Garten gegossen, Keller überschwemmt – Muss Nachbar zahlen?
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Diese Situation wünscht sich fast jeder: Nachbarn, mit denen man sich gut versteht und die im Falle der Abwesenheit kleinere Aufgaben im Haus oder der Wohnung übernehmen, beispielsweise Briefkasten leeren, Blumen und/oder Garten gießen. Auch bei solchen Gefälligkeiten kann es zu größeren Schäden kommen, wie dieser aktuelle Fall zeigt.
Wasserhahn versehentlich nicht zugedreht
Ein Ehepaar fuhr auf Kur. Während der Abwesenheit kümmerte sich, wie bereits in der Vergangenheit auch, der Nachbar um die Blumen im Haus und goss auch den Garten. Am Abend des 29.06.2011 wässerte der Mann den Garten seiner Nachbarn. Nach getaner Arbeit drehte er das Gartenwasser lediglich an der am Schlauch befindlichen Spritze ab, vergaß aber den Wasserhahn selbst zuzudrehen. Durch den Wasserdruck löste sich in der darauffolgenden Nacht die Spritze vom Schlauch und das Leitungswasser floss ungehindert aus selbigem in den Keller des Hauses. Es entstand ein Schaden in Höhe von fast 11.700 Euro, den die Gebäudeversicherung des Hausherrn regulierte, dann aber vom Verursacher ersetzt bekommen wollte.
Nachbar handelte leicht fahrlässig
Während der Mann vom Landgericht Koblenz zur Zahlung von 11.700 Euro an die Versicherung des Nachbarn verurteilt wurde, kam das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jedoch zu dem Ergebnis, dass der Mann gar nichts zahlen muss, er hätte nur leicht fahrlässig gehandelt.
Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass der Nachbar nur dann hafte, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Merkmale grober Fahrlässigkeit nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall löste sich die Spritze vom Wasserschlauch, der an der Außenzapfstelle des Gartens angebracht war und das Wasser trat ungehindert aus. Dass dies aufgrund des Wasserdrucks möglich ist, war für den Mann objektiv vorhersehbar und wäre durch das Abdrehen des Wasserhahns vermeidbar gewesen. Allerdings musste er nicht damit rechnen, dass das Wasser aus dem Gartenschlauch nicht einfach im Erdreich versickere, sondern, aufgrund besonderer Gegebenheiten des Bodens und des Nachbarhauses, in den dortigen Keller eindringe.
Aus diesem Grund handelte er nur einfach fahrlässig, hafte daher gar nicht und muss nicht an die Versicherung zahlen.
Stillschweigender Haftungsausschluss
Es könnte allerdings sein, dass für den Schaden die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers eintreten muss. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe haben die beiden Nachbarn nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen, allerdings ist bei einem Schaden, der im Rahmen von unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht wird, von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen.
Dies gilt auch dann, wenn der Schadensverursacher eine private Haftpflicht hat. Wäre dies nicht der Fall, würde wohl kaum jemand mehr eine solche typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn übernehmen, denn die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung führt im Allgemeinen zur Zahlung der Selbstbeteiligung, der Erhöhung der Versicherungsprämie oder gar der Kündigung des Vertrags.
Im vorliegenden Fall war zwischen den Nachbarn ein stillschweigender Haftungsausschluss zustande gekommen und der Verursacher hatte nur leicht fahrlässig gehandelt. Somit musste der hilfsbereite Nachbar die Instandsetzungskosten des Wasserschadens, der bereits durch die Gebäudeversicherung des Hausherrn reguliert wurde, dieser Versicherung nicht erstatten.
(OLG Koblenz, Urteil 07.07.2015, Az.: 3 U 1468/14)
Update: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil in der Revisionsinstanz aufgehoben und anders als das OLG Koblenz einen Schadensersatzanspruch des Hausherrn gegen seinen gefälligen Nachbarn nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Fall angenommen.
Nachdem die Gebäudeversicherung des Hausherrn den Schaden bereits reguliert hatte, ist der deliktische Schadensersatzanspruch gem. § 86 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegen den Nachbarn auf diese übergegangen. Sie kann jetzt den Schaden vom Verursacher bzw. von dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen.
(BGH, Urteil v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 467/15)
(WEI)
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