270 Anwälte für Schwerbehinderung | Seite 12

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Profil-Bild Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber
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Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber
Schreiber Rechtsanwälte, Archivstr. 21, 01097 Dresden 7080.1009879656 km
Recht durchsetzen, nicht nur Recht haben!
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Schwerbehinderung bietet Herr Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber
aus 26 Bewertungen Herr Schreiber und sein Team haben mir zeitnah auf meine Anfrage geantwortet und mir Ihre Hilfestellung angeboten, im … (07.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Kohrs
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Rechtsanwalt Michael Kohrs
Rechtsanwälte am Westenhellweg, Westenhellweg 43, 44137 Dortmund 6676.1791716539 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Opferhilfe • Schwerbehindertenrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Kohrs - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Schwerbehinderung
aus 280 Bewertungen Sehr gute Beratung und Unterstützung, bester Anwalt (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nadine Kanis LL.M. oec.
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Rechtsanwältin Nadine Kanis LL.M. oec.
Dr. Exner Rechtsanwälte, Albrechtstr. 12, 06844 Dessau-Roßlau 6945.7253730637 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Strafrecht • IT-Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schwerbehindertenrecht
Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis LL.M. oec. ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Schwerbehinderung
aus 26 Bewertungen Sehr freundliche und kompetente Anwältin. Tolles Ergebnis erzielt. (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Rüdiger Gollor
Rechtsanwaltsbüro Rüdiger Gollor, Rennstr. 45, 32052 Herford 6718.0201745423 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schwerbehindertenrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Schwerbehinderung bietet Herr Rechtsanwalt Rüdiger Gollor
aus 6 Bewertungen Herr Gollor ist ein sehr guter Anwalt.Ich bin mit ihm sehr zufrieden (30.12.2023)
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Rechtsanwältin Fee Huber
Rechtsanwaltskanzlei Huber, Ilzweg 1, 82140 Olching 7099.6693401675 km
Rechtsanwaltskanzlei Huber - Die Problemlöser -
Familienrecht • Schwerbehindertenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Beamtenrecht
Frau Rechtsanwältin Fee Huber bietet Rat und Unterstützung im Bereich Schwerbehinderung
Profil-Bild Rechtsanwalt Marcus Baraczewski
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Rechtsanwalt Marcus Baraczewski
Rechtsanwalt Marcus Baraczewski Kanzlei Baraczewski, Pohlmanstr. 13, 50735 Köln 6673.699528792 km
Verkehrsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schwerbehindertenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Marcus Baraczewski - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Schwerbehinderung
aus 15 Bewertungen Ich sie sehr gut (10.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schwerbehinderung

Fragen und Antworten

  • Schwerbehinderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schwerbehinderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schwerbehinderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schwerbehinderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schwerbehinderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Eine Schwerbehinderung liegt laut § 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vor. Dabei kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung handeln, die von Geburt an besteht oder durch Unfall oder Krankheit entstanden ist. Schwerbehinderte Menschen müssen zudem, um als schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes zu gelten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder auf einem entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt sein, der den Vorgaben des § 73 SGB IX entspricht. Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 können dabei eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erlangen, wenn sie sonst keinen Arbeitsplatz erhalten bzw. einen solchen verlieren. Die Zuständigkeit für die Feststellung des Behinderungsgrades hat dabei das Versorgungsamt.

Zum vereinfachten Nachweis ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber einem Arbeitgeber, einem Träger der Sozialversicherung oder einer Behörde können Schwerbehinderte – jedoch nicht ihnen gleichgestellte Personen – einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Schutz behinderter Menschen durch das Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) regelt in Art. 3 das Grundrecht auf Gleichbehandlung und stellt dort explizit fest: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Dabei ist eine Bevorzugung behinderter Menschen anders als etwa bei der Gleichbehandlung von Mann und Frau, der Rasse, Religion oder Sprache nicht ausgeschlossen. Aus diesem besonderen Gleichbehandlungsgebot auf Ebene der Verfassung folgt daher ein besonderer Schutz behinderter und insbesondere schwerbehinderter Mitmenschen.

