Handeltreiben mit Drogen - Strafrahmen, die häufigsten Vorwürfe, FAQs

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Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) legt für verschiedene Arten des Handeltreibens mit Drogen unterschiedliche Strafrahmen fest, die von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren reichen können, abhängig von der Menge der Drogen und weiteren Umständen wie Gewerbsmäßigkeit oder dem Handel in Verbindung mit Waffen. Unter "Handeltreiben" wird jegliche auf Umsatz ausgerichtete Tätigkeit verstanden, auch wenn die Drogen nicht im Besitz des Täters sind oder keine Übergabe stattfindet. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn das Handeltreiben der Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle dient, selbst bei Einmaltaten mit der Absicht auf Wiederholung. Eine "nicht geringe Menge" wird durch festgesetzte Grenzwerte bestimmt, deren Überschreitung zu höheren Strafen führt. Das "Handeltreiben mit Waffen" wird bereits bei Anwesenheit von Gegenständen, die zur Personenverletzung geeignet sind, deutlich härfer bestraft, unabhängig davon, ob diese am Körper getragen werden oder sofort griffbereit sind. In Anbetracht der hohen Strafandrohungen und der Komplexität der rechtlichen Bewertungen wird dringend zur Inanspruchnahme eines spezialisierten Strafverteidigers geraten.

1) Welche Strafrahmen sieht das Gesetz grundsätzlich vor?

Das Betäubungsmittelgesetz (= BtmG) stellt das Handeltreiben in verschiedenen Vorschriften unter Strafe.

Gem. § 29 I Nr. 1 BtmG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer mit Drogen - in geringen Mengen - Handel treibt. Bereits der Versuch ist strafbar.

Neu ist nun die Regelung im KCanGesetz - dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis. Das Handeltreiben ist danach nicht erlaubt, aber der Strafrahmen ist geringer. Er beträgt gem. § 34 KCanG Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

Wer gewerbsmäßig Handel treibt, muß mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr (bis zu 15 Jahren) rechnen.

Wird mit Drogen "in nicht geringer Menge" Handel getrieben, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr (bis zu 15 Jahren), § 29 a BtmG.

Ein in der Praxis immer wieder auftretender, für den Laien häufig überraschender Vorwurf ist jener des "Handeltreibens von nicht geringen Mengen mit Waffen", für welchen § 30 a BtmG eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vorsieht.

2) Was wird gem. der Rechtsprechung unter "Handeltreiben" verstanden?

Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit.
Dies kann auch eine einmalige oder nur gelegentliche Tätigkeit sein.
Auch eine nur vermittelnde Tätigkeit reicht aus - d.h.: ein Täter muß nicht im Besitz der Droge sein.
Wird eine Droge nur zum Selbstkostenpreis abgegeben, liegt grundsätzlich kein Handeltreiben vor, sondern (nur) ein Verkauf. Die unentgeltliche Übergabe stellt eine - strafbare - Abgabe dar.

Auch wenn keine Drogen übergeben werden, kann Handeltreiben vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn Verkaufsverhandlungen erfolgt sind, welche eine verbindliche Absprache enthalten. Das vereinbarte Geschäft muß dabei ausreichend konkret bestimmt sein - also: um welche Drogen es geht, welche Menge, Preis, u.ä.

Auch andere Vorbereitungshandlungen wie die Beschaffung von Streckmitteln, Feinwaage, Verpackungsmaterial können im Falle einer verbindlichen Absprache ein Handeltreiben darstellen, auch wenn es tatsächlich sodann nicht zur Übergabe der Drogen kommt.
So liegt das Handeltreiben sehr viel früher vor, als man es sich gemeinhin vorstellt.

Da seitens der Polizei gern versucht wird, den Beweis für eine verbindliche Absprache über die Chats in einem smartphone zu führen, sollte dieses nicht freiwillig herausgegeben werden. Wird es beschlagnahmt, ist niemand verpflichtet, die PIN bekannt zu geben - dies kann auch nicht durch einen richterlichen Beschluß erzwungen werden.

3) Wann ist der Vorwurf der "Gewerbsmäßigkeit" erfüllt?

Ein Täter handelt dann gewerbsmäßig, wenn er die Absicht hat, sich durch das Handeltreiben eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.
Dies klingt zunächst einmal so, als beträfe dies nur "Großdealer", welche gleichsam wie ein Kaufmann ein Gewerbe betreiben.
Tatsächlich aber unterfällt dieser Straferhöhung auch der Kleindealer, der Drogen verkauft, um seine eigene Sucht befriedigen zu können. Es ist für den Vorwurf des "gewerbsmäßigen Handeltreibens" auch nicht erforderlich, daß ein Täter als Gewinn aus einem Geschäft Geld erhält - auch der Erhalt von Drogen für den Eigenkonsum, Lebensmittel, u.ä. stellt Gewinn dar.

