Vorweggenomme Erbfolge - Erbschaftsteuer ist auf dem Prüfstand des BVerfG

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Wer Betriebsvermögen überträgt oder vererbt, kann diese (fast) steuerfrei tun. Gleiches gilt für Privatvermögen in gerader Linie an Abkömmlinge bei kleinen Vermögen und großen Vermögen. Beide Regelungen sind jetzt in der Gefahr gekippt zu werden.

Das Erbschafssteuerecht ist seit 18.07.2014 auf dem Prüfstand. Der Bundesfinanzhof in München sah aber eine ganze Reihe an verfassungsrechtlichen Problemen. Deshalb hat er es dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Sie sei ungerecht und verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz. Firmenerben würden gegenüber Erben von Privatvermögen bevorzugt behandelt, ohne dass dies gerechtfertigt wäre.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen Regelungen kippen – wovon die meisten Experten ausgehen - müsste der Gesetzgeber sie innerhalb einer bestimmten Frist nachbessern. Ein Urteil wird frühestens im Herbst erwartet.

Mehr im ARD-Bericht: www.tagesschau.de/inland/erbschaftssteuer-100.html

Angesichts leerer Kassen und dem Problem im Euroraum, Rettungspaketen und Rentenlücke wird sich die Frage stellen, ob eine Neuauflage des Gesetzes die gleichen günstigen Tarife für Vererbung unter Abkömmlingen und Freibeträge haben wird. Auch wer Nebenlinie oder nicht Verwandter Dritter ist, kann von Abzugsmöglichkeiten von Nutzungsrechten derzeit noch profitieren. Auch war beim Übergang vom alten Recht auf das neue Recht der Freibetrag – rechtlich – nicht identisch, so dass man faktisch den Freibetrag zweimal hatte. Auch das könnte sich beim dem dann anstehenden Neufassung wieder ergeben, wenn der Gesetzgeber die Gesetzesstruktur grundlegend verändert.

Wer noch in den Genuss der alten Regelung kommen möchten, muss deshalb seine Übergabe bis zur Entscheidung vollzogen haben. Wer ganz sicher gehen möchte, muss es noch im abgeschlossen Jahr der Entscheidung machen, weil es dann zu keiner Rückwirkung kommen kann.

Löffler

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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