500.000,00 € Schmerzensgeld bei Geburtsschaden (Hirnschaden) aufgrund Sauerstoffunterversorgung
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Erleidet ein Kind aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt einen schweren Hirnschaden und ist dadurch das gesamte Leben über schwerstbehindert, kann dies einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € begründen.
CTG ohne Herzschlag
Stellen die Ärzte im Krankenhaus aufgrund eines CTG vor der Geburt fest, dass weder ein Herzschlag des Kindes noch der Mutter vorhanden ist, dürfen sie sich bei einem sodann wieder im CTG feststellbaren Herzschlag mit normaler Herzfrequenz nicht darauf verlassen, dass es sich um den Herzschlag des Kindes handelt.
Kopfschwartenelektrode
Die Ärzte hätten zwingend mittels Kopfschwartenelektrode prüfen müssen, ob es dem Kind gut geht. Aufgrund der lebensbedrohlichen Situation dürfen sich die Ärzte nicht mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben. In diesem Fall würden die Ärzte bemerken, dass es dem Kind nicht gut geht und es sich um den Herzschlag der Mutter handelte.
Grober Behandlungsfehler
Dies ist als grober Behandlungsfehler zu werten mit der Folge, dass zu Gunsten des Kindes vermutet wird, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt der Hirnschädigung ursächlich ist.
Schmerzensgeld und finanzielle Schäden
Das Krankenhaus ist aufgrund dessen neben der Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000,00 € dazu verpflichtet, dem Kind sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die bereits entstanden sind und die im Verlauf des Lebens entstehen werden. Hierzu zählen insbesondere behindertengerechter Umbau der Wohnung, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Erwerbsschaden.
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