BAföG-Leitfaden: Ihr umfassender Ratgeber zu Anspruch, Beantragung und Rechtsmitteln
- 8 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Fakten zum BAföG
- Ärger beim BAföG: So gehen Sie vor
- Wie viel BAföG gibt es und wie lange?
- Vermögen und Einkommen
- Wie gegen einen fehlerhaften BAföG-Bescheid vorgehen?
- Wie gegen eine BAföG-Rückforderung vorgehen?
- Was ist bei der BAföG-Rückzahlung zu beachten?
- Checkliste zur BAföG-Förderung
Wurde Ihr BAföG-Antrag abgelehnt oder bekommen Sie weniger BAföG als Ihnen zusteht? Wenn Ihr BAföG-Bescheid fehlerhaft ist, können Sie dagegen vorgehen.
Die wichtigsten Fakten zum BAföG
BAföG-gefördert sind neben einem Studium auch viele weiterführende Ausbildungen.
BAföG steht Schülern und Studierenden zur Verfügung, die die finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Ausbildung nicht selbst erbringen können.
BAföG gibt es in festen Beträgen. Der BAföG-Höchstsatz beträgt aktuell 934 Euro im Monat (Stand: 2024).
Die BAföG-Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Sie müssen 50 Prozent des Darlehens für ein Studium zurückzahlen, maximal jedoch 10.010 Euro. Für Schüler gilt das nicht.
Ärger beim BAföG: So gehen Sie vor
In einigen Bundesländern müssen Sie Widerspruch einlegen, in anderen Bundesländern können Sie sofort gegen den BAföG-Bescheid klagen.
Widerspruch bzw. Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erheben.
Begründen Sie ausführlich, warum Sie den Bescheid für fehlerhaft halten. Bleiben Sie dabei sachlich.
Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.
Wie viel BAföG gibt es und wie lange?
Einheitliche BAföG-Pauschalen
Bei der Berechnung der individuellen Förderhöhe kommt es nicht auf die individuellen Kosten an, die für einen Auszubildenden während seiner Ausbildung entstehen. Es wird vielmehr ein pauschaler Bedarf pro Monat angenommen, der sogenannte Bedarfssatz. Er richtet sich danach, was ein Auszubildender für seine Ausbildung bzw. seinen Lebensunterhalt typischerweise benötigt.
Aktuelle BAföG-Höchstsätze
Ausbildungsstätte | Bei den Eltern wohnend | Inkl. KV- und PV-Zuschlag* | Nicht bei den Eltern wohnend | Höchstsatz inkl. KV- und PV-Zuschlag |
1. Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | - | - | 632 € | 754 € |
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 262 € | 384 € | 632 € | 754 € |
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 474 € | 596 € | 736 € | 858 € |
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs | 480 € | 602 € | 781 € | 903 € |
5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 511 € | 633 € | 812 € | 934 € |
BAföG-Empfänger mit Kind
Für jedes mit dem BAföG-Empfänger zusammenlebende Kind unter 14 Jahren gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro. Erhalten beide Eltern BAföG, gibt es den Zuschlag für die Betreuung pro Kind nur einmal und nicht doppelt.
BAföG bei Auslandsstudium
Bei einem Auslandsstudium sind zusätzlich folgende Förderungen vorgesehen:
Wohnkostenpauschale von 360 Euro
Reisekosten von insgesamt 250 Euro für Hin- und Rückreise in der EU bzw. von 500 Euro außerhalb der EU
Studiengebührenzuschlag bis zu 5.600 Euro
Ggf. länderspezifische Zuschläge für Zusatzkosten in Ländern außerhalb der EU und der Schweiz.
Dauer des BAföG-Bezugs
Allgemein endet die BAföG-Zahlung mit Abschluss bzw. dem Abbruch der Ausbildung. Auch während der Ausbildung kann die BAföG-Zahlung mit Erreichen der Regelstudienzeit enden.
Eine weitere Zahlung von BAföG ist jedoch aufgrund von gesetzlich geregelten Ausnahmen, wie beispielsweise einer Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kindeserziehung oder des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, möglich.
