Haftet der Händler für Kundenbewertung auf Amazon?

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BGH-Urteil vom 20.02.2020 (Az. I ZR 193/18)

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Grundsatzurteil entschieden, dass Verkäufer, die Ihre Produkte über Online-Handelsplattformen wie Amazon vertreiben, nicht für irreführende Kundenbewertungen haften müssen.

Sachverhalt

Auslöser des Rechtsstreits waren sogenannte Kinesiologie-Tapes, eine Art Medizinprodukt, die über Amazon verkauft wurden. Zahlreiche Kundenbewertungen beschreiben diese Baumwollbänder als wahre Wundermittel gegen Schmerzen. Kundenrezensionen enthielten unter anderem Hinweise wie „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“. Eine solche Wirkung ist jedoch bislang medizinisch nicht nachgewiesen worden.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte den Händler schon in der Vergangenheit erfolgreich darauf verpflichtet, mit seinen eigenen Behauptungen wie gesundheitsfördernd oder schmerzlindernd nicht mehr zu werben. Mit Blick auf die gesetzlichen Irreführungsverbote in §§ 3 HWG, 5 UWG ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Medizinprodukte von der deutschen Rechtsprechung seit jeher durch das sogenannte Strengeprinzip geprägt (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11).

Entscheidung des BGH

In dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof ging der Verband einen Schritt weiter und sah durch die Kundenbewertungen auf Amazon die abgegebene Unterlassungserklärung verletzt, da sich der Verkäufer die Rezensionen der Kunden zurechnen lassen müsse. Aus diesem Grund verlangte der VSW die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Unterlassung der in den Kundenbewertungen enthaltenen irreführenden Angaben.

Der BGH hat er sich in vollem Umfang der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen. Der beklagte Händler habe mit den Kundenbewertungen weder selbst aktiv geworben noch diese veranlasst, noch habe er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung für diese übernommen habe. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers. Sie würden von den Verbrauchern auch nicht der Sphäre des Händlers zugerechnet, so die Karlsruher Richter.

Ausschlaggebend ist nach Feststellung des BGH weiterhin, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse der Verbraucher, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile aus verschiedenen Quellen zu informieren oder auszutauschen, sei durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt. Für eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die dieses Grundrecht hätten aushebeln können, habe es jedoch keinen Anhaltspunkte gegeben, so der BGH.


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