Schwerbehindertenrecht

Entsprechende Normen zum Schutz von Menschen mit einer Schwerbehinderung werden dabei unter dem Begriff Schwerbehindertenrecht zusammengefasst. Solche Regelungen finden sich vor allem in Teil 2 des SGB IX, der sich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen widmet. Sie stehen in der Regel gleichbedeutend mit dem Begriff Schwerbehindertenrecht, bei dem der Behindertenschutz im Vergleich zum übrigen Behindertenrecht noch stärker ausgestaltet ist. Das Blindenrecht kann dabei als Teil des Schwerbehindertenrechts angesehen werden. Außen vor bleibt in diesem Zusammenhang hingegen das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das der Kriegsopferversorgung dient.

Arbeitsrecht

Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten

Betriebe mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind gemäß § 71 SGB IX verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der im Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Andernfalls kann die Integrationsbehörde die Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verlangen. Umgekehrt gibt es für die Einstellung Schwerbehinderter oft Subventionen. Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten oder einer gleichgestellten Person ist zudem ein Schwerbehindertenbeauftragter zu bestellen.

Schutz vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet gemäß § 2 AGG in bestimmten Fällen Benachteiligungen, die unter anderem wegen einer Behinderung erfolgen. Eine unzulässige Diskriminierung stellt danach z. B. die direkt oder indirekt mit der Behinderteneigenschaft begründete Ablehnung der Bewerbung auf ein Stellenangebot dar. Ausreichend dafür ist unter Umständen bereits die fehlende Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch. Wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung können Betroffene vom Stellenanbieter eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Frage nach Schwerbehinderung

Im Vorstellungsgespräch sind Fragen nach einer Schwerbehinderung anders als etwa nach einer Schwangerschaft oder nach Schulden zwar erlaubt. Lügen des Bewerbers bleiben aber folgenlos, wenn die Schwerbehinderung keine Rolle beim daraufhin abgeschlossenen Arbeitsvertrag gespielt hat. Eine Schwerbehindertenvertretung ist im Übrigen bei Vorstellungsgesprächen schwerbehinderter Bewerber zu beteiligen.

Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte genießen gemäß § 85 SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist von der Zustimmung des Integrationsamtes abhängig. Das Integrationsamt hört den Schwerbehinderten an und holt gegebenenfalls von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Stellungnahmen ein, um über die Entlassung zu entscheiden.

Wiedereingliederungsanspruch

Im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen ist auch die stufenweise Wiedereingliederung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz vorgesehen. Sie ist Teil der medizinischen Reha, auf die Menschen mit Schwerbehinderung sogar einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Wegen der während der Eingliederung weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit haben Betroffene dabei zwar keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, sie erhalten aber gegebenenfalls Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.

Weitere Erleichterungen erhalten Schwerbehinderte in Form eines erhöhten Anspruchs auf Urlaub nach § 125 SGB IX. Der Zusatzurlaub beträgt bei einer normalen Arbeitswoche dabei in der Regel fünf Tage pro Kalenderjahr.

Mietrecht

Zu einer Diskriminierung kann es auch beim Anmieten einer Wohnung oder eines Hauses kommen, wenn ein Mietvertrag aufgrund einer Behinderung nicht abgeschlossen wird.

Barrierefreier Umbau

Schwerbehinderte, die zur Miete wohnen, haben gegenüber ihrem Vermieter einen Anspruch darauf, Einbauten und Umbauten vornehmen zu dürfen, um in ihrer Mietwohnung Barrierefreiheit z. B. durch einen Treppenlift oder ein behindertengerechtes Bad herzustellen. Die Kosten für die Umgestaltung wie auch für das spätere Versetzen der Mieträume in ihren ursprünglichen Zustand trägt der Mieter, wobei die Möglichkeit staatlicher Unterstützung besteht. Die Zustimmung des Vermieters zur Umgestaltung kann von einer vorherigen Interessenabwägung und der Hinterlegung einer Sicherheit durch den Mieter für den Rückbau der vorgenommen baulichen Veränderungen abhängig gemacht werden.

