Ratgeber Schenkung

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10 Fragen und Antworten für Schenker und Beschenkte zum Schenkungsrecht und zur Schenkungsteuer

Für eine Schenkung von Vermögen gibt es viele gute Gründe. Wie eine solche Zuwendung gelingt und was man beachten muss, damit man sie später nicht bereut, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Sie bekommen Antworten auf die folgenden Fragen:

  1. Was ist im rechtlichen Sinne eine Schenkung?
  2. Wann ist eine Schenkung sinnvoll?
  3. Welche Formvorschriften gelten für Schenkungen?
  4. Wie sichert man sich als Schenker ab?
  5. Kann man eine Schenkung widerrufen?
  6. Für welche Schenkungen fällt Schenkungsteuer an?
  7. Wie hoch sind die Steuerfreibeträge für Schenkungen?
  8. Wie werden Schenkungen von Immobilien und Unternehmen besteuert?
  9. Welche Auswirkungen hat eine Schenkung auf den Erbteil und Pflichtteil?
  10. Wie schenkt man größere Vermögen am besten?

Ausführliche weiterführende Informationen zum Schenkungsrecht finden Sie auf der Website unserer Kanzlei: https://www.rosepartner.de/schenkung-uebergabevertrag-widerruf.html


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Was ist im rechtlichen Sinne eine Schenkung?

Laut § 516 BGB ist eine Schenkung eine „Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Von einer gemischten Schenkung spricht man übrigens bei einem Verkauf unter Wert. Solche Geschäfte haben eine Kauf-Komponente und eine Schenkungs-Komponente und sind auch steuerlich so zu behandeln.

Wann ist eine Schenkung sinnvoll?

Schenkungen sind vor allem als sogenannte vorweggenommen Erbfolge sinnvoll. Gegenüber der Erbschaft bietet die Schenkung den Vorteil, dass der Schenker den Übergang des Vermögens aktiv begleiten kann und ein möglicher Erbstreit vermieden werden kann. Auch steuerlich bieten Schenkungen Vorteile, vor allem durch die mögliche mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge.

Welche Formvorschriften gelten für Schenkungen?

Während die sogenannte „Handschenkung“, die sofort vollzogen wird – etwa durch Übergabe des Geschenks bzw. Überweisung des Geldbetrages – keiner Formvorschrift unterliegt, muss ein Schenkungsversprechen beim Notar beurkundet werden.

Wie sichert man sich als Schenker ab?

Unentgeltliche Vermögensübertragungen beinhalten stets auch wirtschaftliche und rechtliche Risiken für den Schenker. Diese können im Schenkungsvertrag zum Beispiel durch einen Vorbehaltsnießbrauch oder ein Wohnrecht für Immobilien reduziert werden. So verbleiben die Erträge bzw. die Nutzung des Vermögens weiter beim Schenker.

Kann man eine Schenkung widerrufen?

Eine weitere Absicherung des Schenkers ist durch Rücktrittsrechte gegeben. So sieht das Gesetz vor, dass eine Schenkung zum Beispiel widerrufen werden kann, wenn der Schenker nach der Übertragung selbst verarmt oder auch wenn der Beschenkte sich später „grob undankbar“ zeigt. Zusätzlich sollte man als Schenker aber stets noch einen ganzen Katalog von Gründen im Schenkungsvertrag fixieren, die es ermöglichen, die Schenkung rückgängig zu machen – zum Beispiel, wenn der Beschenkte insolvent wird oder vor dem Schenker verstirbt.

Für welche Schenkungen fällt Schenkungsteuer an?

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gelten Schenkungen als „freigiebige Zuwendungen unter Lebenden“ gemäß § 7 ErbStG und unterliegen damit grundsätzlich der Schenkungsteuer. Bestimmte Vermögenswerte sind aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungsteuer befreit (s.u.). Außerdem gibt es persönliche Freibeträge, die alle 10 Jahre zur Verfügung stehen.

Wie hoch sind die Steuerfreibeträge und Steuersätze für Schenkungen?

Die Höhe der persönlichen Freibeträge für Schenkungen bestimmt sich nach dem rechtlich-familiären Näheverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Nach diesem Verhältnis richtet sich auch die Steuerklasse, von der wiederum die gestaffelten Steuersätze abhängen.

BeschenkterFreibetragSteuerklasseSteuersatz
Ehegatte500.000 EuroI7-30%
Kinder, Stiefkinder400.000 EuroI7-30%
Enkelkinder200.000 EuroI7-30%
Eltern20.000 EuroII15-43%
Geschwister, Neffen/Nichten20.000 EuroII15-43%
Schwiegerkinder20.000 EuroII15-43%
Lebensgefährten, sonstige20.000 EuroIII30-50%

Wie werden Schenkungen von Immobilien und Unternehmen besteuert?

Eine Reihe von Vergünstigungen und Befreiungen gibt es für verschenkte Immobilien und Betriebsvermögen. Diese spielen sich jedoch nicht mehr im Bereich der Bewertung ab, da für alle Vermögenswerte stets der tatsächliche Verkehrswert Grundlage für die Besteuerung sein soll. Unter Eheleuten kann das sogenannte „Familienheim“ zu Lebzeiten vollständig steuerfrei übertragen werden. Und auch für Unternehmensanteile gibt es umfassende Befreiungen, soweit der Beschenkte die Firma weiterführt und bestimmte Voraussetzungen dabei einhält.

Welche Auswirkungen hat eine Schenkung auf den Erbteil und Pflichtteil?

Gelegentlich wird Vermögen auch verschenkt, um es den Pflichtteilsansprüchen von enterbten Angehörigen zu entziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche Schenkungen zunächst noch voll dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden und diese „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ erst im Laufe von 10 Jahren schrittweise abschmelzen. Wenn sich der Schenker umfassende Rechte am Geschenk vorbehält und auch bei Schenkungen unter Ehegatten, gibt es keine solche Abschmelzung.

Eine Schenkung an ein Kind, das später zu gleichen Teilen mit Geschwistern erbt, kann die Schenkung unter Umständen zu Ausgleichungspflichten bei der Auseinandersetzung des Erbes und der Aufteilung des Nachlasses führen.

Wie schenkt man größere Vermögen am besten?

Bei größere Familienvermögen, vor allem wenn Immobilien oder Unternehmensanteile dazugehören, nutzt man am besten einen „Familienpool“ für die optimierte Weitergabe an die nächste Generation. Dabei werden die Vermögenswerte in eine Gesellschaft eingebracht und die Gesellschaftsanteile schrittweise auf Angehörige übertragen. Das bringt eine ganze Reihe von rechtlichen und steuerlichen Vorteilen. Der Schenker kann sich maximal absichern und behält dauerhaft die Kontrolle. Das Vermögen ist geschützt vor Gläubigern, Schwiegerkindern, etc., die Schenkungsteuerfreibeträge lassen sich effektiv nutzen und auch bei der Einkommensteuer sind Verlagerungen zur Verringerung der Steuerlast möglich.

Foto(s): ROSE & PARTNER ©Adobe Stock/eakarat

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