464 Anwälte für Europäische Marke | Seite 20

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Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Schnelle
sehr gut
Rechtsanwalt Jens Schnelle
Anwaltskanzlei Schnelle, Von-Kluck-Straße 14-16, 48151 Münster 6663.0755327106 km
Erbrecht • Familienrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Jens Schnelle ist Ihr Ansprechpartner für Europäische Marke
aus 16 Bewertungen Jederzeit würde ich mich für eine Rechtsberatung wieder an Herrn Schnelle wenden. Er ist bei hoher Kompetenz sehr … (25.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Timm Drouven
sehr gut
Rechtsanwalt Timm Drouven
Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB / Fachanwälte, Am Mittelhafen 10, 48155 Münster 6664.2680098047 km
Fachanwalt IT-Recht • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • eBay & Recht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Europäische Marke steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Timm Drouven gerne zur Verfügung
aus 92 Bewertungen Obwohl klar war, dass RA Drouven den Fall aus zeitlichen Gründen nicht übernehme kann, hat er sich die Zeit genommen … (25.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Judith Hesse LL. M.
Rechtsanwältin Judith Hesse LL. M.
semperIP Rechtsanwältin Judith Hesse, LL.M., Sedanstraße 34, 81667 München 7121.2848075121 km
Sie haben die Vision. Ich kann sie schützen. Immer IP!
Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Judith Hesse LL. M. bietet im Bereich Europäische Marke Rechtsberatung und Vertretung
aus 9 Bewertungen Eine sehr umfangreiche kostenlose Erstberatung, die mich nicht mit vielen Fragen danach zurückließ. Ich wurde … (14.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.
sehr gut
Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.
lexTM GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedensstraße 11, 60311 Frankfurt am Main 6825.7781011204 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Patentrecht • Markenrecht • Mediation • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Europäische Marke beantwortet Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.
aus 44 Bewertungen Ich müsste jetzt 20 Jahre Mandant sein und wurde immer top beraten und erfolgreich vetreten. Herr Schmitt-Gaedke ist … (19.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Stigler
Rechtsanwalt Oliver Stigler
KGH Anwaltskanzlei, Gustav-Schickedanz-Str. 15, 90762 Fürth 7005.2728547287 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • IT-Recht • Markenrecht • Wirtschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Stigler bietet Rat und Unterstützung im Bereich Europäische Marke
(08.07.2019) Sehr gute Arbeit, schnelle Entscheidung, ruft auch persönlich zurück
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Helmut Zumpf
Rechtsanwalt Martin Helmut Zumpf
Kanzlei für Medienrecht & Gewerbliche Schutzrechte ZUMPF, Bozener Straße 21, 10825 Berlin 6972.960792708 km
Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Markenrecht • Datenschutzrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Europäische Marke steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Martin Helmut Zumpf gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwältin Alexandra Wilde-Tosun
Rechtsanwältin Alexandra Wilde-Tosun
LAW AND MORE Rechtsanwaltskanzlei, Jülicher Str. 25, 41464 Neuss 6645.3994753852 km
Wettbewerbsrecht • Patentrecht • Markenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Europäische Marke bietet Frau Rechtsanwältin Alexandra Wilde-Tosun
aus 7 Bewertungen Die Kanzlei Wilde-Tosun berät mich stets erstklassig. Die Beratung bzgl. Markeneintragung war umfassend und Frau … (06.06.2018)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Frank Alpert
Rechtsanwalt Dr. Frank Alpert
Kanzlei Dr. Frank Alpert, Carl-Ronning-Straße 9, 28195 Bremen 6675.4661160248 km
Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Fachanwalt IT-Recht • Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Designrecht • Markenrecht • Wettbewerbsrecht • Datenschutzrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Alpert unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Europäische Marke

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Marke

Fragen und Antworten

  • Europäische Marke: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europäische Marke umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Marke und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Europäische Marke: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Marke sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Europäische Marke schützt nicht nur national – wie die Deutsche Marke – vor der Nachahmung der eigenen Produktbezeichnung, sondern wirkt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Grundlage ist eine EU-Verordnung, die sog. Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).

Die Europäische Marke und ihre Anmeldung

Form und Inhalt des Antrags

Um eine Europäische Marke erwerben zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Eintragung der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde stellen. Das ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien. In Deutschland kann man den Antrag aber z. B. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen, das ihn an das Harmonisierungsamt weiterleitet. Die Markenanmeldung sollte man in seiner Landessprache verfassen, da zukünftig in dieser sog. „ersten Sprache“ kommuniziert wird. Daneben muss man sich noch für eine „zweite Sprache“ entscheiden, die immer dann verwendet wird, wenn es wegen der Europäischen Marke zu einem Verfahren kommen sollte. Man kann hierbei zwischen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch wählen. Die weiteren Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke stimmen grundsätzlich mit denen für eine Deutsche Marke überein, die im Markengesetz nachzulesen sind. So kann man im Markenrecht z. B. auch bei der Europäischen Marke zwischen verschiedenen Markenarten wie etwa der Bildmarke oder der Wortmarke wählen, die man dann in der Anmeldung so genau wie möglich beschreiben muss. Ferner ist eine Antragstellung über das Internet zulässig. Wer eine Europäische Marke beantragt, muss ferner – wie auch in Deutschland – eine oder mehrere Waren- bzw. Dienstleistungsklassen angeben. Damit wird mitgeteilt, wofür man die Europäische Marke nutzen möchte, z. B. Telekommunikation.

