Niessbrauch Immobilienkauf Spanien und bei Erbschaft

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Niessbrauch (usufructo) beim Immobilienkauf in Spanien
 Niessbrauchsarten in Mallorca, Katalonien oder Spanien, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura


Der Niessbrauch regelt sich nach spanischem Recht, selbst wenn der Immobilienkäufer ein Deutscher oder Schweizer ist, da das Niessbrauchsrecht ein dingliches Recht ist, und damit die Belegenheit der Immobilie in Spanien massgeblich ist.
 
 Ausnahme und Tipp zur Nachlassplanung beim Immobilienkauf in Spanien: Erbschaft eines Deutschen auf Mallorca, der vor seinem Tod nicht laenger als 6 Monate auf Mallorca gelebt hat, dann gilt das deutsches Erbrecht und damit hat der Ehegatte nicht das Mallorquinische Niessbrauchsrecht.
 Dasselbe gilt fuer Katalonien, jedoch ist zu beachten, wenn der Verstorbene laenger als 6 Monate vor seinem Tod auf Mallorca oder in Katalonien gelebt hat, und kein Testament mit Rechtswahl erstellt hat, dann gilt das mallorquinische/katalanische Erbrecht und in diesem hat der Ehegatte oder auch Lebenspartner ein Niessbrauchsrecht an der Erbschaft. Dies gilt auch fuer Restspanien (Kanarische Inseln, Andalusien, Valencia etc) mit den Regeln des allgemeinen spanischen Zivilrechts.


Deshalb ist bei einem Immobilienkauf in Spanien schon die Nachlassplanung zu bedenken,

Werde ich meinen Lebensabend in Spanien verbringen ? 
Dann Testament mit Rechtswahl, um einen Niessbrauch erbschaftssteuermindernd nutzen zu koennen.

Werde ich stets nicht in Spanien ansaessig werden und der Immobilienkaufpreis 700.000 Euro ueberschreiten, dann sollte schon ueber einen Niessbrauch beim Immobilienkauf nachgedacht werden.

Verschiedene Niessbrauchsarten in Spanien:
a. Niessbrauch (simultanea)
b. Niessbrauch (sukessiv)
 
 Zurueck zum Niessbrauchsrecht beim Kauf einer spanischen Immobilie:
 Besonders bei hochwertigen Immobilien, oder Pachtwork Familiensituationen, ist ein Niessbrauchsrecht ein Werkzeug, um spaeter Erbschaftssteuer zu sparen, oder Pflichtteilsberechtigte nicht am Nachlasswert zu beteiligen.
 
 Den Niessbrauch gibt es in verschiedenen Formen, wenn beispielsweise, 2 befreundete Ehepaare eine Immobilie erwerben und diese Niessbrauchsrechte behalten wollen und zwar lebenslaenglich, und den 4 Kindern schon das wirtschaftliche Eigentum uebertragen.

Man koennte hier eine Sonderform des Niessbrauchs, den sogenannten gleichzeitigen (usufructo simultanea) anwenden. Der Vorteil ist, dass jeder Niessbrauchsberechtigte ein eigenstaendiges Nutzungsrecht hat und wenn ein Niessbrauchsberechtigter verstirbt, dann bleiben die anderen Nutzungs und Niessbrauchsrechte unbehelligt bestehen, es findet keine Anwachsung statt und auch kein Erloeschen aller Niessbrauchsrechte.

Steuervorteil - Steueraufschub: Bei Erloeschen des Niessbrauchsrechtes durch Tod eines Niessbrauchsberechtigten fiele keine Grunderwerbssteuer an, sondern erst wenn alle Niessbrauchsberechtigten verstorben sind. Es faellt keine Erbschaftssteuer in Spanien an.

TIPP: Ein Niessbrauchsrecht muss im Grundbuch eingetragen werden, ansonsten ist es unwirksam. Eine Alternative zum Niessbrauchsrecht kann ein Wohnrecht sein, mit dem Nachteil, dass dieses erlischt, wenn die Immobilie nicht mehr genutzt wird. 


Im Einzelfall beraten wir Sie zum Niessbrauchsrecht und mit unserem Immobilienkaufservicepaket sorgen fuer die Gesamtabwicklung Ihres Immobilienkaufes in Spanien mit Rechtssicherheit.

Wir stehen Ihnen in Katalonien, Costa Brava, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Andalusien und Valencia zur Verfuegung.




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