Vorweggenommene Erbfolge (Schenkung) und Asset Protection

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Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Form der Vermögensübertragung des deutschen Erbrechts. Sie erlaubt es, eine Erbfolge noch zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln. Dabei wird ein Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten auf die Erben übertragen. Beispielsweise soll die Nachfolge in einem Unternehmen gesichert werden oder die Vermögensnachfolge im Hinblick auf die steuerliche Belastung optimiert werden.

Im deutschen Recht gibt es verschiedene Möglichkeiten, die vorweggenommene Erbfolge zu gestalten. Eine davon ist die Schenkung unter Lebenden. Hierbei wird Vermögen bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf die Erben oder Dritte übertragen. Durch die Schenkung wird der Erbe  oder der Dritte bereits zu Lebzeiten des Erblassers Eigentümer des übertragenen Vermögens. 

Folgende Optionen gibt es:

  • Schenkungen: Eine Schenkung von Geld, Immobilien oder anderen Vermögenswerten an die Erben oder Dritte.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Übertragung von Anteilen an einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Personengesellschaft.
  • Übertragung von Grundstücken: Übertragung von Grundbesitz, wie z. B. landwirtschaftliche Flächen, Wohngebäude oder gewerbliche Immobilien.
  • Familienpool-Modelle: Errichtung von Familiengesellschaften, in die Vermögenswerte eingebracht werden und die Anteile an diesen Gesellschaften an die Erben übertragen.


Folgende Steuervorteile bieten sich:

Schenkungen sind alle zehn Jahre steuerfrei . Es gelten die folgenden Freibeträge:

  • Ehegatten: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Urenkel und andere Personen: 100.000 Euro
  • Dritte: 20.000 Euro


Rechtlich ist die vorweggenommene Erbfolge Folgendes:

  • Ein Schenkungsvertrag, der eine Einigung über die unentgeltliche Zuwendung enthält. Der Vertrag ist notariell zu beurkunden, wenn es sich um Immobilien handelt.
  • Ein Erbverzichtsvertrag, der die Verpflichtung des Beschenkten enthält, auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteil zu verzichten. Der Vertrag ist notariell zu beurkunden.
  • Eine Anrechnung auf den Pflichtteil, weshalb der Wert der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils des Beschenkten abgezogen wird. Die Anrechnung muss vom Schenker schriftlich angeordnet werden und gilt nur für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall.
  • Eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen des Erblassers, die verhindert, dass ein Kind durch eine Schenkung zu Lebzeiten mehr erhält als die anderen Geschwister im Erbfall. Eine Ausgleichung erfolgt im Wege der Anrechnung des Wertes der Schenkung auf den Erbteil des Beschenkten.

Die Schenkung unter Lebenden ist die häufigste Form der vorweggenommenen Erbfolge. Sie ist eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine andere Person zu Lebzeiten des Schenkers. Es können dabei sowohl bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände übertragen werden. Die Schenkung kann entweder mit oder ohne Gegenleistung erfolgen.

Die Schenkung sollte schriftlich festgehalten werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Der Schenker kann die Schenkung auch unter einer Bedingung oder einer Auflage stellen.

Es empfiehlt sich wegen der Komplexität der rechtlichen Überlegungen eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Ein Nachteil der vorweggenommenen Erbfolge ist, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten etwas von seinem Vermögen abgibt und dadurch selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Eine vorweggenommene Erbfolge sollte daher immer sorgfältig geplant und nur in Absprache mit einem Fachanwalt für Erbrecht durchgeführt werden.

Wenn man sehr vermögend ist, kann die vorweggenommene Erbfolge alle 10 Jahre eingesetzt werden, um Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen.

Wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens auf die Erben überträgt, können eventuelle Unstimmigkeiten der Erben frühzeitig geklärt und vermieden werden. Dies kann dazu führen, dass die Erben später besser miteinander auskommen und Konflikte vermieden werden.

Bei der Übertragung von Vermögenswerten kann der Erblasser beispielsweise ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht vereinbaren, wodurch er weiterhin die Nutzung und den Ertrag der übertragenen Vermögenswerte genießen kann.

Aber auch dabei ist Vorsicht geboten. Rechtlich ist das aber mit Blick auf Pflichtteilsansprüche heikel. So sehen die Gerichte eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht als vollständige Übertragung an. Folge ist, dass die Schenkung als "nicht erfolgt" angesehen wird. Dadurch steigen die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten. 

Bei Fragen:

Dirk Wittstock

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Tel: 015906380406



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