Verbraucherkredite – Extragebühren unzulässig
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Immer noch werden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Bearbeitungsgebühren beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangt. Dabei halten zahlreiche Gerichte das für rechtswidrig. Auf Angebote, schnell einen Kredit zu bekommen, stoßen Verbraucher in der heutigen Zeit überall. Mit dem Abschluss des Kreditvertrags berechnen Kreditgeber mitunter Bearbeitungsgebühren. Der Hinweis darauf findet sich meist in sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Generell sind darunter Vertragsinhalte zu verstehen, die aufgrund ihrer zahlreichen Verwendung bereits vorformuliert worden sind.
Bearbeitungsgebühren verletzen gesetzliche Regelung
In den AGB - umgangssprachlich auch als das „Kleingedruckte" bezeichnet - finden sich oft Klauseln zum Vorteil des Verwenders. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Vorteil kann jedoch den Vertragsgegner unzulässig benachteiligen. Deshalb beinhaltet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regelungen, die zu seinem Schutz unzulässige Inhalte bestimmen. Das half auch einem Kreditnehmer, der seiner Rückzahlung nicht mehr nachkam. Nahm der klagende Geldgeber noch an, der Schuldner sei mit seinen Tilgungs- und Zinszahlungen derart im Rückstand, dass ihm gekündigt werden könne, war das Landgericht (LG) Itzehoe anderer Meinung. Der offene Betrag sei nicht ausreichend zur Kündigung, denn er beinhalte eine in den AGB festgelegte Bearbeitungsgebühr. Die stelle schon keine zur Kündigung notwendige fortlaufende Rate dar, sondern nur eine einmalige Leistung. Das BGB bestimme zudem, dass Entgelte für Tätigkeiten, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sind, verboten seien.
Bearbeitung hat unentgeltlich zu erfolgen
Darunter fallen Entgelte für Leistungen im Interesse des anderen Teils oder für vertragliche Nebenpflichten, die unentgeltlich zu erbringen sind. So verhält es sich auch hier. Der Kläger gab den Kredit in seinem Eigeninteresse. Dementsprechend obliege ihm die Bearbeitung. Als Gegenleistung erhalte er bereits die Zinsen. Eine Forderung weiterer Sonderabgaben im Rahmen der AGB sei folglich unzulässig.
(LG Itzehoe, Urteil v. 03.11.2011, Az.: 7 O 292/10)
(GUE)
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