318 Anwälte für Opferentschädigungsgesetz | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Opferentschädigungsgesetz
Fragen und Antworten
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Opferentschädigungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Opferentschädigungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Opferentschädigungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Opferentschädigungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Opferentschädigungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Opferentschädigungsgesetz, kurz: OEG, ist ein Gesetz, das die Gewaltentschädigung für Opfer regelt und dem Sozialrecht zuzuordnen ist.
Ein Anspruch auf Opferentschädigung haben gemäß § 1 OEG Personen, die im deutschen Bundesgebiet bzw. auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch gesundheitlich zu Schaden gekommen sind. Sonderregelungen gelten für Ausländer, die in Deutschland wohnen, oder Touristen. Führt die Gewalttat zum Tod des Opfers, beispielsweise bei Mord oder bei einer schweren Körperverletzung mit Todesfolge, kann auch Angehörigen des Opfers ein entsprechender Anspruch zustehen. Wird die Straftat im Ausland verübt, kann ebenfalls ein entsprechender Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz bestehen.
Voraussetzung für die Gewaltentschädigung ist, dass die gesundheitliche Schädigung auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen die eigene oder andere Personen oder dessen Abwehr zurückzuführen ist. Des Weiteren erfasst das OEG auch die Beibringung von Gift und Taten mit gemeingefährlichen Mitteln, etwa Brandanschläge etc.
Für eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz sollte - spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Gesundheitsschadens - ein Antrag gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu empfehlen, möglichst frühzeitig eine Strafanzeige zu erstatten. Denn die Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte alles ihm Zumutbare unternimmt, damit der Sachverhalt aufgeklärt und der Täter der Strafverfolgung unterworfen werden kann. Weitere Ausschlussgründe sind möglich.
Der Opferentschädigungsanspruch nach dem OEG beinhaltet beispielsweise die Behandlungskosten, Beschädigtenrente, Hinterbliebenenrente und Fürsorgeleistungen.
(WEL)
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