Darf ein Anlageberater eine Kapitalanlage als "bombensicher" bezeichnen? (BGH, Urteil vom 5.5.22 - III ZR 327/20)

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Geklagt hatte eine ehemalige Musiklehrerin als geschädigte Anlegerin gegen ihren Anlageberater. Dieser hatte ihr in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Investition in eine Kapitalanlage geraten bei einem Unternehmen, das eigenen Angaben zufolge hauptsächlich im Bereich der
Vermietung von Datenspeichersystemen (Storage-Systemen) tätig war. Die Anleger sollten nach den Vertragsbedingungen innerhalb von 36 Monaten ihr investiertes Geld in vollem Umfang zurückerhalten.

Der Anlageberater gab zu, dass er bei der Beratung etwaige Verlustrisiken der Kapitalanlage nicht angesprochen hatte. In dem Prozess ging es vor allem auch darum, dass der Anlageberater die empfohlene Kapitalanlage als "bombensicher" beschrieben haben soll - so jedenfalls die Behauptung der Anlegerin. Die Klägerin hatte wohl auf die Angaben ihres Anlageberaters vertraut und ging davon aus, dass bei der Anlage kein Insolvenzrisiko besteht. Das Unternehmen, in das die Klägerin auf Empfehlung ihres Anlageberaters investiert hatte, geriet später in die Insolvenz. Deshalb forderte die geschädigte Anlegerin schließlich Schadensersatz von ihrem Anlageberater wegen Falschberatung.

Eine Kapitalanlage mit Risiko darf nicht als "sicher" bezeichnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2022 (Az. III ZR 327/20) klar, dass die streitgegenständliche Kapitalanlage nach den Vertragsbedingungen so gestaltet war, dass man nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, dass der Anleger sein investiertes Geld in vollem Umfang nach der vereinbarten Zeitspanne zurückerhalten würde. Deshalb durfte eine solche Kapitalanlage nicht als "sicher" und schon gar nicht als "bombensicher" bezeichnet werden, so der BGH. Ob die Anlegerin der eingeklagte Schadenersatzanspruch gegen den Anlageberater zusteht oder nicht, konnte der Bundesgerichthof jedoch nicht abschließend entscheiden, weil ein Beweisangebot der Klägerin im Prozess übergangen wurde. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar. Der BGH verwies die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung zurück an das Berufungsgericht, weil der Ehemann der Klägerin noch nicht als Zeuge vernommen wurde. 

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