Gesetzliche Erbfolge und Möglichkeiten der Erbfolgegestaltung

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Wie man sicherstellen kann, dass das Vermögen nach dem eigenen Tod in den „richtigen“ Händen liegt.

Vermögensnachfolge ist ein großes Thema für alle, die sich während ihres Lebens etwas aufgebaut haben. Das durch „der eigenen Hände Arbeit“ – teilweise über Generation – aufgebaute Vermögen soll bewahrt und weitergegeben werden. Doch nicht an irgendwen! Die geschickte Steuerung der Erbfolge ist daher vielen – nicht zuletzt auch mit Blick auf eine möglichst steuergünstige Gestaltung – ein großes Anliegen.

Gesetzliche Erbfolge:

Das Gesetz hält zunächst eine allgemeine Erbfolge vor. Diese gilt, wenn vorher nichts Anderes seitens des Erblassers durch sog. letztwillige Verfügung (z.B. Testament) bestimmt wurde. Um wirklich zu erfassen, wie man die eigene Vermögensnachfolge gestalten möchte, lohnt es gegebenenfalls, sich die gesetzliche Konzeption zu vergegenwärtigen. 

Die gesetzliche Erbfolge kategorisiert die möglichen Erben in unterschiedliche „Ordnungen“. Die Einordnung bestimmt, ob und wenn ja, zu welchem Anteil eine Person erbt.

  • Die Erben der ersten Ordnung (§ 1924) sind die Abkömmlinge des Erblassers.
  • Die der zweiten Ordnung (§ 1925) sind die Eltern und – wenn mind. ein Elternteil tot ist – deren Abkömmlinge (in erster Linie Geschwister des Erblassers)
  • Erben der dritten Ordnung (§ 1926) sind Großeltern und – wenn mind. ein Groß-Elternteil tot ist – deren Abkömmlinge (also in erster Linie Onkel/Tanten des Erblassers)
  • Erben der vierten Ordnung (§ 1928) sind Urgroßeltern und – mehr lesen


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