bezugs des erheblich niedrigeren ALG II – umgangssprachlich Hartz IV –, bringt die Sperrzeit daher erhebliche finanzielle Nachteile mit sich. Von Führungskräften abgesehen, wegen der jederzeit möglichen Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses, sollte man bei einfachen Arbeitnehmern und Angestellten zur Vermeidung einer Sperrzeit aufgrund eines Aufhebungsvertrags daher auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes achten – z. B. eine ohnehin erfolgende betriebsbedingte Kündigung bzw. einer sonst berechtigt möglichen personen- oder betriebsbedingten Kündigung.

Der Abwicklungsvertrag
 
Zusätzlich zum Aufhebungsvertrag kann ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden, in dem eine Abwicklungsvereinbarung z.B. mit Verzicht auf eine Klage wegen eventuellem Kündigungsschutz – z.B. aufgrund Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Verpflichtung anderen Unterhalt zu leisten oder einer Schwerbehinderung – getroffen wird.

Wenn die Kündigung aber objektiv rechtswidrig war, droht dem Arbeitnehmer wieder die Sperrzeit, denn die rechtswidrige Kündigung hätte er auch in Verbindung mit dem Abwicklungsvertrag nicht hinnehmen müssen. Wird der Aufhebungsvertrag durch gerichtlichen Vergleich geschlossen, z.B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, drohen hingegen keine Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit.

Auch ein Rücktritt ist möglich
 
Weil der Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ein eigenständiger Vertrag ist, kann man von ihm auch nach allgemeinen Vorschriften wieder zurücktreten. Auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrags ist möglich, falls der Vertrag z.B. aufgrund von Zwang, der Ausübung von Druck oder wegen widerrechtlicher Drohung eingetreten ist: z. B. entweder wird der Aufhebungsvertrags unterschrieben oder es erfolgt die fristlose Kündigung. Das alte Arbeitsverhältnis lebt dann wieder auf.

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