Extragebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig
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Seit dem 1. Juli 2010 besteht die Möglichkeit, ein vorhandenes Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umzuwandeln. Das P-Konto schützt derzeit ein Guthaben von bis zu 1028,89 Euro vor dem Gläubigerzugriff. So bleibt in der Regel stets ausreichend Geld, um wichtige Zahlungen für Miete, Strom und Telefon tätigen zu können.
Zahlreiche Banken verlangten im Vergleich zu einem normalen Girokonto für die Führung eines P-Kontos höhere Gebühren. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen steht nun fest, dass diese Praxis unzulässig ist. Die Richter entschieden, dass es sich bei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelten Extragebühr um eine unangemessene und daher rechtswidrige Benachteiligung handele. Es bestehe eine gesetzliche Pflicht, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Deshalb dürften keine höheren Gebühren dafür verlangt werden. Die Höchstgebühr für ein P-Konto richte sich nach derjenigen für ein normales Girokonto bei der jeweiligen Bank.
Andere Schlechterstellungen, gegen die in einem Fall ebenfalls vorgegangen wurde, seien jedoch rechtmäßig. So dürfe eine Bank zum eigenen Schutz die bisherige Benutzung von Kredit- und EC-Karten nach der Umstellung versagen, da dieser Vorgang auf eine schlechtere finanzielle Lage hindeute. Aus dem gleichen Grund sei auch ein vorher eingeräumter Dispositionskreditrahmen einschränkbar. Und aufgrund der Vertragsfreiheit ebenfalls zulässig sei, dass nach Umwandlung in ein P-Konto die Rückkehr zu einem normalen Girokonto ausgeschlossen werde.
(Landgericht Itzehoe, Urteil v. 28.09.2011, Az.: 2 O 142/11)
(GUE)
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