Kündigung des Mietvertrags

Eine Schwerbehinderung stellt einen anerkannten Grund für einen Härtefall dar, der einer Kündigung des Mietvertrags entgegenstehen kann. Die Härtefallregelung gilt jedoch nur, wenn der Mieter dem Vermieter spätestens zwei Monate, bevor das gekündigte Mietverhältnis enden würde, einen schriftlichen Widerspruch zukommen ließ. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt, wenn der Vermieter keinen Hinweis darauf im Kündigungsschreiben gegeben hat.

Sozialrecht

Das Sozialrecht versucht die Lebenssituation schwerbehinderter Menschen in verschiedener Weise zu erleichtern. Dazu zählt etwa der unentgeltliche Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn die Fähigkeit, sich im Straßenverkehr fortzubewegen, erheblich beeinträchtigt ist oder jemand hilflos oder gehörlos ist. Neben gehbehinderten Menschen, die etwa auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen sind, betrifft das insbesondere Blinde. Letztere müssen zudem nur eine ermäßigte Rundfunkgebühr bezahlen oder sind wie bei Taubblindheit oder dem Empfang von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder 27d BVG sogar ganz von dem früher umgangssprachlich als GEZ bezeichneten Rundfunkbeitrag befreit.

Als weitere mögliche Sozialleistungen, die insbesondere schwerbehinderte Menschen erhalten können, existieren ein erhöhtes Wohngeld, erleichtertes Parken auf einem Behindertenparkplatz, geringere Grundgebühren für ein Telefon und finanzielle Hilfen beim Kauf eines Autos.

Nicht zuletzt sind Ansprüche auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung denkbar. Der notwendige Erhalt einer Pflegestufe erfolgt jedoch unabhängig von der Schwerbehinderung nach einer entsprechenden Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Rentenversicherungsrecht

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Altersrente. Der konkrete Zeitpunkt, ab wann Schwerbehinderte in Rente gehen können, ist dabei abhängig vom Geburtszeitpunkt und dem Eintritt der Schwerbehinderung.

Hingegen bedeutet die Feststellung einer Schwerbehinderung noch nicht, dass eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt. Dementsprechend hängt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente von weiteren Faktoren ab.

Vorgezogene Altersrente, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente – die für Neufälle ab 2001 an die Stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente getreten ist – sowie der Vorruhestand Beamter werden dabei als Frührente bezeichnet.

Steuerrecht

Auch das Steuerrecht sieht verschiedene Erleichterungen für Schwerbehinderte vor. Hier ist zum einen die vom GdB abhängige Behindertenpauschale bei der Einkommensteuer zu nennen. Der Behindertenpauschbetrag soll dabei als Freibetrag den Aufwand beim Nachweis außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen der Steuererklärung verringern. Gegebenenfalls ist durch Nachweis die Geltendmachung höherer Belastungen möglich, wie etwa hohe Fahrtkosten aufgrund häufiger Arztbesuche oder Umrüstungskosten für ein Fahrzeug.

Schwerbehinderte können zudem einen Pauschalbetrag für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Außerdem ist es möglich, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend zu machen. Außerdem ist eine Befreiung bzw. Steuerermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer möglich.

Aufgrund der zahlreichen Vergünstigungen, die jedoch oft vom Grad der Behinderung sowie der konkreten Art der Behinderung abhängen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren bzw. sich beim Streit mit dem Finanzamt von einem im Steuerrecht kundigen Rechtsanwalt helfen zu lassen.

(GUE)

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