190 Anwälte für Vereinsgründung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vereinsgründung
Fragen und Antworten
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Vereinsgründung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vereinsgründung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Vereinsgründung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Vereinsgründung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vereinsgründung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Der Verein sowie unter anderem die Vereinsgründung oder die Vereinsauflösung sind in den §§ 21 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Für eine wirksame Vereinsgründung müssen sich zunächst mindestens zwei Personen zusammenschließen. Aber: Eine Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist erst ab sieben Mitgliedern möglich, vgl. § 59 III BGB.
In der Gründungsversammlung schließen die Gründer zunächst einen Vertrag, den sog. Gründungsakt. Darin werden neben der Einigung über die Vereinsgründung etwa noch der Zweck des Vereins - z. B., ob ein Sportverein oder ein Förderungsverein gegründet werden soll -, der Vereinsname und der Inhalt der Satzung festgelegt. Dann wird in der Vereinsversammlung unter anderem die Satzung schriftlich niedergelegt, ein Vereinsvorstand gewählt und ein Protokoll über die Versammlung angefertigt. Ferner ist zu klären, ob der Verein wirtschaftlichen oder ideellen Zwecken dienen soll. Diese Entscheidung kann sogar auf das Steuerrecht Auswirkungen haben, da bestimmte Zwecke - z. B. Gemeinnützigkeit - steuerrechtlich gefördert werden. Hier sollte man rechtzeitig beim Finanzamt einen Antrag auf die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen.
Vor der Eintragung in das Vereinsregister ist im Vereinsrecht zu beachten, dass die Personen, die im Namen des Vereins ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, persönlich haften können. Allein eine Mitgliedschaft begründet aber noch keine Einstandspflicht. Dennoch ist der sog. eingetragene Verein dem sog. nicht eingetragenen Verein vorzuziehen. Schließlich haftet der eingetragene Verein grundsätzlich selbst, nicht die Mitglieder oder die Organe, z. B. der Vorstand. Anderes gilt etwa, wenn das handelnde Organ auch als natürliche Person haften müsste, z. B. weil es eine Körperverletzung begeht, die eine Pflicht zum Schadenersatz auslöst. Daher ist nach einer Vereinsgründung stets der Abschluss einer Haftpflicht zu empfehlen. Bei einem Versicherungsfall übernimmt die Versicherung grundsätzlich die Schadensregulierung, sofern dem Handelnden z. B. keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorgeworfen werden kann. Für den eingetragenen Verein spricht ferner, dass er selbst etwa Eigentum an Immobilien erlangen kann und somit als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird oder eine Klage bei Gericht einreichen kann; er kann aber auch selbst verklagt werden.
Bei der Anmeldung zum Register nach der Vereinsgründung darf unter anderem nicht vergessen werden, die Unterschriften der Vorstände unter dem Anmeldeschreiben beglaubigen zu lassen, um einen Formmangel zu vermeiden, vgl. §§ 59 I, 77 BGB. Ferner muss eine Abschrift der Satzung und der Unterlagen, die die Vorstände namentlich bezeichnen - z. B. das Gründungsprotokoll - der Anmeldung beigefügt werden.
Nach der Vereinsgründung finanziert sich ein Verein vor allem über Spenden und natürlich durch den Mitgliedsbeitrag jedes seiner Mitglieder.
(VOI)
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