Flugannullierung/Verspätung– 24 Stunden auf Rückflug gewartet – Entschädigung, technischer Defekt

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1. Welche Ansprüche habe ich bei Flugannullierung?

Wenn Sie am Urlaubsort zum Flughafen kommen und feststellen, dass Ihr Flug annulliert wurde, sollten Sie darauf bestehen, noch vor Ort entsprechende Unterstützungsleistungen, wie Verpflegung und Unterkunft zu erhalten.

Solche Leistungen stehen Ihnen nach Art. 5 der Verordnung EG Nr. 261/2004 zu.

Besonders ärgerlich ist es selbstverständlich, wenn man mehr als 24 Stunden festsitzt, wie aktuell beim Flug HG2913 der „Niki Air“ in Teneriffa (Flugentfernung nach Köln/Bonn 3224,87 km).

Eine Annullierung bezeichnet in der EU-Reiseverordnung eine Nichtdurchführung des geplanten Fluges. Dies liegt jedenfalls dann vor, wenn der Flug am Abreisetag gar nicht mehr startet und erst am nächsten oder übernächsten Tag unter einer anderen Flugnummer durchgeführt wird.

Neben den oben genannten Unterstützungsleistungen können Ihnen aber auch Ausgleichsleistungen zustehen. Diese werden pauschal pro Reisendem gezahlt und berechnen sich nach der Flugentfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort:

  • Bis zu 1500 Km = 250 €
  • Bis zu 3500 Km = 400 €
  • Ab 3500 Km = 600 €

2. Technisches Problem als Entschuldigungsgrund

Die Luftfahrtunternehmen werden von der Ausgleichspflicht befreit, sofern die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand eingetreten ist, den das Unternehmen nicht zu verantworten hat. Deswegen wird eine Zahlung oft mit Hinweisen auf technische Probleme oder das Wetter verweigert.

Zur Frage der technischen Probleme hat allerdings der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.12.2008 (C-549/07 – Wallentin-Hermann) entschieden, dass ein technisches Problem, das bei einem Flugzeug auftritt und zu einer Annullierung des Fluges führt schon grundsätzlich nicht unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes fällt.

Das Gericht leitet aus dem Erwägungsgrund 14 zu der genannten Verordnung her, dass technische Probleme nur dann zu einer Entschuldigung führen, wenn diese Vorkommnisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft seien und aufgrund ihrer Natur oder ihrer Ursache von ihr tatsächlich nicht beherrschbar sein dürfen.

Dies bedeutet, dass viele technische Probleme der Risikosphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen sind und eine Ausgleichszahlung mit diesem Argument nicht abgelehnt werden kann. Muss dann auch noch ein neues Teil bestellt werden, wird dies auch nicht zu Lasten der Fluggäste geschehen können.

Keine außergewöhnlichen Umstände sahen Gerichte in der Vergangenheit beispielsweise bei:

  • unerwartet eingetretener Strömungsabriss an einem Triebwerk
  • Plötzlicher Austritt von Hydrauliköl
  • Probleme mit dem Ölfilter des Triebwerks
  • Defekt eines Sensors am Fahrwerk
  • Defekt der Höhenruderanzeige – und viele mehr …

Wichtig: Eine Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten allein entlastet nicht!

Zu Fragen des Reiserechts und insbesondere zur Frage der Entlastungsmöglichkeit der Fluggesellschaft bei technischen Defekten berät Sie Herr Rechtsanwalt Tim D. Timmer.

Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepage, vereinbaren Sie einen Telefontermin und lassen Sie uns Ihre Reiseunterlagen per E-Mail zukommen.

Eine Rechtsberatung und Mandatierung wird immer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Eine Provision für den Fall, dass Sie Geld von der Fluggesellschaft ausgezahlt bekommen, fällt bei uns selbstverständlich nicht an.


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