Wie hoch sind die Prozesskosten bei einem Rechtsstreit?
- 3 Minuten Lesezeit
Sich zu streiten, ist in der Regel keine angenehme Sache. Wird aus einem Streit eine juristische Auseinandersetzung, kann das zudem teuer werden, je nachdem, wie beharrlich man einen Rechtsstreit verfolgt und wie weit man die gerichtliche Auseinandersetzung treibt.
Wer muss die Prozesskosten zahlen?
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand” besagt ein altes Sprichwort und fasst gut zusammen, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits in der Tat nicht immer zuverlässig einzuschätzen sind. Aber gerade auf die Erfolgsaussichten kommt es an, wenn man das Kostenrisiko eines Prozesses einschätzen will. Denn wer verliert, zahlt. Das macht § 91 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) deutlich: „Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (...).”
Kurz gesagt: Wer einen Prozess auf ganzer Linie verliert, trägt grundsätzlich alle Kosten, die eigenen und die Kosten des Gegners. Eine Ausnahme davon bildet vor allem das Arbeitsrecht. Denn in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der ersten Instanz tragen die Parteien jeweils die eigenen Kosten für ihren Rechtsbeistand, so geregelt in § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Wie wird die Höhe der Prozesskosten ermittelt?
Die Kosten, die in einem Prozess entstehen können, werden als Prozesskosten bezeichnet und setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) zusammen. Doch das Gesetz lässt den vom Streit Betroffenen hier nicht allein, sondern reguliert diese Kosten und macht sie damit bis zu einem gewissen Grad kalkulierbar. Die wesentliche gesetzliche Vorschrift für die Gerichtskosten ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), nach dem der Rechtsanwalt abrechnet, sofern keine besondere Honorarvereinbarung besteht.
Beide Gesetze berechnen die Gebühren anhand des Streitwertes des jeweiligen Falles. Der Streitwert wird bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt (§ 3 ZPO). In vielen Fällen ergibt der Streitwert sich aber auch bereits aus der Sache selbst (z. B. ausstehender Lohn, Schaden am Unfallfahrzeug etc.) und kann deswegen auch ohne Gericht einigermaßen zuverlässig eingeschätzt werden.
Hinsichtlich der bereits angesprochenen Honorarvereinbarung ist noch Folgendes gut zu wissen: Durch diese seit einigen Jahren bestehende Möglichkeit können Rechtsanwälte mit ihren Mandanten ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar schriftlich festlegen. Diese „Mehrkosten” muss die Gegenseite aber im Falle des Unterliegens nicht tragen. Wer also eine Honorarvereinbarung mit seinem Anwalt schließt, trägt diese Kosten folglich auf eigenes Risiko.
Prozesskostenrechner zur ersten Einschätzung
Wer sich einen Überblick verschaffen will, wie hoch die Kosten für einen Rechtsstreit werden können, für den kann ein Online-Prozesskostenrechner hilfreich sein. Hier kann sich zunächst jeder ohne anwaltliche Hilfe - aber durchaus detailliert - über drohende Kosten informieren. Wer die Rahmenbedingungen des eigenen Falls in einen solchen Rechner eingibt, erhält am Ende zumindest einen Richtwert, wie hoch die zu erwartenden Kosten im schlimmsten Fall sein können - auch wenn man „durch die Instanzen geht”.
Wichtig ist dabei allerdings, den Streitwert zumindest einigermaßen zuverlässig einschätzen zu können, damit die Berechnung in etwa zu einem richtigen Ergebnis kommt. Einen ersten Eindruck über das mögliche Ausmaß der Kosten kann man hier jedoch schon einmal vorab gewinnen.
Prozesskostenhilfe
Aber auch wer die Prozesskosten nicht aus eigener Tasche zahlen kann und nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die die Kosten trägt, muss nicht zwangsläufig im Regen stehen bleiben. Im Gegenteil: Auf Antrag gewährt der Staat Unterstützung, um das eigene Recht effektiv durchzusetzen. Dafür sieht die ZPO in § 114 die sogenannte Prozesskostenhilfe vor.
Der Staat springt aber nur helfend ein, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Außerdem muss die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und der Rechtsstreit darf nicht mutwillig erfolgen. Letzteres heißt, ein vernünftiger Mensch würde im jeweiligen Fall nicht prozessieren.
(LOE)
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