Glioblastom - Anspruch auf Versorgung mit Avastin (Bevacizumab) erstmals im Klageverfahren bestätigt

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Bislang haben wir eine Vielzahl von einstweiligen Anordnungen vor den Sozialgerichten in NRW, dem SG Osnabrück und dem SG Itzehoe erwirken können. Beschwerden der Krankenkassen haben die Landessozialgerichte in NRW, Niedersachsen-Bremen und Schleswig-Holstein zurückgewiesen.

Nun hat das Sozialgericht Köln am 17.11.2022 - S 23 KR 1213/21 - in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Krankenkasse verurteilt, die Kläger von den Kosten für die Behandlung der Versicherten mit Avastin (Bevacizumab) freizustellen.

Kläger waren die Erben der während der Klageverfahrens verstorbenen Versicherten. Dieser Umstand hielt die Krankenkasse aber nicht davon ab, an dem Widerspruchsbescheid festzuhalten. Die Kläger mussten den Rechtstreit fortführen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sie von der Krankenkasse in Regress genommen werden.

Der Anspruch auf Kostenübernahme folgt aus § 2 Ia SGB V. Die Versicherte war an einer lebensbedrohlichen Erkrankung erkrankt. Eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung (Behandlung) stand nicht mehr zur Verfügung. Eine nicht dem allgemeinen medizinischen Standard entsprechende Leistung konnte die Versicherte beanspruchen, weil eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestand.

Der Sachverständige hat bestätigt, dass nach Resektion des Tumors, Radio- und Chemotherapie und sodann aufgetretenem Rezidiv keine dem medizinischen Standard entsprechende Therapiemöglichkeit mehr bestand. Bei der Behandlung mit Avastin bestehe die nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, indem die neurologische Symptomatik stabilisiert werde. Dies verbessere die Lebensqualität.

Fazit:

Nicht nur im einstweiligen Rechtsschutz, sondern erstmals im Klageverfahren ist der Anspruch auf Versorgung mit Avastin bei einem Glioblastom bestätigt worden. Es bleibt abzuwarten, ob die Krankenkasse Berufung einlegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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