Vermögen und Einkommen
Ob man als Auszubildender tatsächlich monatlich BAföG erhält, richtet sich neben dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, des Ehegatten und dem der Eltern auch nach den gewährten Freibeträgen. Sie sind vom jeweils festgestellten Einkommen abzuziehen – der verbleibende Betrag ergibt dann das anzurechnende Einkommen.
Freibeträge für Einkommen
Vom einschlägigen Bedarfssatz wird das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seiner Eltern, seines Ehepartners bzw. seines eingetragenen Lebenspartners abgezogen. Dafür gelten jedoch Freibeträge. Freibeträge gelten zudem, wenn diese noch unterhaltsberechtigte Kinder haben.
Der monatlich vom Einkommen anrechnungsfreie Betrag bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, oder denjenigen, die sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, beträgt 2.415 Euro. Sind die Eltern hingegen geschieden oder leben getrennt, beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf 1605 Euro. Für Stiefelternteile beträgt der Freibetrag 805 Euro, für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, 730 Euro.
Beim elternunabhängigen BAföG spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle. Verweigern die Eltern Auskünfte über ihr Einkommen oder ist ihr Aufenthaltsort unbekannt, kann es elternunabhängiges BAföG geben und zwar als Vorausleistung.
Eigenes Einkommen des Auszubildenden ist nicht vollständig anzurechnen, sondern nur dasjenige, das zu versteuern ist. Pro Monat dürfen BAföG-Empfänger 538 Euro brutto hinzuverdienen ohne Folgen für das BAföG.
Freibeträge für Vermögen
Hinsichtlich des Vermögens des Auszubildenden gibt es ebenfalls anrechnungsfreie Beträge: 15.000 Euro für den Auszubildenden selbst (45.000 Euro ab 30 Jahren). Für den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie für jedes Kind des Auszubildenden ist zudem ein Betrag von 2.300 Euro anrechnungsfrei.
Wie gegen einen fehlerhaften BAföG-Bescheid vorgehen?
Sie haben alle notwendigen Anträge und Unterlagen, die es für die BAföG-Förderung bedarf, beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht. Dennoch wird Ihnen nur ein geringerer BAföG-Betrag zugesprochen oder BAföG sogar abgelehnt.
Fehler bei der BAföG-Berechnung sind gut möglich. Denn über die BAföG-Höhe entscheiden viele Umstände wie das eigene Einkommen und Vermögen, aber auch das Einkommen der Eltern oder des Ehepartners.
Relevant für die BAföG-Berechnung sind zudem Geschwister, Kinder unter 14 Jahren und Unterhaltsberechtigte, Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei freiwilliger Versicherung. Diese Umstände mindern bzw. erhöhen das BAföG, das einem letztlich zusteht.
Zusätzlich können sich die BAföG-relevanten Umstände im Laufe der Zeit verändern. Dies und die zahlreichen BAföG-Berechnungsfaktoren machen die Berechnung fehleranfällig.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, gegen diese fehlerhafte Entscheidung vorzugehen. Auf jeden Fall müssen Sie gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen. Halten Sie unbedingt die für das Vorgehen geltenden Fristen ein. Sonst wird der Bescheid mit Fristablauf wirksam, auch wenn er fehlerhaft ist.
Nur in Ausnahmefällen, z. B. aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, können längere Fristen gelten. Verlassen Sie sich jedoch besser nicht darauf. Nach Ablauf der Frist kann außerdem noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Allerdings nur, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Auf jeden Fall sollten Sie sich über die Vorgehensweise gegen BAföG-Bescheide in Ihrem Bundesland informieren. Hinweise müssen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides zu finden sein. Sonst kann diese fehlerhaft sein. Lassen Sie sie im Zweifel von einem Rechtsanwalt überprüfen.
Rechtzeitig Widerspruch einlegen
Innerhalb eines Monats müssen Sie schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid beim Amt für Ausbildungsförderung einlegen. Ist in Ihrem Bundesland kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, können Sie direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid wirksam.
