Pflichtteil & Schenkung - Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • 1 Minuten Lesezeit

Wird ein Kind oder Ehegatte enterbt, steht ihnen beim Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteil zu. Daher versuchen vermögende Erblasser häufig, den Nachlass durch lebzeitige Schenkungen zu verkleinern. 

Diese Strategie der Pflichtteilsreduzierung durch Schenkung wird jedoch durch das Erb- und Pflichtteilsrecht erschwert. Denn für unentgeltliche Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten hat der Gesetzgeber die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. 

Ausführliche Informationen zum Themenkomplex Pflichtteil, Schenkung, Pflichteilsergänzung finden sie hier auf unserer Website: 

Alle Informationen zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen am Beispiel einer verschenkten Immobilie finden Sie im nachfolgenden Video:

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Pflichtteilsergänzung bei Schenkung:

  1. Schenkungen sind lebzeitige unentgeltliche Vermögensübertragungen. Auch ein Verkauf unter Marktpreis hat eine Schenkungskomponente.
  2. Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen für Schenkungen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
  3. Schenkungen werden zunächsst mit 100% des Wertes der Schenkung berücksichtigt, nach einem Jahr noch mit 90% usw. so dass nach 10 Jahren alle Ansprüche "abgeschmolzen" sind.
  4. Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht bei Schenkungen an Ehegatten, solange die Ehe besteht.
  5. Behält sich der Schenker das wirtschaftliche Eigentum z.B. durch ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht vor, beginnt die Frist gegebenenfalls auch nicht und die Schenkung fällt uneingeschränkt in den pflichtteilsrelevanten Nachlass.
  6. Weicht der Wert der Schenkung beim Erbfall vom Wert im Zeitpunkt der Schenkung ab, so gilt das sogenannte Niederstwertprinzip.

ROSE & PARTNER ist eine bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Erbrecht mit verschiedenen Standorten. Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie mich gerne direkt per E-Mail oder telefonisch.

Foto(s): @ROSE & PARTNER

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernfried Rose LL. M.

Beiträge zum Thema