Markenrecherche durch Harmonisierungsamt

Während aber der Anmelder einer Deutschen Marke selbst recherchieren muss, ob die Marke bereits existiert, übernimmt diese Aufgabe bzgl. der Europäischen Marke gemäß Artikel 39 GMV das Harmonisierungsamt. Sofern keine Eintragungshindernisse bestehen, wird die Europäische Marke veröffentlicht.

Zu beachten ist hierbei: Auch ein Formmangel kann unter Umständen dazu führen, dass die zuständige Behörde einen ablehnenden Bescheid erlässt. Sollte ferner in auch nur einem Mitgliedsstaat ein Eintragungshindernis bestehen, wird der Antrag insgesamt abgelehnt – eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Marke ist nicht möglich. So wird etwa ein Ablehnungsbescheid erlassen, wenn die Europäische Marke in einem Mitgliedsstaat bereits existiert, sie also keine Unterscheidungskraft zu anderen Marken besitzt. Sind für das Harmonisierungsamt keine absoluten Eintragungshindernisse erkennbar, so wird die Europäische Marke jedoch in das europäische Markenregister aufgenommen.

Widerspruch gegen die Markeneintragung

Nach der Veröffentlichung können Inhaber von älteren Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Bei Fristversäumnis kann der Inhaber einer älteren Marke unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Erhebt niemand einen Widerspruch und hat man die Eintragungsgebühren an die Behörde gezahlt, wird die Europäische Marke ins Markenregister eingetragen; dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke steht nun das alleinige Nutzungsrecht daran zu. Das bedeutet, er kann z. B. gegenüber einem unberechtigten Nutzer der Gemeinschaftsmarke eine Abmahnung aussprechen und neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung Schadenersatz bzw. Nutzungsentschädigung verlangen sowie gegen ihn eine Klage, sog. Unterlassungsklage, vor Gericht einreichen. Ferner kann der Markeninhaber den Zoll damit beauftragen, den Transport von Kopien über die Landesgrenzen mittels Beschlagnahme und evtl. Zerstörung der Fälschung zu verhindern.

Daneben kann der Markeninhaber einem Dritten mittels Vertrag, sog. Lizenzvertrag, gewisse (Mit)Nutzungsrechte an der Gemeinschaftsmarke einräumen.

Schutzdauer

Die Schutzdauer für eine Europäische Marke beträgt zehn Jahre und kann regelmäßig verlängert werden, vgl. Artikel 46, 47 der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Allerdings verfällt die Europäische Marke unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung genutzt wurde. Dabei muss sie nicht in jedem Mitgliedsstaat benutzt werden; es kann sogar genügen, wenn sie in nur einem Mitgliedsstaat verwendet wird.

Welche Vorteile hat eine Europäische Marke?

Die Europäische Marke bietet sich besonders für Unternehmer an, die ihre Waren oder Dienstleistungen europaweit anbieten. Je nach Einzelfall sollte man sich bereits bei Firmengründung überlegen, ob sich ein Markenschutz innerhalb der EU anbietet – sodass man sich unter Umständen eine Europäische Marke in das europäische Markenregister eintragen lassen sollte.

Schließlich kann man seine Rechte als Markeninhaber einer Europäischen Marke in ganz Europa durchsetzen, also z. B. bei Produktpiraterie gegen den Rechteverletzer vorgehen. Das könnte man nicht, wenn man „nur“ Inhaber einer Deutschen Marke wäre. Zwar bestehen die Deutsche und die Europäische Marke gleichberechtigt nebeneinander. Wer aber eine Europäische Marke ins Register eintragen lässt, genießt den Markenschutz automatisch auch in Deutschland. Wer sich zuerst eine Deutsche Marke eintragen lässt, kann den sog. Grundsatz der Priorität nutzen. Danach gilt: Der Anmeldungstag der nationalen Marke ist auch der maßgebliche Anmeldetag für die Europäische Marke, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der nationalen Marke erfolgt.

Übrigens: Der Geltungsbereich der Gemeinschaftsmarke wächst automatisch mit, wenn weitere Staaten der EU beitreten; eine spezielle Anmeldung der Marke in diesen Ländern ist somit nicht nötig.

(VOI)

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