Erbauseinandersetzung, Teilungsversteigerung oder wie komme ich an meinen Erbteil?

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Viel zu häufig machen gerade Alleinstehende und kinderlose Paare kein oder ein unzureichendes Testament. Erben werden dann entfernte Verwandte aus den beiden Familienstämmen, die sich gar nicht kennen oder im schlimmsten Fall zerstritten sind. Oft wird erst einmal viel Zeit auf die Erbensuche verwendet. Gibt es im Nachlass eine Immobilie, muss diese in der Zwischenzeit verwaltet werden. Hierfür gibt es den Nachlasspfleger, der bei unbekannten Erben vom Nachlassgericht eingesetzt wird.

Sind die Erben ermittelt, bilden sie eine Erbengemeinschaft und müssen sich über die Verwaltung und Nutzung des Nachlasses einigen. Auch die Auseinandersetzung des Erbes geht nur einvernehmlich. Dabei zeigt die Erfahrung, dass Geldvermögen relativ einfach verteilt werden kann.

Schwieriger wird es bei Immobilien. Hier wird dann von den Beteiligten die Möglichkeit der Teilungsversteigerung beschworen. Abgesehen von der Dauer des gerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahrens – in Ballungsräumen wie dem Ruhrgebiet ein bis zwei Jahre -, steht am Ende die überraschende Erkenntnis, dass der Erlös bei Streit über die Aufteilung vom Rechtspfleger zur Hinterlegung gebracht wird. Die Erben haben erst dann Zugriff auf den Erlös, wenn sie der Hinterlegungsstelle eine übereinstimmende Auszahlungsanweisung erteilen. Nach 30 Jahren fällt der hinterlegte Betrag dem jeweiligen Bundesland zu.

Wenn es den Erblassern nicht egal ist, was aus ihrem mühsam geschaffenen Vermögen wird, sollten sie den Weg zum Fachanwalt für Erbrecht nicht scheuen. Eine erste Beratung kostet nicht mehr als 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Je nach familiärer Konstellation kann der Berater dann Empfehlungen zur Abfassung eines sinnvollen Testaments aussprechen, das die dargestellten Szenarien und die damit verbundenen Kosten vermeiden hilft.

Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses kann auch eine Mediation hilfreich sein, um die unterschiedlichen Interessen in Übereinstimmung zu bringen. Eine entsprechende Anregung durch den Erblasser kann in das Testament aufgenommen werden.


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