Vorweggenommene Erbfolge und ihre Rückabwicklung

  • 4 Minuten Lesezeit

Dass Vermögenswerte schon vor dem Todesfall übertragen werden, kommt in der Praxis häufig vor. Die Gründe dafür können vielfältig sein. So ist es bei größeren Vermögen oft sinnvoll, das Vermögen in mehreren Etappen zu übertragen, um so die erbschaftssteuerlichen Freibeträge mehrfach nutzen zu können. Teilweise erfolgt die Übertragung auch im Austauschverhältnis, wenn der „Erbe" im Gegenzug bestimmte Unterstützungen verspricht. Viele möchten aber auch schlichtweg nur ihre Erbfolge schon zu Lebzeiten fest regeln, um nicht im Alter damit gegebenenfalls überfordert zu sein oder sich nur auf ein Testament verlassen zu müssen.

Allerdings können sich die Umstände, unter denen die vorweggenommene Erbfolge vorgenommen wurde, später ändern, so dass sich die Frage stellt, ob die Vermögensübertragung später noch rückgängig gemacht werden kann.

Hierbei bietet das Recht verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an.

Grundlage aller Lösungen ist dabei, dass die vorweggenommene Erbfolge rechtstechnisch als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB eingeordnet wird. Daraus folgt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung zurückgefordert werden kann. Darüber hinaus können in dem Schenkungsvertrag in Form des Übertragungsvertrags Bedingungen mit aufgenommen werden, die dem Erblasser ein Rückforderungsrecht einräumen.

Vertragliche Regelungen

Schenkungsverträge bedürfen zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 518 BGB. Dies mag seltsam anmuten, da die mit Abstand meisten Schenkungen erfolgen, ohne dass der Vertrag beurkundet wird. Dies liegt allerdings daran, dass nach § 518 Abs. 2 BGB der Mangel der Form geheilt wird, wenn der Schenkungsvertrag erfüllt, also z.B. das Geschenk übergeben wird. Folge der Beurkundungspflicht ist somit im Wesentlichen, dass der Beschenkte aus dem leichthin erteilten Versprechen, etwas unentgeltlich zu übertragen, bis zur Erfüllung keine Forderungen herleiten kann.

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollte aber - auch wenn die Übertragung sofort erfolgt - zumindest eine schriftliche Regelung erfolgen, da darin auch beweissicher geregelt werden kann, ob die Zuwendung auf den Erbteil oder Pflichtteil des Erben angerechnet werden soll, wenn vorweg nicht alle ins Auge gefassten Erben bedacht werden sollen.

Darüber hinaus bedarf in den meisten Fällen der Vertrag ohnehin der Beurkundung, da Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge sehr oft Immobilien sind, die nur notariell übertragen werden können.

Notare nehmen dabei regelmäßig in den Übertragungsvertrag eine Regelung auf, nach der der Übertragende unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erwerber die Rückübertragung des Grundstücks verlangen kann. Dies soll regelmäßig möglich sein, wenn der Erwerber über das Grundstück verfügt, es ohne Zustimmung des Übertragenden mit Grundpfandrechten belastet, Pfändungen in das Grundstück erfolgen oder der Erwerber in Vermögensverfall - sprich Insolvenz - fällt. Dies wird in den Fällen, in denen „das Familienheim" auf die nächste Generation übertragen wird, damit kombiniert, dass dem Übertragenden das lebenslange Wohnrecht bzw. Nießbrauch vorbehalten bleibt. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass das Vermögen nicht zu Lebzeiten des Erblassers Gläubigern des Erben zur Verfügung gestellt wird. Außerdem kann ein Interesse bestehen, im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst ein Insolvenzverfahren des Erben durchzuführen, um im Anschluss daran das Vermögen erneut zu übertragen.

Rückforderung wegen groben Undanks

Das Gesetz selbst sieht im Schenkungsrecht des Weiteren einen Rückforderungsanspruch des Schenkers vor, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder einem seiner nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Was dabei als grober Undank anzusehen ist, entscheidet sich jeweils im Einzelfall. Die Gerichte beschäftigten dabei oft Fälle von Bedrohungen oder Körperverletzungen, aber auch die grundlose Erstattung von Strafanzeigen, die Abgabe von belastenden Zeugenaussagen trotz bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts und die Verletzung von ehelichen Pflichten, insbesondere der Untreue. Aber auch die Nichterfüllung von unstreitigen Ansprüchen und die durch viele Einzelakte erfolgte Zerstörung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem können ein Widerrufsrecht begründen.

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Dieser Widerruf sollte beweiskräftig schriftlich erfolgen und vor Zeugen übergeben oder mittels Einschreiben/Rückschein übersandt werden.

Zu beachten ist dabei, dass der Widerruf ausgeschlossen ist, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat. Außerdem sieht das Gesetz eine Frist von einem Jahr zwischen Kenntnis vom groben Undank und Widerrufserklärung vor. Ein danach erklärter Widerruf wäre verspätet.

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Ein weiterer Grund für die Rückforderung wird aller Wahrscheinlichkeit in Zukunft öfter in Anspruch genommen werden müssen, nämlich in dem Fall, dass der Schenker im weiteren Verlauf verarmt und nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen Unterhaltspflichten gegenüber Dritten nachzukommen. In dieser Situation sieht § 528 BGB vor, dass das Geschenk zurückgefordert werden kann.

Diese Situation wird aller Voraussicht nach in Zukunft häufiger auftreten, da die Kosten für eine angemessene Pflege im Alter weiter steigen und durch Pflegeversicherungen und Rentenansprüche allein nicht bedient werden können.

Allerdings steht dem Beschenkten als Alternative die Möglichkeit offen, statt der Rückgabe des Geschenks einen angemessenen monatlichen Unterhalt an den Schenker zu zahlen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 529 BGB Konstellationen vor, in denen der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind. Darüber hinaus ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Rückgabe des Geschenks selbst nicht mehr in der Lage wäre, seinen eigenen Unterhalt angemessen zu bestreiten.

Insbesondere die zweite Konstellation könnte dafür sprechen, frühzeitig Immobilienvermögen zu übertragen, damit - falls im Alter Pflegekosten nicht beglichen werden können- kein Rückgriff beim Beschenkten genommen werden kann und die Immobilie so im Eigentum der Familie verbleiben kann.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema