Keine Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers - LG Lüneburg 4 T 124/08

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Der Beschluss des LG Lüneburg (Az. 4 T 124/08) behandelt die Frage, ob eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer Erbengemeinschaft ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers betrieben werden kann.

Der Fall bezieht sich auf die Testamentsvollstreckung eines Grundstücks, über das ein Miterbe verfügt, dessen Anteil von Gläubigern gepfändet wurde.

Der Erinnerungsführer, der die Verwaltung des Grundbesitzes unter Testamentsvollstreckung hat, argumentiert, dass die Teilungsversteigerung gegen die Verfügung des Testamentsvollstreckers verstößt und somit unzulässig ist.

Die Gläubiger hingegen behaupten, dass sie nach der Pfändung des Erbanteils nicht mehr an die Verfügungsbeschränkungen im Testament gebunden sind.

Das LG Lüneburg entschied zugunsten des Testamentsvollstreckers.

Es stellte fest, dass eine Teilungsversteigerung nur mit der Zustimmung des Testamentsvollstreckers durchgeführt werden kann.

Die Verfügungsbefugnis über das Grundstück liegt allein beim Testamentsvollstrecker, nicht bei den Erben.

Auch die Pfändung des Erbanteils ändert daran nichts, da der Testamentsvollstrecker weiterhin die Verfügungsmacht hat.

Die Entscheidung des LG Lüneburg, die Erinnerung des Testamentsvollstreckers anzunehmen, stützt sich auf die BGB-Paragraphen 2205 und 2211, die die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers betreffen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Erinnerung des zweiten Erinnerungsführers zurückgezogen wurde.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da zu dieser spezifischen Rechtsfrage keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Die Vollziehung der Entscheidung wurde bis zur Rechtskraft ausgesetzt.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

https://rechtsanwalt-krau.de/keine-teilungsversteigerung-ohne-zustimmung-des-testamentsvollstreckers-lg-lueneburg-4-t-124-08/


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