Filesharing-Abmahnungen: Keine Überwachungspflicht für Familienvater

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Kurzbesprechung des Urteils des AG Bielefeld vom 04.09.2014 (Az. 42 C 45/14)

Was war geschehen?

In einer ganz aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Bielefeld (Urteil vom 04.09.2014 Az. 42 C 45/14) folgenden Fall zu entscheiden gehabt:

Ein Familienvater hatte als Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen vermeintlichen Filesharings erhalten. Hiervon hat er sich aber nicht einschüchtern lassen, sondern die Tat bestritten. Die geforderten Abmahnkosten hat der Mann ebenfalls nicht bezahlt.

Auf Nachfrage haben die Ehefrau und der 21-jährige Sohn des Internetanschlussinhabers angegeben, ebenfalls kein Filesharing betrieben zu haben.

Dieses genügte den Abmahnern nicht. Vielmehr haben die Abmahner an ihrer Forderung vor allem mit der Begründung festgehalten, dass der Familienvater intensive Nachforschungen hätte anstellen müssen, ob die anderen Familienmitglieder tatsächlich nicht verantwortlich sind.

Die Entscheidung des AG Bielefeld

Das AG Bielefeld hat die Klage der Abmahner abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts musste der Familienvater die anderen Familienmitglieder nicht überwachen, da Nachforschungen insoweit unzumutbar sind.

Der Beklagte habe dadurch seine Darlegungspflicht erfüllt, dass er andere mögliche Täter benannt hat und eine einfache Nachfrage gestellt hat, ob Filesharing betrieben worden ist.

Der Familienvater ist also nach Auffassung des AG Bielefeld nicht zur Ermittlung eines Täters verpflichtet.

Fazit

Das Urteil des AG Bielefeld reiht sich in eine Linie anschlussinhaberfreundlicher Urteile ein. Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen, da es meiner Auffassung nach sowohl den verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz der Familie aus Art. 6 Grundgesetz, als auch die zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze zutreffend würdigt.


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