Rückerstattung von spanischer Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Ansässigkeit außerhalb der EU

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Urteil des Spanischen Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer von nicht in der EU ansässigen Personen:

Mit dem Urteil Nr. 242/2018 des Spanischen Obersten Gerichtshofes (Tribunal Supremo) vom 19.02.2018 bezieht das Gericht auch die nicht in der EU ansässigen Personen in den Anwendungsbereich des Urteils des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127-12 ein.

Der Spanische Oberste Gerichtshof stellt damit die nicht in der EU ansässigen Personen mit den in der EU ansässigen Personen gleich insoweit gleich, als dass diese auch die autonomen Steuervergünstigungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Anspruch nehmen können.

Vorausgegangen war das Urteil des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12, mit der das Gericht das Königreich Spanien verurteilt hatte, die bestehende Benachteiligung von nicht in Spanien ansässigen Personen im Bereich der Erb- und Schenkungsbesteuerung zu beseitigen.

Spanien hatte auf dieses Urteil mit Erlass des Gesetzes 26/2014 reagiert, mit dem es die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung nicht in Spanien ansässiger Personen ab dem 01.01.2015 neu regelte.

Unzweifelhaft konnten ab diesem Zeitpunkt die in der EU, aber nicht in Spanien ansässigen Personen die steuerlichen Vergünstigungen der jeweilig zuständigen autonomen Gemeinschaften nutzen. Die Steuerbelastung sank dadurch erheblich. Zusätzlich wurden, nach entsprechendem Antrag, bereits zu viel gezahlte Steuern rückerstattet.

Jedoch bezog der spanische Gesetzgeber nur die in der EU ansässigen Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des Gesetzes 26/2014 ein. Bei Ansässigkeit in einem Drittstaat, beispielsweise der Schweiz oder den USA, wurde zunächst keine ausdrückliche Anwendung der autonomen Steuervergünstigungen gewährt, sodass es unter Anwendung der nationalen Steuergesetze weiterhin zu erheblichen Steuerbelastungen kam.

Mit dem angesprochenen Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofes stellt dieses die in Drittländern ansässigen Personen mit den in der EU ansässigen Personen gleich und urteilt, dass die spanische Gesetzeslage außerhalb der EU ansässige Personen weiterhindurch die Beschränkung des Kapitalverkehrs rechtswidrig benachteiligt.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der spanische Gesetzgeber mit dem Erlass eines erneuten Gesetzes zur Erb- und Schenkungsbesteuerung reagiert.

Rechtstipp:

Nicht in der EU ansässige Personen sollten bei zukünftigen Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärungen die Steuervergünstigungen der jeweils zuständigen autonomen Gemeinschaft nutzen.

Auch die Erfolgsaussichten der Beantragung der Rückerstattung von bereits gezahlten Steuern sollte geprüft werden. Rückerstattungsanträge sollten, sofern ein möglicher Rückerstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, zumindest verjährungshemmend gestellt werden.

Wenden Sie sich gerne an mich, sofern Sie ein steuerrechtliches Rückerstattungsverfahren hinsichtlich bereits gezahlter Erb- oder Schenkungssteuer betreiben möchten. Gerne prüfe ich die entsprechenden Erfolgsaussichten und betreue auch das Verfahren an sich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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