Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf Zeitpunkt der Ausstellung

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Worum geht es?

Es geht darum im Rahmen von Betriebsprüfungen wachsam zu bleiben. 

Gerade im Rahmen von Betriebsprüfungen sehen sich die Finanzämter Rechnungen an, für die der Unternehmer Vorsteuer gezogen hat. Die Rechnung wird dann nach den Voraussetzungen und Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes genau geprüft. Enthält die Rechnung nicht die erforderlichen Angaben, wird diese verworfen, der Vorsteuerabzug versagt und der Unternehmer ist verpflichtet, die geleistete Vorsteuer, zuzüglich Zinsen i.H.v. 6 % p.a. an das Finanzamt zurück zu zahlen.

In dem vorliegenden Fall, hat unser Mandant für eine hohe Ausgabe eine Rechnung erhalten, in der zwar der Mehrwertsteuersatz mit 19 % ausgewiesen war, jedoch nicht die Höhe des Mehrwertsteuerbetrages in Euro, der mit dem prozentual ausgewiesenen Mehrwertsteuersatz korrespondiert.

Dieses führte dazu, dass das Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung die Rechnung als Ausgabe verwarf, den Vorsteuerabzug rückwirkend versagte und auf den Vorsteuerabzug Zinsen forderte. 

Der EuGH hat entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich sein muss. In dem vorliegenden Fall, hat unser Mandant im Rahmen der Betriebsprüfung eine korrigierte Rechnung vorgelegt, in der der Betrag der Mehrwertsteuer in Euro ausgewiesen war. Damit hat der Unternehmer die Rechnung, gemäß § 31 Abs. 5 UStG EDV berichtigt. Die Rechnung datierte aus dem Jahr 2015. Das Finanzamt schloss sich zwar der EuGH- Rechtsprechung an, versagte jedoch die rückwirkende Rechnungsberichtigung. Dieses ist jedoch fehlerhaft, denn der BFH hat bereits mit Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15 eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen.

Der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2016 lag folgende Überlegung zugrunde:

Sofern ein Unternehmer eine Rechnung berichtigt, wirkte dieses auf den Zeitpunkt zurück, indem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt immer dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Dieses war auch vorliegend der Fall, sodass nicht nur die Rechnung berichtigungsfähig war, nach der Rechtsprechung des EuGH, sondern auch rückwirkend berichtigt werden konnte, mit der Rechtsfolge, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkte, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Dieses bedeutet, dass die Rechnung als Ausgabe in dem Kalenderjahr, in dem diese ausgestellt und im Jahresabschluss angesetzt wurde, zu akzeptieren war und nicht der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Betriebsprüfung gewährt werden durfte.

Dieses ist aus unserer Sicht sehr wichtig, denn immer wieder zeigt sich, dass im Rahmen der Betriebsprüfung, nicht so wie es sein sollte, zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen geprüft wird, sondern leider, aufgrund leerer Kassen, eine Prüfung immer zulasten des Steuerpflichtigen erfolgt und in absolut wenigen Ausnahmefällen, eine positive Wahrnehmung der Prüfungen im Rahmen der Betriebsprüfung bestätigt werden kann. Achten Sie daher auf ihre Rechte. Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, auch zu Ihren Gunsten zu prüfen.

Darüber hinaus ist es unabdingbar, dass gerade die Finanzämter die aktuelle Rechtsprechung kennen.

Sie haben Fragen? gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht 

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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