Anstiftung – was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
Anstiftung ist eine Form der Teilnahme an einer Straftat und von einer weiteren Variante, der Beihilfe, abzugrenzen.
Im Strafgesetzbuch ist festgelegt, dass der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen ist.
Das Gesetz sieht bei Anstiftung – von einigen wenigen Spezialfällen abgesehen – keine Strafmilderung vor.
Dieser Punkt ist ein wesentlicher Unterschied zur Beihilfe, deren Strafrahmen sich ebenfalls nach der Haupttat richtet, aber zu mildern ist.
Was ist Anstiftung?
Zu einer Tat stiftet an, wer mit Vorsatz in einem anderen die Entscheidung zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat hervorruft. Eine Anstiftung kommt also nicht infrage, wenn der spätere Täter schon den Entschluss zu der Tat gefasst hatte, als der Teilnehmer auf ihn eingewirkt hat.
Bei Anstiftung handelt es sich neben der Beihilfe um die zweite Variante der Teilnahme an einer Straftat. Sie ist daher im Strafgesetzbuch geregelt (§ 26 StGB).
Ein Anstifter ist genauso zu bestrafen wie der Täter, und zwar nach dem Straftatbestand, das auch für diesen Anwendung findet.
Welche Anforderungen müssen gegeben sein, damit eine Anstiftung vorliegt?
Bei der Haupttat, die der Angestiftete begeht, muss es sich um eine rechtswidrige mit Vorsatz ausgeführte Tat handeln. Ob die Tathandlung des Haupttäters auch schuldhaft war, spielt laut den Vorschriften des Strafgesetzbuchs keine Rolle (§ 26 und § 29 StGB). Es ist also auch möglich, Kinder oder Menschen mit psychischer Störung zu einer Tat anzustiften und selbst bestraft zu werden.
Eine erfolglose und damit nur versuchte Anstiftung ist nur bei einem geplanten Verbrechen strafbar, (§ 30 StGB, Versuch der Beteiligung). Im Gegensatz dazu droht bei einem geplanten Vergehen keine Strafe, wenn lediglich eine versuchte Anstiftung vorliegt. Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Bei Vergehen droht eine geringere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Von der versuchten Anstiftung des Täters ist jedoch die Anstiftung zum Versuch des Haupttäters abzugrenzen. Stiftet jemand einen Haupttäter zu dessen Versuch an, so wird die Anstiftung als erfolgreich betrachtet.
Auch eine versuchte Tat stellt also eine mögliche Haupttat dar. Bei der Anstiftung zum Versuch droht deshalb auch dann eine Strafe, wenn es sich bei der Haupttat um ein Vergehen handelt, solange bei ihr auch der Versuch unter Strafe steht. Versuchte Verbrechen sind grundsätzlich strafbar.
Welche Strafe droht einem Anstifter?
Das Strafgesetzbuch (§ 26 StGB) sieht vor, dass der Anstifter gleich dem Täter bestraft werden soll. Eine Strafmilderung sieht das Gesetz somit nicht vor. Das unterscheidet die Anstiftung von der Beihilfe, die im Regelfall niedriger bestraft wird als die Haupttat. Dennoch kann die Strafe für einen Anstifter in gewissen Fällen drastischer oder milder ausfallen als für einen Haupttäter der jeweiligen Tat (§ 28 und § 29 StGB). Wird Ihnen Anstiftung zu einer Straftat vorgeworfen? Dann sollten Sie sich unbedingt von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Den passenden Anwalt für Strafrecht finden Sie auf anwalt.de.
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