49 Anwälte für Kriegsdienstverweigerung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kriegsdienstverweigerung
Fragen und Antworten
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Kriegsdienstverweigerung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Kriegsdienstverweigerung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Kriegsdienstverweigerung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kriegsdienstverweigerung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Als Kriegsdienstverweigerung wird der Entschluss einer Person bezeichnet, nicht am Kriegsdienst teilzunehmen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Deutsche Verfassung aufgenommen - davor musste ein Kriegsdienstverweigerer mit einer Verhaftung und einer Verurteilung in einem Strafverfahren wegen Desertion rechnen - und stellt seitdem ein Grundrecht gemäß Art. 4 III Grundgesetz dar. Auch die UNO - unter anderem auch Vereinte Nationen genannt - hat die Kriegsdienstverweigerung als internationales Menschenrecht anerkannt.
Nach Art. 4 III Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Voraussetzung für eine zulässige Kriegsdienstverweigerung ist daher ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde, in dem man unter anderem explizit die Beweggründe für die Verweigerung darlegen muss. Ein pauschaler Hinweis, dass man an einem bevorstehenden Krieg nicht teilnehmen möchte und Waffenbesitz ablehnt, wäre daher unzulässig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nur der unmittelbare Waffeneinsatz bzw. die indirekte Kriegsteilnahme verweigert werden darf, nicht jedoch die waffenlosen Dienste wie z. B. die Hilfe bei der Verpflegung oder der ärztlichen Versorgung von Soldaten.
Auch wenn die Wehrpflicht in Deutschland 2011 ausgesetzt wurde, so kann man dennoch einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Man muss also keinen Wehrdienst bzw. Zivildienst mehr leisten, kann es aber: So ist es möglich, als Berufssoldat, als Zeitsoldat oder als Freiwillig Wehrdienstleistender in der Bundeswehr tätig zu werden. Und um die früheren Zivildienststellen weiter besetzen zu können, wurde der sog. Bundesfreiwilligendienst eingeführt, bei dem man sich für das Allgemeinwohl engagieren kann.
Vor dem Jahr 2011, als der Wehrdienst noch ausgeübt werden musste, wurde die Verweigerung in Deutschland übrigens Wehrdienstverweigerung genannt. Die Wehrdienstverweigerer mussten dann den sog. Zivildienst, z. B. in einem Krankenhaus oder bei einem Pflegedienst, leisten.
(VOI)
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