Aus Verbrauchersicht positive Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung einer Rürup-Rente

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In einem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Teile einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der Fall betrifft den Widerruf einer fondsgebundenen Rentenversicherung durch die Klägerin und wirft wichtige Fragen zur Auskunftspflicht und den Rechtsfolgen des Widerrufs auf.

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung (Urteil vom 24. Januar 2024, Az.: IV ZR 306/22) die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Widerruf von Versicherungsverträgen beleuchtet. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob und inwieweit ein Versicherungsnehmer nach Jahren der Beitragszahlung und vertraglicher Bindung sein Widerrufsrecht geltend machen kann, um eine Rückabwicklung des Vertrages zu erreichen. Die Klägerin, die 2008 eine sogenannte Rürup-Rente abgeschlossen hatte, widerrief ihren Vertrag im Mai 2020 und zog damit eine Kette juristischer Auseinandersetzungen nach sich, die nun vom BGH teilweise neu bewertet wurden. Die Entscheidung des BGH hebt nicht nur Teile der vorherigen Urteile auf, sondern setzt auch wesentliche rechtliche Leitplanken für die erneute Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht.

„Das Gerichtsurteil bezieht sich auf die Revision einer Klägerin gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken in einer Angelegenheit, die den Widerruf einer fondsgebundenen Rentenversicherung betrifft, oft als Rürup-Rente bezeichnet. DDie Klägerin hatte 2008 eine Rentenversicherung abgeschlossen und später Änderungen am Vertrag vorgenommen, inklusive der Zahlung einer Sonderzahlung. Im Mai 2020 widerrief sie den Vertrag und forderte unter anderem die Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Klägerin erhob mehrere Ansprüche, darunter Auskunft über das Deckungskapital und den Rückkaufswert des Vertrages zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nach dem Widerruf“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und die Rückabwicklung von Versicherungspolicen spezialisiert. 

Das bedeutet, dass einige der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nochmals überprüft werden müssen. Dazu gehören die Auskunft über das zum Zeitpunkt des Widerrufs vorhandene Deckungskapital des Vertrages einschließlich Überschussanteilen und über den zu diesem Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertrages einschließlich Überschussanteilen, die Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs vom 16. Mai 2020 zur Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile nebst Zinsen verpflichtet ist, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach erfolgten Auskünften zu beziffernden Betrages nebst Zinsen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.289,72 Euro nebst Zinsen.

„Ein wichtiger Diskussionspunkt war die Frage, ob der im Jahr 2020 erklärte Widerruf noch zulässig war. Das Berufungsgericht hatte gemeint, es könne nicht mehr wirksam widerrufen werden, aber diese Auffassung wurde vom BGH nicht vollständig geteilt. Der BGH betonte, dass eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht entscheidend ist und dass Unklarheiten zur Belehrung die Frist für den Widerruf beeinflussen können. Das Urteil unterstreicht die Komplexität von Versicherungsverträgen und die Wichtigkeit einer korrekten und vollständigen Belehrung über Widerrufsrechte. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht gibt der Klägerin die erfolgversprechende Möglichkeit, einige ihrer Ansprüche erneut prüfen zu lassen, insbesondere in Bezug auf Auskünfte und den Rückkaufswert des Vertrages. Der Ausgang des weiteren Verfahrens wird darauf basieren, wie das Berufungsgericht die neuen Anweisungen des BGH interpretiert und umsetzt“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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