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Grenzbeschlagnahme von Plagiaten (Louis Vuitton, Gucci, Yves Saint Laurent): Was tun?

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Bei dem Einkauf von Waren großer und bekannter Unternehmen bzw. Marken aus dem asia-tischen Raum ist Vorsicht geboten. Zwar sind abgebildete Verarbeitungsqualität und vor allem der niedrige Preis oft verlockend. Es könnte sich bei den Waren, die angeblich von Apple, Ray Ban, Louis Vuitton, Gucci oder Yves Sait Laurent stammen, in Wahrheit aber um Plagia-te handeln. Eine solche Bestellung von Plagiaten führt zu einem Unterlassungs- und Scha-denersatzanspruch der bekannten Unternehmen bzw. Markeninhaber.

Üblicher Sachverhalt

Viele Menschen bestellen aus dem asiatischen Raum Produkte angeblich großer und nam-hafter Unternehmen bzw. Marken, wie Apple, Ray Ban, Louis Vuitton, Gucci oder Yves Saint Laurent. Auf Plattformen wie Facebook oder Instagram wird aggressiv dafür geworben. Hier-bei handelte es sich jedoch grundsätzlich nicht um Originale, sondern um Plagiate. Aufgrund des niedrigen Verkaufspreises dürfte auch augenscheinlich sein, dass es sich tatsächlich nicht um Waren der namhaften Marken handeln kann. Solche Bestellungen aus dem asiati-schen Raum werden häufig durch den Zoll beschlagnahmt.

Grundsätzliches zur Grenzbeschlagnahme

Besteht der Verdacht, dass Schutzrechte, z. B. Markenrechte oder Designrecht eines Dritten, z. B. der Louis Vuitton Malletier S. A. oder Luxottica verletzt sein könnte, beschlagnahmt der Zoll die gegenständlichen Produkte direkt am Import-Flughafen. Dies ist die sogenannte Grenzbeschlagnahme. Sie stützt sich auf die Verletzung der Schutzrechte wie Marken oder Designs. Die jeweiligen Schutzrechteinhaber wie z. B. Apple o. a. können vorab einen Antrag stellen, in dem die Marken oder Designs bezeichnet und angegeben werden. Bei den oben genannten Marken bzw. Unternehmen ist davon auszugehen, dass ein solcher Antrag bei den zuständigen Zollbehörden gestellt ist. Dies dient der Unterbindung der Verbreitung von Plagia-ten ihrer Produkte.

Folgen der Grenzbeschlagnahme

Achtung: Die Käufer solcher Plagiate gelten rechtlich als deren Importeure in die EU! Sie er-halten seitens des Zolls eine Benachrichtigung, dass durch die Bestellung bzw. Lieferung der Produkte eine Verletzung der Schutzrechte des Rechteinhabers vorliegt oder jedenfalls der Verdacht besteht. Der Zoll hat dann meist schon das Paket geöffnet und Beweismittel in Form von Warenproben an den Rechteinhaber geschickt. Den Bestellern wird deshalb mitge-teilt, dass der Schutzrechteinhaber über die Verletzung unterrichtet werde. Weiter wird meist darüber informiert, dass die Besteller verpflichtet seien, innerhalb einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob die beschlagnahmte Ware vernichtet werden solle. Anderenfalls werde die Waren an den Schutzrechteinhaber herausgegeben. Eine Heraushabe der Waren an die Besteller erfolgt nicht.

Abmahnung

Mit der Grenzbeschlagnahme der Waren werden die Rechteinhaber bzw. ihre rechtlichen Vertreter über die Verletzung in Kenntnis gesetzt. Besondere Vorsicht ist bezüglich der Menge der bestellten Waren geboten. Es könnte sein, dass die Rechteinhaber aufgrund einer erhöh-ten Menge dem Käufer eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Es ist dann davon auszugehen, dass die Rechteinhaber die jeweiligen Käufer der Plagiate aufgrund der markenrechtlichen Verletzung abmahnen werden. Deshalb ist bei einer Benachrichtigung über eine Grenzbe-schlagnahme Eile geboten, gerade wenn viel bestellt wurde.

Kosten

Eile ist deshalb geboten, weil die Abmahnung meist unmittelbar bevorsteht. Mit einer solchen design- oder markenrechtlichen Abmahnung gehen hohe Kosten einher. Die Gegenstands-werte in Markenrechtssachen beginnen für gewöhnlich ab 50.000,00 €. Hiernach berechnen sich die Anwaltskosten. Nur für die Abmahnung entstehen so Kosten in Höhe von mindestens rund 1.800,00 €. Häufig wird auch mit wesentlich höheren Gegenstandswerten abgemahnt, weil den renommierten Marken entsprechend mehr Wert beigemessen wird. So mahnt Apple häufig mit einem Gegenstandswert von 1,5 Mio. € ab, mit entsprechend drastisch höheren Anwaltskosten für die Abmahnung.

Schadenersatzansprüche

Weiter kann seitens der Rechteinhaber ein Schadenersatzanspruch gegen die Besteller gel-tend gemacht werden. Dieser Anspruch ist verschuldensabhängig und kann insbesondere bei Bestellung großer Mengen von Plagiaten in Zusammenhang mit der Größe der betroffenen Unternehmen sowie den hohen Verkaufspreis der echten Produkte recht hoch ausfallen.

Kosten der Vernichtung

Hinzu kommen die Kosten der Vernichtung der bestellten Ware. Diese werden den Bestellern ebenfalls auferlegt, sofern die Grenzbeschlagnahme rechtens war. Dies bedeutet, dass Be-steller von Plagiaten nicht nur den Kaufpreis nicht zurückerhalten; sie sind weiter verpflichtet, die Gebühren der Vernichtung zu tragen.

Weiteres Verfahren

Sollten Sie seitens des Zolls eine Mitteilung über die Grenzbeschlagnahme erhalten haben, kann es ratsam sein, eine präventive Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft zu erteilen, bevor Sie eine Abmahnung erreicht. Damit treten Sie den damit verbundenen Rechtsanwaltskosten entgegen. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer solchen präven-tiven Unterlassungserklärung behilflich.

Vorsicht, Schadensersatz

Auch bei den weiteren Verfahrensabschnitten, wie Schadenersatzanspruch und Kosten der Vernichtung, sind wir Ihnen gerne behilflich. Gerade im Hinblick auf eventuelle Schadener-satzansprüche besteht die Möglichkeit, diese zu minimieren, da ein solcher Anspruch ver-schuldensabhängig ist.

Wenden Sie sich gleich an unsere im nebenstehenden Profil angegebenen Kontaktdaten!



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