AGB: Das gehört hinein und wann sie unwirksam sind
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Ob bei Privatkäufen oder Verträgen im geschäftlichen Kontext: AGB sind ein wichtiger Bestandteil vieler Verträge. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welchen Inhalt AGB haben sollen, welche Klauseln als vertragswidrig gelten und warum allgemeine Geschäftsbedingungen sinnvoll sind. Rechtsanwältin Sabine Schenk und Rechtsanwalt Arne Fleßer klären auf.
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AGB: Definition und gesetzliche Regelung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). AGB sind also von einer Vertragspartei einseitig vorgegebene Regelungen, die für mehrere Verträge verwendet werden. Sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 305 bis 310 BGB.
AGB müssen nicht als solche benannt sein. Nutzungsbedingungen oder allgemeine Vertragsbedingungen stellen ebenfalls übliche Bezeichnungen für AGB dar. Landläufig sind AGB auch bekannt als das „Kleingedruckte“. Von AGB zu unterscheiden sind individuelle Vertragsklauseln. Dabei handelt es sich um zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall ausgehandelte Vertragsregelungen, die somit nicht einseitig von einer Vertragspartei vorgegeben werden. Individuelle Vertragsklauseln haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor AGB.
AGB werden in der Regel von Rechtsanwält*innen für den konkreten Lebenssachverhalt und die Vertragskonstellation erstellt. In einfachen Konstellationen besteht die Möglichkeit der Nutzung von AGB-Generatoren. Diese erstellen kostengünstig standardisierte AGB. Bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich dringend die Beauftragung von Rechtsanwält*innen, um dem Lebenssachverhalt gerecht zu werden und rechtssichere AGB zu erhalten. AGB sind urheberrechtlich geschützte Textwerke, die nicht ohne Erlaubnis des Autors verwendet werden dürfen. Die Übernahme von fremden AGB – ohne Erlaubnis – ist daher nicht zulässig.
Sind AGB Pflicht?
Es besteht keine AGB-Pflicht. Weder bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) noch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B) besteht eine generelle Pflicht zur Nutzung von AGB. AGB dienen vielmehr der Vereinfachung und Beschleunigung von Verträgen und deren Abschlüssen, da nicht für jeden Vertrag die Vertragsregelungen einzeln ausgehandelt werden müssen. Im Bereich von Websites und Onlineshops empfiehlt sich jedoch dringend die Nutzung von AGB, um Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (z. B. Widerrufsbelehrungen) zu erfüllen.
AGB: Einbeziehung in den Vertrag
§ 310 BGB regelt den Anwendungsbereich der Regelungen zu den AGB (§§ 305 bis 310 BGB). Bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden die Regelungen zu den AGB von vornherein keine Anwendung. Bei Arbeitsverträgen sind die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Rahmen der AGB-Prüfung gelten zudem abgestufte Kontrollmaßstäbe. Bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern gelten strengere Kontrollmaßstäbe als bei der Verwendung gegenüber Unternehmen.
AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn sie wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen wurden. Dazu muss der Verwender der AGB grundsätzlich gemäß § 305 Abs. 2 BGB die andere Vertragspartei ausreichend auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme einräumen. Die andere Vertragspartei muss sich zudem mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. Gemäß § 305a BGB wird die Einbeziehung in besonderen Konstellationen (z. B. bei genehmigten Verkehrstarifen und Beförderungsbedingungen im Linienverkehr) erleichtert, indem die Hinweispflicht und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vereinfacht werden. Ein Einverständnis der anderen Vertragspartei ist weiterhin erforderlich. Überraschende oder mehrdeutige Klauseln werden gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil.
Eine Besonderheit stellen kollidierende AGB dar. So wird die Konstellation genannt, wenn zwei Unternehmen einen Vertrag schließen wollen und jeweils die Geltung ihrer eigenen AGB vereinbaren. Es gelten dann die als Letztes genannten AGB, sofern der Vertrag widerspruchslos durchgeführt wird. Wird von der Gegenseite hingegen widersprochen, dann werden beide AGB nicht Vertragsbestandteil. Die Durchführung des Vertrags richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften (Vgl. § 306 BGB).
Grundsätzlich gelten die AGB in der Form, die bei Vertragsschluss galt. Eine nachträgliche Änderung der AGB ist in der Regel nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Sollten AGB oder Teile davon nicht wirksam einbezogen worden sein, dann ist nicht der Vertrag als Ganzes unwirksam. Vielmehr ist die Rechtsfolge gemäß § 306 BGB, dass die gesetzlichen Regelungen an die Stelle der AGB-Regelungen treten.
