Fernbeziehung = Steuererleichterung

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Sollten Sie eine Fernbeziehung führen, sind Steuererleichterungen durchaus möglich. Es kann eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, auch wenn die Beteiligten in derselben Stadt leben. Allerdings gibt es Grenzen.

Lebt man getrennt von seinen Lieben, ist dies nicht immer schön. Immerhin gewährt in derartigen Fällen der Fiskus Steuererleichterungen, denn die Kosten für die doppelte Haushaltsführung können im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dies sogar dann greift, wenn Eheleute in derselben Stadt arbeiten und in einer anderen Gemeinde ebenfalls eine gemeinsame Wohnung bewohnen, die ihren Lebensmittelpunkt darstellt.

Umstritten ist allerdings, ob eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn Kinder mit am Ort der Beschäftigung wohnen. Fraglich ist nämlich dann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei Ehepaaren ist dies in der Regel der Ort, an dem sich die Familie aufhält. Nicht verheiratete Paare und Alleinstehende haben ihren Lebensmittelpunkt – zumindest nach Meinung der Finanzbeamten – dort, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen pflegen. Also beispielsweise dort, wo die Eltern oder der Freundeskreis leben, die Betreffenden Vereinsmitglieder oder politisch engagiert sind. Angaben beim Einwohnermeldeamt können nur ein Anhaltspunkt sein; es ist somit unbeachtlich, wo der Haupt- und der Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn Kinder mit am Beschäftigungsort wohnen (Az. 1 K 1125/13). Für eine Familie mit Kindern sei zu bedenken, dass an dem Ort, wo die Eltern ihren Pflichten im Wesentlichen nachgehen, sich auch der örtliche Lebensmittelpunkt befinde. So bestimme bei schulpflichtigen Kindern der Schulbesuch die Definition.

Das Gericht argumentierte, dass einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts lediglich der Charakter einer Zweit- oder Ferienwohnung zugeschrieben werden kann, wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben zusammen am Beschäftigungsort führen.

Allerdings hatte die Revision vor dem Finanzgericht München Erfolg, denn in der Zwischenzeit hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem ähnlich gelagerten Fall eine doppelte Haushaltsführung angenommen (Az. 7 K 7098/14). Im vorliegenden Fall besuchten zwei der drei Kinder am Beschäftigungsort die Schule. Dennoch folgte das Finanzgericht in Cottbus der Begründung der Kläger, dass der Lebensmittelpunkt am vorgegebenen Wohnort liege. Zum einen lasse die Qualität der Wohnung dort darauf schließen, zum anderen auch das Hobby, das das Ehepaar ausübte. Darüber hinaus überzeugte das Gericht die Tatsache, dass die sozialen Kontakte dort überwogen.

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