8.259 Anwälte für Gerichtskosten | Seite 345

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Herr Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Gerichtskosten
aus 38 Bewertungen Herr Kunze reagiert für dringende Fälle außerordentlich flink, ist juristisch und argumentativ top und in Sachen … (15.04.2024)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gerichtskosten

Fragen und Antworten

  • Gerichtskosten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gerichtskosten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gerichtskosten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Gerichtskosten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gerichtskosten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Die Gerichtskosten bestehen aus Gebühren und Anlagen und werden immer fällig, wenn jemand ein Gericht in Anspruch nimmt, also z. B. Klage einreicht. Wie hoch die Gerichtskosten ausfallen, wird vor allem im Gerichtskostengesetz (GKG), in der Kostenordnung sowie in diversen Nebengesetzen geregelt.

Unterschied zwischen Gebühren und Auslagen

So ist etwa die Höhe des Streitwerts bzw. Gegenstandswerts in der Regel maßgeblich für die Höhe der Gerichtsgebühren. Je nach Streitwert wird eine bestimmte Gebühr angesetzt, die sich in der Anlage zum GKG findet. Danach gilt: Je höher der Streitwert ist, desto höher sind auch die Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühren entstehen bereits allein aufgrund der Inanspruchnahme bzw. des Tätigwerdens des Gerichts, unabhängig davon, ob die Kosten in der geleisteten Höhe entstanden sind oder nicht. Die Gerichtsgebühren und damit auch die Gerichtskosten können sich in bestimmten Fällen aber ermäßigen, z. B. bei einem gerichtlichen Vergleich ohne Kostenentscheidung, nach einem Anerkenntnisurteil oder einer Klagerücknahme.

Auslagen dagegen müssen gezahlt werden, wenn dem Gericht die Kosten tatsächlich entstanden sind. So ist etwa ein Sachverständiger zu entschädigen, wenn er z. B. ein medizinisches Gutachten erstellt hat, das zur Klärung der Rechtslage - etwa ob der Arzt einen Behandlungsfehler oder Diagnosefehler begangen hat - notwendig ist. Daneben haben auch Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung. Zu den Auslagen gehören ferner die Dokumentenpauschale und Kosten für die Telekommunikation bzw. Zustellung von Schriftstücken - z. B. einer Ladung - oder für einen Dolmetscher.

Gerichtskostenvorschuss

Nach den §§ 6, 10 ff. GKG muss bei verschiedenen Verfahrensarten, wie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder Insolvenzverfahren, ein sog. Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten - oder genauer gesagt die Gerichtsgebühren - bereits mit Einreichung z. B. der Klage- bzw. Rechtsmittelschrift fällig werden. Zahlt etwa der Kläger nicht, erfolgt so lange keine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, bis er den Vorschuss geleistet hat. Der Vorschuss der Gerichtskosten muss auch im Rahmen von einem Mahnverfahren geleistet werden, ansonsten wird der Mahnbescheid nicht erlassen. Ferner wird ein Gerichtskostenvorschuss fällig, wenn ein Gläubiger beantragt, dass sein Schuldner eine Vermögensauskunft - früher: eidesstattliche Versicherung - abgeben soll.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses zum Zeitpunkt der Einreichung eines Schriftsatzes gilt etwa bei Rechtsstreitigkeiten im Arbeitsrecht nach den §§ 6 III, 9 GKG, also wenn ein Beschäftigter etwa gerichtlich eine Zeugniskorrektur verlangt, sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr setzt oder Schadenersatz einfordert, weil er sich für ein Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz hält. So haben auch Beschäftigte mit geringem Vermögen die Möglichkeit, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen. Eine weitere Ausnahme gibt es für Verfahren im Patentrecht, wenn um die Erfindung eines Beschäftigten und seine Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz gestritten wird, vgl. § 12 II Nr. 2 GKG.

Wer muss die Gerichtskosten tragen?

Wer letztendlich die Gerichtskosten tatsächlich zu zahlen hat, entscheidet sich in der Regel am Ende des Verfahrens. Unterliegt z. B. der Kläger, muss er grundsätzlich sämtliche Prozesskosten - das sind die Gerichtskosten sowie die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten - zahlen. Aber Achtung: Selbst wenn er Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt bekommen hat, muss der „Verlierer" immer noch zumindest die gegnerischen Rechtsanwaltskosten übernehmen. Wird der Rechtsstreit jedoch gewonnen, kann generell aufgrund der Kostengrundentscheidung des Gerichts bzw. eines Kostenfestsetzungsbeschlusses Kostenerstattung vom Gegner verlangt werden. Das gilt auch für den vom Kläger gezahlten Gerichtskostenvorschuss. Doch auch hier gibt es wieder Ausnahmen im Arbeitsrecht. Bis einschließlich der ersten Instanz müssen die Parteien ihre eigenen Anwaltskosten tragen, unabhängig davon, ob sie das Verfahren gewonnen oder verloren haben.

Übrigens: Erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss, kann innerhalb von zwei Wochen gegen diesen die sog. Erinnerung eingelegt werden.

In einem Strafverfahren - etwa wegen Unfallflucht, Sachbeschädigung oder Körperverletzung - gilt bzgl. der Kostentragungspflicht Folgendes: Wird der Angeklagte freigesprochen, fallen die Prozesskosten - also die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltsgebühren - der Staatskasse zur Last, § 467 I StPO (Strafprozessordnung). Bei einer Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten jedoch selbst zu tragen - das gilt übrigens auch, wenn er von einem Pflichtverteidiger vertreten wurde. Wird allerdings bereits das Ermittlungsverfahren eingestellt, kann der Beschuldigte keine Kostenerstattung verlangen.

Vermeidung von Gerichtskosten?

Letztendlich ist es mit einfachen Methoden möglich, die Gerichtskosten zu verringern, indem man sich im Vorfeld bereits über einige Aspekte einigt. So kann man etwa im Familienrecht einen Scheidungsanwalt mit der Erstellung einer Scheidungsvereinbarung beauftragen. Darin kann z. B. das Umgangsrecht mit den Kindern, der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich geregelt werden - das Gericht muss im Rahmen der Ehescheidung nun darüber nicht mehr entscheiden, was wiederum den Streitwert verringert. Auch ist zu empfehlen, zunächst eine außergerichtliche Konfliktlösung anzustreben. So können etwa Geschäftspartner in ihren Vertrag eine sog. Schlichtungsklausel aufnehmen. Danach verpflichten sich die Parteien zunächst zur Durchführung einer Schlichtung, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Ob die Versicherung zahlt oder nicht, ist aus den Versicherungsbedingungen ersichtlich. Bei gewissen Rechtsstreitigkeiten schließt sie in der Regel jedoch eine Einstandspflicht aus, wenn man z. B. ein Haus baut und mit der Bank um die Finanzierung streitet oder sich die zuständige Behörde in Bezug auf die Baugenehmigung querstellt. Sofern jedoch ein Versicherungsfall vorliegt, umfasst der Leistungsumfang der Versicherung generell auch die Gerichtskosten.

(VOI)

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