Welche Inhalte müssen AGB haben?
AGB-Inhalte hängen individuell davon ab, was Unternehmer/Händler/Hersteller verbindlich regeln möchten. Das können z. B. Reparatur-, Garantie- oder Rücknahmebedingungen sein, aber auch Liefertermine und Bezahlmöglichkeiten. Das Unternehmen kann vieles zu seinem Vorteil regeln, allerdings haben die Gesetzgebung und die Rechtsprechung, vor allem im Bereich B2C Grenzen gezogen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für nahezu alle Branchen und Rechtsbereiche möglich. Seit dem 01. Januar 2022 gilt das neue „AGB-Recht“, das vor allem die Anpassung an die zunehmende Digitalisierung und mehr Verbraucherschutz zum Ziel hat. Eine weitere wichtige Änderung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
Neues „AGB-Recht“ 2022: Sind Ihre AGB jetzt noch rechtssicher?
Es ist rechtlich erforderlich, dass Unternehmen Verträge und AGB im Bereich B2B (Lieferanten-, Vertriebs-, Dropshippingverträge etc.) sowie B2C und Informationspflichten gegenüber den Kunden (Verbrauchern) anpassen, um weiterhin zulässige AGB zu haben.
Wann sollte man als Unternehmen AGB vom Anwalt überprüfen, gestalten oder aktualisieren lassen?
Nachdem sich Gesetze und Rechtsprechung ändern, ist eine regelmäßige Aktualisierung erforderlich. Wegen der jetzigen großen „AGB-Reform“ ist eine Neugestaltung der AGB in der Regel zu empfehlen.
Es ist zu empfehlen, „maßgeschneiderte“ AGB bei spezialisierten Anwälten gestalten zu lassen. Spezialisierte Anwälte gestalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, natürlich im Rahmen zulässiger AGB, individuell zugunsten des Auftraggebers. AGB-Muster und Generatoren sind dagegen für eine Vielzahl von Produkten gedacht. AGB-Muster (z. B. von Verbänden) oder AGB, die aus Generatoren stammen, müssen nicht unpassend oder veraltet sein, die Gefahr besteht allerdings. Kopieren Sie aufgrund des Urheberrechts niemals AGB ohne vorheriges Einverständnis.
AGB: Unwirksame Klauseln und ihre Folgen
Es sind eine Reihe gesetzlicher Regelungen hinsichtlich unwirksamer Klausen in den AGB zu beachten. Dies sind z. B. die inhaltliche Kontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Danach sind unwirksame Klauseln gegenüber Verbrauchern z. B., dass der Kaufpreis nach Widerruf nur per Gutschrift erstattet wird, unverbindliche Lieferfristen oder pauschale Mahngebühren. Gemäß der §§ 308 und 309 BGB gibt es eine Reihe von Klauselverboten für Verbraucherverträge. So wären gegenüber Verbrauchern beispielsweise unwirksame Klauseln: „Angaben über Farbe, Maße usw. sind unverbindlich.“. Die Generalklausel gemäß § 307 BGB regelt die unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern.
Was passiert bei unwirksamen AGB?
Wenn AGB unwirksame Klauseln enthalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach § 306 BGB. Danach bleibt der Vertrag ohne die betroffenen Klauseln wirksam. Der „weggefallene“ Inhalt wird ersetzt durch die gesetzlichen Vorschriften. In Härtefällen können auch die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Wenn in einem Rechtsstreit festgestellt wird, dass eine Klausel unwirksam ist, wird oft durch Auslegung oder Ersatz mit dem Gesetz ermittelt, welche Rechtsfolge gilt. Dies kann sich nachteilig auf das Unternehmen auswirken.
Unwirksame Klauseln als kostspielige Abmahnfalle!
Weil AGB als Marktverhaltensregeln nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einzustufen sind, dürfen bei rechtswidrigen AGB-Klauseln bzw. unwirksamen Klauseln andere Wettbewerber, Konkurrenten und Verbände das Unternehmen abmahnen. Der Streitwert wird nach gängiger Rechtsprechung oft bei 2.500 bis 3.000 € pro rechtswidriger AGB-Klausel angesetzt. Bei mehreren unwirksamen AGB-Klauseln wird der Streitwert in der Regel addiert, sodass dies für den Unternehmer kostspielig werden kann. Gerade nach der jetzigen Änderung des Gesetzes lauern viele Abmahnfallen wegen unwirksamer Klauseln.
