Wozu brauche ich im Todesfall das Nachlassgericht?

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Das Nachlassgericht hat Testamente zu eröffnen. Wer im Besitz eines Testamentes ist, hat dieses dem Nachlassgericht vorzulegen, unabhängig davon, ob er dieses Exemplar vielleicht für veraltet hält. Erst das Nachlassgericht entscheidet, welches Testament zur Anwendung kommt. 

Den Erben empfehle ich in jedem Fall, einen Erbantrag zu stellen. Auch dies geschieht (zu Protokoll) gegenüber dem Nachlassgericht. 

Dem Nachlassgericht sind dabei alle möglichen gesetzlichen Erben mitzuteilen, also alle nahen Angehörigen. Dies ist für die Prüfung wichtig, ob Pflichtteilsansprüche bestehen können (Eltern und Abkömmlinge). 

Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um die Abwicklung des Nachlasses. Die Erben haben die Beerdigung zu veranlassen, die Kündigung der Wohnräume und die Wohnungsräumung etc. 

Wenn ein Nachlass vorhanden ist, aber noch Erben „fehlen“, kann das Nachlassgericht unter Umständen eine so genannte Nachlasspflegschaft anordnen. Der Nachlasspfleger würde dann den Nachlass verwalten, bis alle Erben gefunden sind. 

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Erbschaft annehmen sollen, müssen Sie sich beeilen, die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Ausschlagung kann ebenfalls zu Protokoll vor dem Nachlassgericht erklärt werden. 

Diese kurze 6-Wochen-Frist ist in der Praxis sehr problematisch, da man in der Regel noch gar nicht abschätzen kann, ob ein Nachlass tatsächlich überschuldet ist. 

Ansonsten ist die Nachlassauseinandersetzung allein Sache der Erben. Das Nachlassgericht kümmert sich nicht darum. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben oder Dritten hat das Nachlassgericht keine Beratungsbefugnis. Es ist auch nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, die Höhe und den Umfang des Nachlasses zu ermitteln, die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten oder die Erfüllung von Vermächtnissen zu überwachen oder ähnliches. 

Dr. Wolfgang Fischer

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Erbrecht 

Leipzig, 10. Juli 2017 


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