76 Anwälte für Gebrauchsmuster | Seite 4

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Rechtsanwältin Ljubica Tomic
Anwaltskanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Carice Milice 3, 11000 Belgrad, Serbien 7887.8710308124 km
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Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic bietet Rat und Unterstützung im Bereich Gebrauchsmuster
(20.04.2023) Herzlichen Dank für Ihrer schnelle Rückmeldung - sollte ich nochmal ein Juristisches Thema zu klären haben, dann komme …
Profil-Bild Rechtsanwältin Katrin Freihof
sehr gut
Rechtsanwältin Katrin Freihof
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Juristische Fragen im Bereich Gebrauchsmuster beantwortet Frau Rechtsanwältin Katrin Freihof
aus 17 Bewertungen Frau Freihof, war pünktlich und vorbereitet und konnte meine Fragen umfassend beantworten! (30.10.2023)
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Rechtsanwalt Peter Lee LL.M.
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Herr Rechtsanwalt Peter Lee LL.M. hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Gebrauchsmuster
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Patentanwalt Mario Wagner Dipl.-Ing.
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Herr Patentanwalt Mario Wagner Dipl.-Ing. im Bereich Gebrauchsmuster bietet Beratung und Vertretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gebrauchsmuster

Fragen und Antworten

  • Gebrauchsmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gebrauchsmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Gebrauchsmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gebrauchsmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gebrauchsmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Ein Gebrauchsmuster schützt ebenso wie ein Patent eine technische Erfindung. Das Gebrauchsmuster wird aber nur in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, wenn die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist sowie auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) beruht. Letzteres liegt vor, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht ohne Weiteres aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt, somit also eine gewisse Erfindungshöhe bejaht werden kann.

Bestimmte Erfindungen können aber nicht als Gebrauchsmuster eingetragen werden, vgl. 1 II GebrMG. So sind etwa ästhetische Formschöpfungen ausgenommen, die man aber als Geschmacksmuster schützen lassen kann.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters wird grundsätzlich beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Im Eintragungsantrag muss unter anderem die Erfindung bezeichnet oder eine Abzweigung erklärt werden. In den Anmeldungsunterlagen muss insbesondere die Erfindung so genau beschrieben werden, dass sie aufgrund dessen ohne einen Mangel ausgeführt werden könnte. Sind die Unterlagen unvollständig, können sie später übrigens nicht mehr nachgereicht werden. Das Gebrauchsmuster muss dann beim Patentamt neu beantragt werden.

Zu beachten ist, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt. Die Behörde prüft also nur die formellen Voraussetzungen - z. B. Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen -, aber nicht die Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder den erfinderischen Schritt. Das bleibt vielmehr dem Erfinder überlassen, der das Gebrauchsmuster beantragt. Das wiederum hat aber den Vorteil, dass die Eintragung schnell und relativ günstig erfolgen kann, während man nach der Patentanmeldung häufig sehr lange auf den Patentschutz warten muss, weil hier gründlich jede einzelne Voraussetzung vom Patentamt überprüft wird. Das verursacht überdies mehr Kosten als bei der Gebrauchsmustereintragung. Man kann aber für die Zeit, in der man auf das Patent wartet, ein Gebrauchsmuster eintragen lassen (Abzweigung), um nicht schutzlos dazustehen, wenn jemand in der Zwischenzeit eine Nachahmung der Erfindung herstellt. Doch es gibt noch weitere Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent. So beträgt etwa die Laufzeit bei einem Patent 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster höchstens nur zehn Jahre.

Wer seine Erfindung „nur" durch ein Gebrauchsmuster hat schützen lassen, läuft Gefahr, dass ein anderer behauptet, die Eintragung wäre - z. B. mangels Neuheit - zu Unrecht erfolgt. Somit wird zumeist erst im sog. Löschungsverfahren geklärt, ob die oben genannten Voraussetzungen für ein Gebrauchsmuster tatsächlich vorliegen. Wie im Zivilprozess kann der Obsiegende Kostenerstattung - und zwar auch für die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten - vom Unterlegenen verlangen.

Ansonsten gewährt das Gebrauchsmusterrecht dem Inhaber des Schutzrechts aber das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung. Wer eine Fälschung anfertigt, muss also z. B. mit einer Abmahnung rechnen. Außerdem wird der Rechteinhaber grundsätzlich eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung fordern. Ferner wird für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung in der Regel die Leistung einer Vertragsstrafe verlangt.

(VOI)

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