Sind allgemeine Geschäftsbedingungen sinnvoll?
Gute AGB sind für Unternehmen von Vorteil. Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Kunden können gute AGB das eigene Haftungsrisiko minimieren und die Bezahlung sichern. So haben Unternehmen in der Regel hohe Kostenersparnisse.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bieten Einheitlichkeit – so werden automatisierte Vertragsabschlüsse für Unternehmen ermöglicht. Zwar sind allgemeine Geschäftsbedingungen kaum abänderbar und schwer prüfbar für Privatleute, allerdings ist gerade das für Unternehmen auch oft von Vorteil.
Fazit: AGB sind sinnvoll. Tipp für Unternehmer: „Maßgeschneiderte“ AGB von spezialisierten Anwälten erstellen und regelmäßig auf Aktualität überprüfen lassen.
Häufige Fragen und Antworten zu AGB
Dürfen AGB nachträglich geändert werden?
Es kommt darauf an. AGB dürfen für jeden neuen Vertrag ohne Weiteres verändert werden. In einem bestehenden oder laufenden Vertrag ist eine Änderung der AGB einseitig durch eine Vertragspartei nicht erlaubt. Vertragsparteien können sich aber darüber einigen, AGB einvernehmlich abzuändern. Möglich ist – sogar in Verträgen mit Verbrauchern! – eine Änderungsklausel, die eine stillschweigende Änderung gewährt: Weist das Unternehmen rechtzeitig auf eine Änderung der AGB hin und räumt ein Widerspruchsrecht ein, kann ein Stillschweigen auch als Zustimmung zur Änderung der AGB gewertet werden, wenn auch das mitgeteilt wurde. Klauseln, die keine gegenständliche Beschränkung haben, also pauschale Änderungen erlauben sollen, sind allerdings grundsätzlich unwirksam.
Ist es ratsam, AGB-Generatoren zu verwenden?
AGB-Generatoren erleichtern die Erstellung der AGB und können durchaus sinnvoll sein. Generatoren müssen dabei aber genau auf die angebotenen Leistungen abgestimmt sein. Dies gilt beispielsweise für Onlineshops und Standardvermietungen. Handelt es sich stattdessen um ein individuelles Angebot, sollten auch die AGB individuell angepasst werden. Ratsam ist es, dabei einen Anwalt zurate zu ziehen und auch auf AGB-Muster aus dem Internet zu verzichten.
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Rechtstipps zu "AGB" | Seite 98
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02.11.2012 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… weiß, wann die Ware bei ihm hätte eintreffen müssen. Voraussichtliche Versanddauer: ein bis drei Tage In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Internet-Handelsplattform wurde der Erwerber …“ Weiterlesen
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30.10.2012 Pia Löffler, anwalt.de-Redaktion„… muss und man auch die Quelle nennt, aus der man z. B. das Bild bezogen hat. So will es das UrhG. Letzteres ist vor allem bei Bildern aus Fotoportalen wichtig, da dies meist auch noch in den AGB …“ Weiterlesen
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29.10.2012 Rechtsanwalt H.- Wolfram Lehnert„Die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel stellt grundsätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Unternehmers (Verwenders) dar. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe …“ Weiterlesen
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29.10.2012 Rechtsanwalt Martin J. Haas„… die - hier unterstellte - Einbeziehung der Preisbestimmungen in § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde. So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel …“ Weiterlesen
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23.10.2012 Rechtsanwalt Michael Bauer„… aus § 701 Abs. 1 Nr. 2 AGB verstoßen hatte und der klagenden Versicherung kein Regressanspruch gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflichtversG i.V.m. § 426 BGB zustand. Die Beklagte habe zwar den objektiven …“ Weiterlesen
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18.10.2012 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… ist gebührenpflichtig. “ Nur nicht bezahlen. Solche AGB-Klauseln zur Guthabenerstattung sind nichtig. Denn die Erstattung ist keine Leistung des Mobilfunkanbieters. Damit erfüllt er lediglich …“ Weiterlesen
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15.10.2012 Rechtsanwalt Christian Wagner„… unterliegt der vollen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle . Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei deren Umsetzung …“ Weiterlesen
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01.10.2012 WAGNER HALBE Rechtsanwälte„… . Zwar ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG daneben auch das Gericht am Ort der Verletzungshandlung zuständig. Ein Verstoß (also die Verwendung der als wettbewerbswidrig gerügten AGB …“ Weiterlesen
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18.09.2012 Rechtsanwalt Jan B. Heidicker„… drohen könnte. Zahlen Sie auch ungeprüft keinerlei Beträge! Ebenso sind wir Ihnen natürlich gerne auch in präventiver Hinsicht im Rahmen der Überprüfung der AGB Ihres Onlineauftrittes (Onlineshop, eBay …“ Weiterlesen
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Freie Anwaltswahl bei allen Rechtsschutzversicherungen: Abhängigkeit der Anwaltswahl wird untersagt!17.09.2012 Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana„… vertragliche Regelung, durch die der Versicherte in der Auswahl der Person seines Anwalts beschränkt werde, nichtig ist. Diese Unwirksamkeit solcher AGB einer Versicherung basiert auf dem Verstoß gegen Treu …“ Weiterlesen
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12.09.2012 Rechtsanwalt Guido Lenné„Wiederholt haben Oberlandesgerichte nun entschieden, dass die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr aufgrund einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig …“ Weiterlesen
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10.09.2012 Rechtsanwalt Özkan Akkoc„Es kommt nicht selten vor, dass eine Klausel in der AGB unwirksam ist. Die Gründe hierfür können sich aus den §§ 309, 308 oder 307 BGB ergeben. Was ist aber die Konsequenz einer unwirksamen Klausel …“ Weiterlesen
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05.09.2012 GKS Rechtsanwälte„… KVR Handelsgesellschaft mbH und ihren Geschäftsführer Frank Drescher liegt uns ein Fall vor, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetanbieters auf Grund einer fehlerhaften …“ Weiterlesen
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04.09.2012 GKS Rechtsanwälte„Schließt ein Arbeitgeber per Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer die Vergütung für Überstunden pauschal aus, so ist dies im Wege der AGB-Kontrolle unwirksam. Für geleistete Überstunden steht …“ Weiterlesen
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04.09.2012 Rechtsanwalt Holger Hesterberg„… des Formulars sind als AGB einzuordnen und für den Empfänger aufgrund der Aufmachung des Schreibens überraschend und daher auch nach §§ 305 ff BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Beifügung …“ Weiterlesen
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03.09.2012 Rechtsanwalt Tobias Kläner„… die Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses nicht überschreiten. Verbraucherrechte können auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden Das Sonderkündigungsrecht für Verbraucher bei Umzug …“ Weiterlesen
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03.09.2012 GKS Rechtsanwälte„Eher Regel als Ausnahme ist es, dass Banken für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten von ihren Kunden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2-3% der Kreditsumme veranschlagen. Diese zumeist in den AGB …“ Weiterlesen
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03.09.2012 Rechtsanwalt Olaf Haußmann„… nicht in den AGB versteckt sein. Ist dies nicht der Fall, schulden Sie auch keine Gebühren wenn es hart auf hart kommt. Sollten Sie dennoch mal versehentlich einen wirksamen Abovertrag geschlossen haben …“ Weiterlesen
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30.08.2012 Pia Löffler, anwalt.de-Redaktion„… nun rechtskräftig. Mustervertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Im Musterkreditvertrag einer Sparkasse fand sich eine Klausel, die private Kreditnehmer zur Zahlung von 2% des Kreditbetrages …“ Weiterlesen
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22.08.2012 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… nach Nr. 2, nämlich unter Nr. 7, im Text auf. Als unklare Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sei die Frist daher unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte diese Ansicht nicht. Bereits …“ Weiterlesen
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21.08.2012 Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schulte am Hülse„… , dass diese automatisch vom System erzeugt und gesendet wurde, stürzte das Landgericht Berlin seine Entscheidung auf die AGB des Onlinehändlers. Hierin wies dieser darauf hin …“ Weiterlesen
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21.08.2012 VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten„… in Verbindung mit Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG zur Last gelegt. Neben angeblich fehlender oder falscher Angaben innerhalb des Impressums, der AGB und der Widerrufsbelehrung geht es konkret um den Vorwurf …“ Weiterlesen
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17.08.2012 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… mit einem Unternehmen. Laut ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war die Einhaltung einer Sechs-Wochen-Frist, nicht aber die Angabe von Kündigungsgründen, nötig. Das Unternehmen hielt die Kündigung für …“ Weiterlesen
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15.08.2012 VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten„… . 13.10.2011, MMR 2012, 29) . Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst werden und die Bereitstellung der Informationen „klar und verständlich" und in „unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vor Abgabe der Bestellung" erfolgt.“ Weiterlesen