Einführung in die Sexualdelikte

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Die Sexualdelikte sind in den §§ 174 ff. StGB geregelt und werden gesetzlich auch "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" genannt. Es sind die Delikte, bei denen jemand beispielsweise ungewollte sexuelle Handlungen durchführt oder verbotene Pornos besitzt und damit die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen verletzt.

Die unterschiedlichen Tatmöglichkeiten können für den Laien einigermaßen ähnlich klingen und werden daher häufig vertauscht.


Grundlegend gilt, dass im Gegensatz zu manch anderen Ländern in Deutschland das allgemeine Konzept "nein = nein" gesetzlich festgelegt wurde:

Eine sexuelle Handlung ist dann verboten, wenn man kundtut, dass diese gegen den eigenen Willen geschieht. Andere Länder legalisieren sexuelle Handlungen erst nach ausdrücklichen Einverständnis (ja = ja).


Ausnahmsweise sind hier in Deutschland sexuelle Handlungen auch ohne Kundgabe des entgegenstehenden Willens unter Strafe gestellt, wenn besondere Begleitumstände vorliegen (vgl. §177 Abs.2 StGB und alle damit verbundenen Delikte), also das Opfer insb. in dieser konkreten Situation nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.


Da die unterschiedlichen Arten der Delikte oftmals fließend ineinander übergehen, ist es besonders schwierig, rechtlich trennscharf zu sein. Gesetzlich sind die Tathandlungen konkret festgelegt. Die wichtigsten Delikte können grob wie folgt eingeordnet werden:

Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB


Ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs.1 StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers vorgenommen wird.

Sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h StGB sind Handlungen, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand haben unter Einsatz des eigenen oder fremden Körpers. Wird eine solche Handlung vorsätzlich gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen, liegt ein sexueller Übergriff vor. Die Bewertung, ob etwas gegen den erkennbaren Willen der Person verlaufen ist, wird daran bemessen, ob der Wille, eine sexuelle Handlung durchzuführen oder zu gestatten, für einen objektiven Beobachter erkennbar war oder eben nicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muss ein entgegenstehender Wille eindeutig feststellbar und hinreichend belegbar sein. Dies kann beispielsweise durch den Nachweis von Abwehrverletzungen erfolgen. Weiterhin muss zur Bildung eines Vorsatzes der Beschuldigten auch erkannt haben, dass die Handlung gegen den Willen der anderen Person verläuft. Beweisschwierigkeiten ergeben sich beispielsweise dann, wenn die Person aktiv an der sexuellen Handlung mitwirkt.   

Sexuelle Handlungen unter Ausnutzen einer besonderen Lage des Opfers, § 177 Abs. 2 StGB


Gem. § 177 Abs.2 StGB kann eine sexuelle Handlung strafbarerweise unter Ausnutzung einer besonderen Lage des Opfers vorgenommen worden sein. Die Situationen, die hier strafrechtlich erfasst sind, sind tatbestandlich normiert:


Die vorsätzliche Vornahme einer sexuellen Handlung ist also  in Situationen strafbar, in der


  • der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, (Opfer ist nicht [voll] willensfähig)
  • der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, (Opfer ist nicht [voll] willensfähig)
  • der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  • der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  • der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB


Eine spezielle Tatausprägung ist die Vergewaltigung nach § 177 Abs.6 StGB, bei der das Eindringen in eine Körperöffnung erforderlich ist. Es muss also entweder ein sexueller Übergriff mit Eindringen in eine Körperöffnung erfolgen oder eine Ausnutzungslage mit Eindringen. Beim sogenannten Beischlaf dringt das männliche Geschlechtsteil in die Vagina ein. Dabei lässt der Bundesgerichtshof den Kontakt mit dem Scheidenvorhof ausreichen.

Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB


Gem. § 177 Abs.5 StGB gilt als sexuelle Nötigung, wenn die sexuelle Handlung unter einer Gewaltsituation, Bedrohungssituation oder einer Situation erfolgt, bei dem die schutzlose Lage einer Person ausgenutzt wird.

Auch hier hat das Gesetz die zugrundeliegenden Situationen aufgezählt: Der Täter handelt dann strafbar, wenn er vorsätzlich


  • gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  • dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  • eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Sexueller Missbrauch


Der sexuelle Missbrauch ist im Gesetz in unterschiedlichen Varianten normiert. Hierbei sind bestimmte Opferkreise betroffen. Beispielsweise liegt ein sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB vor, wenn sexuelle Handlungen an Kindern durchgeführt werden.

Sexuelle Belästigung, § 184i StGB


In §184i StGB ist die sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, wenn eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird.

Pornographische Delikte


Das Gesetz kennt auch Delikte, die beispielweise durch den Besitz oder die Verbreitung bestimmter pornographischer Inhalte entstehen. Das Verbreiten von sog. "Dick-Pics" sind demnach gem. §184 StGB strafbar. Der Besitz von Kinderpornographie beispielsweise gem. § 184b StGB.

Exibitionsmus


Gem. §183 StGB sind exhibitionistische Handlung (nur!) durch Männer strafbar. Das sind solche Handlungen, die darauf abzielen, sich durch das Entblößen des Gliedes sexuell zu erregen oder seine Erregung zu steigern. Es ist eine Rarität, dass diese Straftat nur durch ein ganz bestimmtes Geschlecht begangen werden kann.

Rechtlich besonders verwerflich eingestufte Delikte


In §177 VII, VIII StGB sowie §178 StGB sind herausragend schlimme Formen der sexuellen Straftaten unter entsprechender Strafandrohung normiert. Darunter fallen insbesondere die Fälle, wenn in Folge einer dargestellten Handlung das Opfer getötet oder schwer misshandelt wird.


Auch Sexualdelikte gegenüber Kindern oder Hilfsbedürftigen werden als sexuellen Missbrauch gesetzlich besonders hervorgehoben und entsprechend bestraft.


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