Auskunftsanspruch gegen Bewertungsportal bei falscher Tatsachenbehauptung

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Bewertet ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber im Internet, kann der Betreiber des Bewertungsportals verpflichtet sein, Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten zu erteilen - wenn der Arbeitnehmer falsche Tatsachen behauptet.

Seiten wie „Kununu“ oder „Meinchef“ bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Bewertung über den Arbeitgeber abzugeben. Auch für Unternehmen sind die Plattformen aufgrund der Möglichkeit, offene Stellen auszuschreiben, attraktiv. Die anonymen Bewertungsplattformen erfreuen sich daher seit einiger Zeit zunehmender Beliebtheit.

Kommentar über ausstehende Gehaltszahlungen auf Bewertungsportal

Auch zwei Arbeitnehmer aus dem Raum Celle machten von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Arbeitgeber zu bewerten. Sie ließen sich über vermeintlich ausstehende Gehaltszahlungen aus: „Gehalt nicht pünktlich gezahlt, Telefon wegen ausstehender Rechnungen gesperrt“, hieß es in einer Bewertung auf dem Portal „Kununu“. Unter der Rubrik „Verbesserungsvorschlag“ schrieb einer der Nutzer: „Bemühen Sie sich um pünktliche Gehaltszahlungen“.

In der anderen Bewertung beschrieb der zweite Arbeitnehmer, dass er nicht darüber informiert wurde, dass er sein monatliches Gehalt nicht erhalten würde. In der Zusammenfassung wiederholte er die schon vorgebrachten Vorwürfe gegen den Arbeitgeber: „Kein Gehalt pünktlich, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen, aber nicht an die Versicherung gegeben“.

Arbeitgeber verlangt Bestands- und Nutzungsdaten von Bewertungsportal

Der bewertete Unternehmer - ein kleines IT-Unternehmen - wollte sich diese Vorwürfe nicht gefallen lassen. Denn der Vorwurf, die Gehälter der Mitarbeiter werden nicht oder nicht pünktlich gezahlt, sei unwahr. Das Unternehmen verlangte deshalb vom Portalbetreiber die Herausgabe der Bestands- und Nutzungsdaten der Autoren. Dazu gehören vor allem IP-Adressen, Namen und E-Mail-Adressen. 

Kununu lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die beanstandeten Beiträge keine strafbaren Aussagen enthielten. Auch habe das IT-Unternehmen nicht bewiesen, dass die Behauptungen der beiden Nutzer unwahr seien. Das zunächst angerufene Landgericht Stade entschied jedoch zugunsten des klagenden Unternehmens. Gegen dieses Urteil legte der Plattformbetreiber Beschwerde ein. 

Anspruch gegen Bewertungsportal bei Verletzung eines absolut geschützten Rechts

Das angerufene Oberlandesgericht Celle beschloss nun, dass die angeforderten Daten jedenfalls zu einem der beiden Bewertungen herausgegeben werden müssen (Beschluss vom 7. Dezember 2020, Az.: 13 W 80/20). Die Richter begründeten dies mit § 14 des Telemediengesetzes. Demnach darf ein Dienstanbieter Auskunft über Bestandsdaten erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. 

Die Verletzung eines absolut geschützten Rechts sah das Gericht hier in der Verwirklichung eines Straftatbestandes: Die Bewertung erfülle zwar nicht die Kriterien der üblen Nachrede oder Verleumdung (§§ 186, 187 StGB). Allerdings handelte es sich bei den Äußerungen, das IT-Unternehmen sei nicht willens oder in der Lage, Gehälter zu zahlen, um Behauptungen, die den Kredit des Unternehmens gefährden können. Dies erfüllt den Straftatbestand der Kreditgefährdung (§ 187 StGB). 

Bei der Beurteilung des anderen Mitarbeiters sah das Gericht, anders als die erste Instanz, eine Weitergabe der Daten nicht als gerechtfertigt an. Denn der „Verbesserungsvorschlag“, sich um eine pünktliche Lohnzahlung zu bemühen, sei zu unspezifisch. Die Bewertung verwirkliche daher keinen relevanten Straftatbestand und verletzte somit auch kein absolutes Recht.

Oberlandesgericht stärkt Rechte des Arbeitnehmers gegenüber Bewertungsportalen

Das Oberlandesgericht Celle leistet damit einen Beitrag zur Rechtsprechung zum Thema Bewertungsportale. Solche Fälle sind oft komplex, da nicht zwei, sondern drei Parteien beteiligt sind und oft verschiedene Rechtsgebiete ineinandergreifen. Die besprochene Entscheidung ist umso relevanter, als sie die Rechte von Arbeitgebern, die mit negativen Bewertungen auf den einschlägigen Bewertungsplattformen konfrontiert sind, entscheidend stärkt.

Wenn auch Sie von rechtsverletzenden Veröffentlichungen betroffen sind, unterstützen wir Sie gern bei Ihrem Vorgehen: Von der Erstberatung bis zur abschließenden Durchsetzung Ihrer Rechte sind wir an Ihrer Seite. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB



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