649 Anwälte für Medizinisches Gutachten | Seite 28

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Rechtsanwalt Michael Gloger
Kanzlei GLOGER legal, Hauffweg 18, 32429 Minden 6723.3116483815 km
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Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Medizinisches Gutachten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Gloger gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Medizinisches Gutachten

Fragen und Antworten

  • Medizinisches Gutachten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Medizinisches Gutachten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Medizinisches Gutachten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Medizinisches Gutachten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Medizinisches Gutachten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Ein medizinisches Gutachten stellt vor allem bei gerichtlichen Verfahren ein wichtiges Beweismittel dar, in denen darüber entschieden werden muss, ob der behandelnde Arzt unter anderem einen

  • Behandlungsfehler
  • Kunstfehler oder
  • Diagnosefehler

gemacht hat. Kommt das Gericht aufgrund des medizinischen Gutachtens etwa zu dem Ergebnis, dass der Arzt eine Falschbehandlung durchgeführt hat - und bejaht es somit die Arzthaftung - muss der Mediziner Schadenersatz oder Schmerzensgeld leisten. Ein medizinisches Gutachten kann aber beispielsweise auch nach einem Verkehrsunfall erstellt werden, um zu klären, wie schwer der Unfallbeteiligte tatsächlich verletzt ist und ob unter Umständen sogar eine Berufsunfähigkeit oder Schwerbehinderung bei ihm anzunehmen ist.

Ein medizinisches Gutachten kann aber nur von einem Sachverständigen erstellt werden, der die fachliche Kompetenz im benötigten Bereich der Medizin besitzt. Außerdem darf der Sachverständige nicht mit der zu begutachtenden Person verwandt, verschwägert oder befreundet sein. Jeden persönlichen Kontakt zu ihm sollte der Sachverständige also vermeiden, da er stets in seiner Stellung als Gutachter neutral bleiben muss. Selten kennt der Auftragsgeber - z. B. ein Gericht, eine Versicherung oder Staatsanwaltschaft - die medizinischen Termini, weshalb ein medizinisches Gutachten stets laienverständlich verfasst werden muss. Außerdem müssen zur Klarheit - wenn möglich - deutsche Fachausdrücke verwendet werden. Des Weiteren muss der Sachverständige im Gutachten die ihm gestellten Fragen auf Logik, Verständlichkeit und Vollständigkeit prüfen. Er darf nur die Fragen beantworten und nicht eigenmächtig Änderungen daran vornehmen. Wichtig ist auch, dass der Sachverständige die zu begutachtende Person vor der Untersuchung darüber aufzuklären hat, dass er - sofern es für das Gutachten von Bedeutung ist - von seiner Schweigepflicht entbunden ist. Der Proband stimmt dem entweder ausdrücklich oder durch sein Erscheinen beim Untersuchungstermin zu, kann aber auch die Weitergabe bestimmter Erkenntnisse verbieten.

Daneben muss der Gutachter bei der Erstellung jedes einzelne Patientenrecht der zu begutachtenden Person beachten und sein medizinisches Gutachten termingerecht abgeben. Zu berücksichtigen sind bei der Erstellung etwa die Anamnese - also die Leidensgeschichte des Patienten - die Beschwerden des Probanden, die Diagnose und deren Auswirkungen, also z. B., welche Pflegestufe oder welcher Grad der Behinderung bei ihm vorliegt.

(VOI)

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