Weitblick behalten und jetzt Vorsorge treffen! Testament und Vorsorge in Zeiten v. COVID-19/Corona

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Die derzeitige Lage verdeutlicht, wie wichtig es ist, für den Ernstfall Krankheit/Tod rechtlich bindende Maßnahmen zur Vorsorge zu vereinbaren.

Bewahren Sie Ihre Liebsten vor formalen Fragen und Unsicherheiten. Sorgen Sie vor und entscheiden Sie mit, wie es danach weitergeht. 

Wirksames Vorsorgeinstrument ist die Errichtung eines Testaments für den Todesfall. Zum anderen eine Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung für den Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls.

Testament

Mit dem Tod fällt der Nachlass unmittelbar Kraft Gesetzes an den Erben oder die Erbengemeinschaft. Fehlt eine Anordnung im Gesamten oder hat der Erblasser nur über einen Bruchteil des Nachlasses verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Um Streitigkeiten vorzubeugen und zu erreichen, dass der tatsächliche Wille erfüllt wird, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass das Testament klar formuliert und nicht interpretationsbedürftig ist. Um ein Testament klar zu formulieren und die Folgen umfassend absehen zu können, sollte fachlicher Rat hinzugezogen werden.

Mögliche Regelungen in Testamenten sind die Bestimmungen über Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, die Erbeinsetzung, die Enterbung, Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, die Ersatzerbfolge, Bestimmungen über Vermächtnisse, Auflagen, den Pflichtteil, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, u. a.

Aufgrund sich ändernder Lebenssituationen ist zu empfehlen, Verfügungen von Todes wegen regelmäßig zu überprüfen. 

Wenn ein Termin für die Beurkundung bei einem Notar nicht möglich oder falls das Ansteckungsrisiko zu hoch ist, wird es beim handschriftlichen, eigenhändigen Testament bleiben. Dies sollte nach der Errichtung zur „besonderen amtlichen Verwahrung“ an das Nachlassgericht geschickt werden, damit es nicht in falsche Hände gerät. 

Schlussendlich, und für den Fall, dass es plötzlich sehr schnell gehen muss und die Schreibfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann ein außerordentliches Testament, ein Nottestament, errichtet werden.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht dem Betroffenen, bereits frühzeitig eine mit Vertrauen ausgestattete andere Person zu bevollmächtigen und damit im Ernstfall ein amtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden. 

Wichtig: Es besteht kein Vertretungsrecht zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und Eltern. Sofern der Kranke nicht mehr fähig ist, seine Angelegenheiten zu regeln, muss ein amtlicher Betreuer bestellt werden. 

Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen.

Patientenverfügung

Als Patientenverfügungen werden schriftliche Willensbekundungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen mit Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit bezeichnet.

Eine Patientenverfügung betrifft also die medizinische Versorgung im Krankheitsfall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Sie ist die Handlungsanweisung an die Angehörigen, denen die oft einschneidende Entscheidung über die Heilbehandlung hierdurch abgenommen werden kann.

Problematisch ist, wenn Patientenverfügungen nicht klar verfasst sind, was in der Praxis leider häufig vorkommt und dadurch Angehörige in die Situation versetzen, folgenreiche Entscheidungen zu treffen, ohne den Willen des Familienangehörigen zu kennen.

Aus diesem Grunde sollte eine Patientenverfügung nicht ohne vorherige medizinische Beratung und rechtlichen Rat erstellt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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