Wichtig ist die gute Begründung des Widerspruchs. Denn infolge des Widerspruchs muss das BAföG-Amt seine Entscheidung nochmals überprüfen. Ist der Widerspruch erfolgreich, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Hält das Amt hingegen am bestehenden Bescheid fest, erlässt es einen sogenannten Widerspruchsbescheid mit entsprechender Begründung. Sie können darauf Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Fristgerecht Klage erheben
Auch in diesem Fall gilt eine Frist von einem Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids. Vorab sollten Sie sich anwaltlich über die Chancen einer Klage kompetent beraten lassen. Denn bereits die Begründung der Klage ist entscheidend für deren Erfolg.
Wie gegen eine BAföG-Rückforderung vorgehen?
Zu viel gezahltes BAföG kann die Behörde zurückfordern. Die Gründe für eine Rückforderung sind vielfältig und hängen immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel ist der Rückforderungsbescheid immer zu prüfen bzw. sollte von einem Anwalt geprüft werden
Häufige Gründe für eine Rückforderung sind:
Die Behörde nimmt ein zu geringes Einkommen oder Vermögen an.
Die Einkommens- oder Vermögenssituation hat sich geändert.
Die Behörde geht von zu geringen Schulden aus.
Vorzeitiger Abbruch der Ausbildung.
Die Behörde hat aufgrund eigener Fehler zu viel BAföG gezahlt.
BAföG wurde von vornherein unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Auch hier gilt: Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Rückforderungsbescheid einhalten.
Was ist bei der BAföG-Rückzahlung zu beachten?
Wer BAföG erhält, muss es in vielen – aber nicht in allen Fällen – zurückzahlen. Und auch wenn eine Rückzahlung vorgesehen ist, ist sie nicht automatisch berechtigt. Darüber hinaus kann das Vorliegen bestimmter Gründe Zeitraum und Höhe der Rückzahlung beeinflussen.
Schüler, deren Förderungsdauer mit dem Schulabschluss endet, müssen kein BAföG zurückzahlen. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Vollzuschuss.
Hochschulstudenten beziehen BAföG für den gesamten Zeitrahmen ihres Studiums nur zur Hälfte als Zuschuss.
Studierende müssen nur die Hälfte Ihrer BAföG-Förderung zurückzahlen, maximal jedoch 10.010 Euro. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Für die Rückzahlung sind maximal 20 Jahre vorgesehen.
Dauer und Raten der BAföG-Rückzahlung
Üblich ist die Rückzahlung in vierteljährlichen Raten. Die Höhe der Rate beträgt seit April 2020 390 Euro, was monatlich 130 Euro entspricht. Zuvor waren es 105 Euro.
Bei einem Nettoeinkommen unter dem Freibetrag ist eine Freistellung von der Rückzahlung möglich. Die Freistellung führt nur zu einem Zahlungsaufschub. Es werden keine BAföG-Schulden erlassen. Für die Freistellung ist ein Antrag erforderlich. Die Freistellung wird in der Regel für ein Jahr gewährt. Liegen die Freistellungsvoraussetzungen weiter vor, ist ein erneuter Antrag möglich.
Checkliste zur BAföG-Förderung
Antragsformulare ausfüllen: Besorgen Sie alle notwendigen Formulare, die sogenannten Formblätter, für den BAföG-Antrag. Diese gibt es beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung – für Studierende ist das meist das Studentenwerk der Hochschule – oder online. Füllen Sie alle Formblätter sorgfältig aus. Darüber hinaus ist eine Reihe von Belegen vorzulegen, beispielsweise die Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an einem Praktikum, Nachweise über Ihr Vermögen in Form von Kontoauszügen, gegebenenfalls die Einkommenserklärung der Eltern bzw. des Ehepartners, die Versicherungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse sowie die Kopie Ihres Mietvertrages. Vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschrieben, bevor Sie ihn an das Amt für
Ausbildungsförderung zurücksenden.An das BAföG-Amt senden: Ihr BAföG-Antrag mit allen erforderlichen Antragsformularen und Belegen ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Seit August 2016 können die Formblätter auch elektronisch ausgefüllt und eingeschickt werden. Streben Sie ein Hochschulstudium an, stellen Sie den Antrag beim örtlich zuständigen Studentenwerk, ansonsten beim kommunalen Amt für Ausbildungsförderung Ihres Wohnsitzes.
Unterlagen nachreichen: Tritt der Fall ein, dass Unterlagen fehlen, erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben mit der Aufforderung, die fehlenden Dokumente innerhalb einer entsprechenden Frist nachzureichen. Informieren Sie das Amt, wenn Sie die Frist nicht einhalten können.
BAföG-Bescheid prüfen: Nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben und dieser geprüft wurde, erhalten Sie entweder einen Ablehnungs- oder einen Bewilligungsbescheid. Trifft Letzteres zu, werden Sie darin sowohl über die Höhe der Förderungssumme als auch über den Zeitraum der Bewilligung informiert. Prüfen Sie in jedem Fall, ob sich der Inhalt mit Ihren Angaben deckt. Vermuten Sie einen Fehler, legen Sie gegen Bescheid Widerspruch ein oder erheben Sie Klage.
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Rechtstipps zu "BAföG" | Seite 5
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04.08.2014 Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner„… kann auch dann vorliegen, wenn staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Hartz IV oder BAfÖG, erschlichen werden, weil durch den Betrug dann fortlaufende Leistungen angestrebt …“ Weiterlesen
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19.02.2014 Rechtsanwälte Perathoner & Pfefferl„Häufig geraten ehemalige BAföG-Empfänger in das Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Wer bei der Beantragung von BAföG gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung wahrheitswidrige Angaben …“ Weiterlesen
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20.01.2014 Rechtsanwältin Bettina Bachinger„Im unterhaltsrechtlichen Verfahren Volljähriger wird von dem unterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig der Einwand gebracht, dass der Unterhaltsberechtigte sich zunächst um BAföG-Leistungen bemühen …“ Weiterlesen
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10.10.2013 Rechtsanwalt Stefan Schroub„Der EuGH hat mit Urteil vom 18.07.2013 (C-523/11, C-585/11) entschieden, dass die Begrenzung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG auf ein Jahr aufgrund des Umstandes, dass ein deutscher Student …“ Weiterlesen
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19.07.2013 Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.„Deutsche Studenten können unter erleichterten Bedingungen BAföG beantragen. Bei einem Studium im EU-Ausland war es bislang notwendig, dass der Antragsteller mindestens drei Jahre lang in Deutschland …“ Weiterlesen
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02.01.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… oder Vermögen haben, das die gesetzliche Vermögensgrenze übersteigt oder das ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners, Auszubildende die Bafög erhalten oder zumindest dem Grunde …“ Weiterlesen
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10.09.2012 Rechtsanwalt Holger Hesterberg„… für Bafög. Andererseits müssen die Eltern Studiengebühren übernehmen. Den Eltern steht ein eigener Mindestselbstbehalt von jeweils 1.150,00 EUR zzgl. bestimmter Lebenshaltungskosten, Kredite, Fahrten …“ Weiterlesen
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26.06.2012 Rechtsanwalt Marco Körfgen„… vor Inanspruchnahme der Eltern (nach Haftungsanteilen) - entweder BAföG beantragen - oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen ! Erst wenn diese nicht gewährt werden, müssen die Eltern zahlen …“ Weiterlesen
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12.06.2012 Rechtsanwalt Clemens Louis„… im Straßenverkehr, die erste Trunkenheitsfahrt sind Beispiele. Aber auch Körperverletzung, Beleidigung, Bafög-Betrug sind taugliche Delikte für einen Strafbefehl. Sollten Sie einer Hauptverhandlung fern …“ Weiterlesen
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18.07.2011 Rechtsanwalt Clemens Louis„… . Aber auch Körperverletzung, Verstoß gegen das BtMG, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, Beleidigung oder Bafög-Betrug sind taugliche Delikte für einen Strafbefehl …“ Weiterlesen
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13.04.2011 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… hatte die Tochter über Jahre hinweg Geld auf ihr Sparkonto eingezahlt. Die Beträge setzten sich beispielsweise zusammen aus Geburtstags- und Weihnachtsgeld sowie BaföG-Zahlungen. Der Vater stockte …“ Weiterlesen
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