Beschränkt bzw. partiell geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen dem vollendeten siebten und 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen gültige Rechtsgeschäfte abschließen.
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Ist der gesetzlichen Vertreter (zumeist die Eltern) des Minderjährigen mit dem von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag über ein Handy) einverstanden, kann er diesem zustimmen. Damit sorgt er dafür, dass der Kaufvertrag gültig wird.
Bei der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird zwischen der Einwilligung und der Genehmigung unterschieden. Wird die Zustimmung vor Abgabe der Willenserklärung des Minderjährigen gegeben, handelt es sich um eine Einwilligung gem. § 107 BGB. Erfolgt die Zustimmung erst, nachdem der Minderjährige seine Willenserklärung abgegeben hat, spricht man von einer Genehmigung gem. § 108 Abs. 1 BGB.
Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln (Taschengeld)
Tätigt der beschränkt Geschäftsfähige ein Rechtsgeschäft aus eigenen Mitteln, bedarf dies keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 110 BGB). Aus diesem Grund wird § 110 BGB auch als „Taschengeldparagraf“ betitelt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, u. a. Ratenkäufe.
Rechtsgeschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil
Zieht der partiell Geschäftsfähige aus einem Rechtsgeschäft lediglich rechtliche Vorteile, darf er dieses gem. § 107 BGB auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Rechtsgeschäft an keinerlei Bedingungen geknüpft ist und keine langfristige Verpflichtung beinhaltet. Ein Beispiel ist die Annahme einer Schenkung ohne Auflagen.
Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
Haben die gesetzlichen Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen erlaubt, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, kann Letzterer im Rahmen dieses Vertrages wirksame Rechtsgeschäfte abschließen (§ 113 BGB).