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Rechtsanwalt Volker Warns
Volker Warns, Kirchplatz 2, 19217 Rehna 6768.7253446585 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Jugendstrafrecht bietet Herr Rechtsanwalt Volker Warns
(15.06.2021) Der Anwalt hat echt Ahnung, von den was er sagt.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jugendstrafrecht

Fragen und Antworten

  • Jugendstrafrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Jugendstrafrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jugendstrafrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Jugendstrafrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jugendstrafrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Als Jugendstrafrecht bezeichnet man das Sonderstrafrecht, das auf Jugendliche und Heranwachsende angewendet wird. Es gilt für Kinder und Jugendliche von 14 bis 21 Jahren und sanktioniert eine schuldhaft begangene rechtswidrige Straftat.

Materiell gilt für Jugendliche das Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB), d.h. sie erfüllen bei der Tatbegehung dieselben Tatbestandsmerkmale wie Erwachsene nach dem StGB. Erst auf der Rechtsfolgenseite greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz für Jugendliche. Im JGG sind also keine einzelnen Straftatbestände aufgeführt, sondern die Sanktionen und Grundsätze zu Verfahren und Vollzug.

Unter 14-jährige Täter schuldunfähig

Kinder bis zum 13. Lebensjahr sind mangels Strafmündigkeit keiner Strafverfolgung ausgesetzt, selbst wenn sie den Tatbestand einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtswidrig und schuldhaft herbeiführen. Hinweis: Wird ein Kind bis zum 13. Lebensjahr straffällig, so kann das inzwischen als Betreuungsgericht bezeichnete Vormundschaftsgericht entsprechende erzieherische Maßnahmen ergreifen, um die Rückfälligkeit zu verhindern (z.B. Heimunterbringung). Für Erwachsene ab 21 Jahren gilt wiederum das normale Strafrecht.

Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und Heranwachsende

Die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankerten Altersgrenzen sind also für die Strafmündigkeit entscheidend. Was die Sanktionen angeht, differenziert das JGG zwischen zwei Altersgruppen. Jugendliche sind 14- bis 18-Jährige; als Heranwachsende werden 18- bis 21-Jährige behandelt. Bei Heranwachsenden kommt, je nach Einsichtsfähigkeit des Täters in seine Tat und seinen individuellen Entwicklungs- und Reifezustand Jugendstrafrecht oder das normale Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung: Ist der Heranwachsende wie ein Erwachsener entwickelt, so greift das normale Erwachsenenstrafrecht; liegen bei ihm beispielsweise jedoch Entwicklungsverzögerungen vor, so ist seine Straftat nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Dient der unter das Jugendstrafrecht fallende Täter gerade als Soldat bei der Bundeswehr gelten zudem besondere Regeln.

Ganz allgemein gelten im Strafverfahren und im Strafvollzug spezielle Regeln, um Jugendlichen und ihrem Alter erzieherisch gerecht zu werden. So findet beispielsweise bei Jugendlichen die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Je nach Schwere der Tat kann das Jugendgericht durch einen Jugendrichter, als Jugendschöffengericht oder als Jugendkammer auftreten.

Im Rahmen des Jugendstrafrechts wird besonders die Persönlichkeit, Sozialisation und Entwicklung des Täters berücksichtigt. Im normalen Strafrecht für Erwachsene steht eher die schuldhafte Tat im Vordergrund. Gilt für Erwachsene grundsätzlich das Schuldstrafrecht und dienen die Sanktionen dort vorwiegend dem Schuldausgleich, so ist das Jugendstrafrecht dagegen als Erziehungsstrafrecht ausgestaltet, d.h. die Sanktionen verfolgen in erster Linie einen erzieherischen Zweck. Auch das gesamte Strafverfahren und der Strafvollzug sind auf ihre erzieherische Wirkung abgestimmt. Die Strafe richtet sich also primär nach der Einsichtsfähigkeit des Delinquenten ab, also seinen Reife- und Entwicklungszustand zur Zeit der Tatbegehung. Dadurch kann es zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Erwachsene kommen, da das Alter zum Zeitpunkt der Tat entscheidend für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist. So kann etwa auch ein Rentner für einen in seiner Jugend begangenen Mord, da dieser keiner Verjährung unterliegt, noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Bestrafung im Jugendstrafrecht

Jugendstrafe

Das Jugendstrafrecht kennt drei Sanktionsarten. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie wird vom Jugendrichter nur als allerletztes Mittel angewendet, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (z.B. bei schädlichen Neigungen). Bei Jugendlichen kann eine Jugendstrafe für Vergehen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden, bei einem Verbrechen sogar bis zu 10 Jahren. Für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht behandelt werden, gilt sowohl für Vergehen als auch für Verbrechen eine Höchststrafe bis zu 10 Jahren. Ausnahmsweise sind bei Mord und Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich. Die Strafdauer hängt wiederum von der erzieherischen Notwendigkeit und der Täterpersönlichkeit ab.

Zuchtmittel

Des Weiteren sieht das Jugendstrafrecht sogenannte Zuchtmittel vor. Zu den Zuchtmitteln zählen laut JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Zuchtmittel gelten nicht als Strafe. Die Verwarnung soll dem Täter das Unrecht seiner Tat vor Augen führen. Als Auflage in Frage kommt die Schadenswiedergutmachung, die persönliche Entschuldigung beim Verletzten, die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung und die  Erbringung von Arbeitsleistungen. Letztere verhängt ein Gericht gerade bei jungen Tätern für kleinere Vergehen wie einen Diebstahl im Kaufhaus oder eine einfache Körperverletzung in Form sogenannter Sozialstunden. Die Arbeit ist dann z. B. in einem Pflegeheim abzuleisten. Werden Sozialstunden nicht abgeleistet oder reichen die milderen Zuchtmittel wegen der Schwere der Tat wie etwa bei einem Raub oder schwerer Körperverletzung nicht aus, droht der Jugendarrest. Dieser lässt sich als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest verhängen. Der Jugendarrest kann auch zur Bewährung in Verbindung mit einer Jugendstrafe verhängt werden. Eine Aussetzung des Jugendarrests zur Bewährung ist jedoch nicht möglich.

Erziehungsmaßregeln

Die mildeste Sanktionsform bieten die so genannten Erziehungsmaßregeln. Hierbei handelt es sich um Sanktionen, die ausschließlich zur Erziehung angeordnet werden, zum Beispiel Arbeitsanweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining.

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