Berliner Volksbank verliert Prozess um Erstattung falscher Überweisung

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In einem Urteil des AG Wedding vom 21.05.2019 wurde die Berliner Volksbank eG dazu verurteilt, einer Kundin ihr Konto auszugleichen sowie Zinsen und Kosten zu erstatten.

Die Kundin der Berliner Volksbank eG stellte im Juni 2018 fest, dass von ihrem Girokonto durch zwei Überweisungen insgesamt 1.300,00 € von Dritten abgebucht wurden. Überweisungsträger hatte die Kundin nicht unterzeichnet, es handelte sich offensichtlich um eine Betrugsmasche. 

Die Berliner Volksbank wurde daraufhin von der Kundin angesprochen und um Aufklärung gebeten. Die Berliner Volksbank stellte sich quer. Vielmehr verwiesen die Bankmitarbeiter die Kundin darauf, dass diese zunächst einmal eine Strafanzeige erstatten müsse und dann weitergeredet werden könne. 

Die Bankmitarbeiter unterließen jedwede Mitwirkung in Form einer Aufklärung der Kundin über ihre Rechte. Diese bestehen nämlich gemäß § 675 u S. 2 BGB darin, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung die Bank verpflichtet ist, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet ist, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 

Diese gesetzliche Pflicht war der Kundin selbstverständlich nicht bekannt, sie ist auch von den Mitarbeitern der Berliner Volksbank nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Selbst nachdem die Schwester der Kundin diese unterstützend zu einem weiteren Termin bei der Berliner Volksbank erschien, hielt die Bank ihre „Mauertaktik“ aufrecht. Nun beauftragte die Kundin einen Rechtsanwalt, der auf Grundlage des zitierten § 675 u BGB die Berliner Volksbank zur Zahlung aufforderte, allerdings erfolglos. Die Kundin musste klagen. 

Erst vor dem Amtsgericht Wedding sah die Berliner Volksbank ein, dass sie den zu Unrecht abgebuchten Betrag der Kundin wieder gutschreiben musste. Sie hielt jedoch weiterhin an ihrer unzutreffenden Rechtsmeinung fest, zur Gutschrift nicht verpflichtet zu sein und weigerte sich die Kosten und die Zinsen der Kundin zu zahlen. 

Dabei berief sich die Berliner Volksbank auf ein Zurückbehaltungsrecht, das angeblich wegen der fehlenden Strafanzeige der Kundin begründet sei. Erst nachdem die Kundin im Laufe des Prozesses die Strafanzeige nachgeholt habe, sei der Zahlungsanspruch der Berliner Volksbank fällig. Dem trat das Amtsgericht Wedding entgegen und erteilte dieser Auffassung eine klare Absage. 

Das Amtsgericht Wedding stellte fest, dass die Berliner Volksbank schon deshalb kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne, weil sie die Kundin trotz Nachfrage über ihre Rechte nichtzutreffend aufgeklärt habe. Die Berliner Volksbank habe zudem die fraglichen Überweisungsträger auch nur gegen Kostenerstattung an die Kundin herausgegeben, weshalb die Kundin gar nicht in der Lage gewesen sei, weitere Ermittlungen anzustellen. Im Übrigen sei der Verzug in jedem Fall eingetreten und damit die Kosten und die Zinsen zu erstatten, selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht bestanden hätte. 

Im Ergebnis verurteilte das Amtsgericht Wedding die Berliner Volksbank zu Recht zur Erstattung der Kosten und Zahlung der Zinsen. 

Sollten Sie Fragen zu Pflichten der Banken und anderen Zahlungsdienstleistern haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 



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