Häufige Irrtümer bei Testamenten – Tipps zur Vermeidung, Teil IV!

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Ich möchte Ihnen im Anschluss an Teil III dieses Beitrages v. 20.03.2015 kurzweilig an praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung erklären, welche weiteren Fallstricke es bei Testamenten gibt. Ich bin Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berate und vertrete Mandanten im Erbrecht und werde auch von Gerichten als Nachlasspfleger in Erbfällen bestellt:

VII. Muss das Testament eine Unterschrift tragen und wo muss die hin?

Ein eigenhändiges Testament muss eine Unterschrift tragen – den Begriff Unterschrift sollte man wörtlich nehmen. Die Unterschrift schließt das Testament grundsätzlich nach unten ab. Auch hier kommt es zu kuriosen Fällen. OLG Rostock, Beschl. v. 25. September 2013 – 3 W 30/13, juris hat entschieden:

„Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments erfolgt nach der Regelung in § 2247 Abs. 1 BGB durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Durch das Unterschriftserfordernis soll ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zur Identifikation des Erblassers, sein Bekenntnis zum Inhalt des Geschriebenen und zur abschließenden Funktion der letztwilligen Verfügung erzielt werden. Dabei ist die Unterschrift am Schluss der Testamentsurkunde zu leisten, um den Urkundentext räumlich abzuschließen und zum Ausdruck zu bringen, dass die Unterschrift die gesamte Erklärung nach dem Willen des Erblassers deckt und diese vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert ist. Zwar ist im vorliegenden Fall das in dem Briefumschlag aufbewahrte Testament nach diesen Grundsätzen nicht unterzeichnet worden, jedoch kann eine lediglich auf dem Briefumschlag angebrachte Unterschrift ausnahmsweise der Abschlussfunktion genügen. … Soweit der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen hat, dass die Erblasserin auch Unterschriften im Rechtsverkehr mit "R. M." leistete, ist dies unschädlich, weil für die Gültigkeit des Testaments gem. § 2247 Abs. 3 BGB grundsätzlich der vollständige Vor- und Zuname erforderlich ist. Gerade die Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen hebt die besondere Bedeutung der Unterschriftsleistung hervor und ermöglicht eine sichere Identifizierung. Nach inzwischen übereinstimmender Meinung in der Rechtsprechung erfüllt eine derart auf dem Briefumschlag geleistete Unterschrift, die mit dem Text der einliegenden Erklärung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers als äußere Fortsetzung und Abschluss der in der Urkunde verkörperten Erklärung darstellt, die Formerfordernisse des § 2247 BGB. Hierbei wird der Umschlag als Teil der Testamentsurkunde, die aus mehreren Blättern bestehen kann, angesehen, wobei der Umschlag als letztes Blatt die Unterschrift tragen muss.“

Rechtstipp:

Setzen Sie unter Ihren letzten Willen eine leserliche Unterschrift, bestehend aus Vor- und Zunamen und unterschreiben Sie darunter nochmals mit Ihrer üblichen Unterschrift.    

VIII. Wie müssen gemeinschaftliche Testamente eigenhändig errichtet werden?

Die eigenhändige Errichtung ist bei gemeinschaftlichen Testamenten ein Problem – nur einer kann den Text verfassen. Trotzdem sind diese Testamente u. U. wirksam. Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juli 2013 – 2 Wx 41/12, juris hat hierzu ausgeführt:

„Im Ergebnis der Anhörung der Beteiligten zu 4) und der Vernehmung der Zeugin H. B. ist festzustellen, dass sich die Eheleute T. mit Unterstützung insbesondere des Ehemanns der Zeugin B. über den Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung verständigt hatten, dass E. T. den Testamentstext eigenhändig geschrieben und sodann beide Eheleute das fertige Testament unterschrieben hatten. Die von der Beteiligten zu 4) dem Nachlassgericht vorgelegte Kopie entspricht diesem Original des gemeinschaftlichen Testaments.“

Das OLG Koblenz, Beschl. v. 10. Dezember 2012 – 2 U 963/11, juris hat ebenfalls ausgeführt:

„Dieses gemeinschaftliche Testament ist formwirksam zustande gekommen. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, dass nach § 2267 BGB für das gemeinschaftliche Testament genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat. Die Erklärung vom 22.05.1992 wurde vorliegend handschriftlich von dem Erblasser verfasst und von diesem und seiner Ehefrau unterzeichnet. Die Urkunde enthält in der oberen rechten Ecke das Datum und den Ort der Niederschrift. Der Formwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige der Zeugin B. befindet und dass sich oberhalb der Unterschrift des Erblassers neben der Unterschrift der Zeugin der Zusatz "Zeugen" befindet.“

Rechtstipp:

Wird ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so sollte der mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat. Möglichst sollte ein nicht bedachter Zeuge zugegen sein, der mit seiner Unterschrift den gemeinsamen Testierwillen bezeugt.

Der Beitrag endet mit diesem IV. Teil! Ich hoffe, dass er Ihren Blick für Fallstricke geschärft hat. Gegebenenfalls sind Sie auch - wie viele unserer Mandanten - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine eigenhändige Testamentserrichtung ohne fachliche Unterstützung problematisch ist: Ich stehe gern beratend zur Verfügung.

Mit unserem Team von 5 Anwälten sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Zweigstellen in Tabarz sowie Eisenach erreichbar.

Matthias Grünert - RFTH

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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