Auch die Formulierung "von einiger Dauer" hat in der Rechtsprechung der Gerichte nur eine sehr untergeordnete Bedeutung. Bereits das einmalige Drogengeschäft, welches mit der Absicht wiederholter Begehung erfolgt, kann die Gewerbsmäßigkeit begründen.

4) Wann liegt eine "nicht mehr geringe Menge" von Betäubungsmitteln vor?

Grundsätzlich richtet sich diese Bewertung nach dem Wirkstoffgehalt der Drogen, welcher durch sog. Wirkstoffgutachten festgestellt wird.
Eine nicht (mehr) geringe Menge ist bei nachfolgenden, in der Praxis häufig vorkommenden Betäubungsmitteln ab diesen Grenzwerten gegeben:

Cannabisprodukte 7,5 g THC  (dieser Grenzwert gilt laut Bundesgerichtshof auch gem. KCanG)
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain, Crack 5 g Kokainhydrochlorid
LSD 6 mg Wirkstoff
Metamphetamin 5 g Metamphetaminbase
MDA / MDE / MDMA jeweils 30 g der jeweiligen Wirkstoff-Base
Psilocybin 1,7 g Psilocybin

Wirkstoffgutachten können naturgemäß nur dann erstellt werden, wenn Drogen aufgefunden wurden. Außerdem sind sie kostenintensiv, so daß in der Praxis gerade auch bei Mengen, welche eher im Grenzbereich liegen, auf sie verzichtet wird.

Btm-Mengen können auch anhand von Zeugenaussagen, Chats, o.ä. festgestellt werden. Insbesondere der vereinbarte oder tatsächlich gezahlte Preis kann sodann Anhaltspunkte für den Wirkstoffgehalt sein, aber auch die Wirkung selbst, welche Konsumenten, die als Zeugen im Verfahren auftreten, angeben.

5) Wann kann der Vorwurf des "Handeltreibens mit Waffen" erhoben werden?

Gem. § 30 a II Nr. 2 BtmG macht sich u.a. strafbar, wer mit Drogen in nicht geringer Menge Handel treibt und "dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind."

Unter "Schußwaffen" werden nicht nur sog. "scharfe" Waffen verstanden, sondern auch z.B. Luftpistolen oder Gaspistolen, wenn der Gasdruck nach vorn austritt.
Hinzu kommen alle weiteren Gegenstände, welche als Waffen eingesetzt werden können wie z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Reizgassprühgeräte, Messer, Elektroimpulsgeräte, Baseballschläger.

Die weitere gesetzliche Voraussetzung, daß die Waffe "mit sich geführt" werden muß, mag ein Laie so verstehen, daß er sie in einer Hosen- oder Jackentasche hat oder sonstwie am Körper oder auch griffbereit in einem Rucksack, jedenfalls in seiner unmittelbaren Nähe, während das Btm-Geschäft durchgeführt wird.

Tatsächlich wird dieser Begriff des "Mit-sich-Führens" sehr viel weiter gefaßt.
Erforderlich ist zwar, daß der Täter den Gegenstand "bewußt gebrauchsbereit" bei sich hat, "daß er sich seiner jederzeit bedienen kann". Allerdings reicht es, wenn dies "ohne nennenswerten Zeitaufwand" und "ohne besondere Schwierigkeiten" möglich ist.
Ein Tragen der Waffe am Körper ist nicht erforderlich.
Dies hat eine große Bedeutung dann, wenn Drogen und Waffe in einer Wohnung gefunden werden. Auch wenn die Drogen und die Waffe in unterschiedlichen Räumen einer Wohnung aufgefunden werden, kann diese Voraussetzung noch erfüllt sein. Entscheidend sind die konkreten räumlichen Verhältnisse. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 23.10.2019 ein bewaffnetes Handeltreiben in einem Fall angenommen, bei welchem der Verkauf der Drogen über einen Balkon einer Wohnung erfolgte, die Waffen (ein Baseballschläger und eine Gasdruckspistole) sich aber im Wohnungsflur in der Nähe der Eingangstür befanden. Die zum Verkauf bestimmten Drogen befanden sich auf dem Balkon. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, daß die Lage der Waffen im Flur in unmittelbarer Nähe der Eingangstür eine Absicherung des Drogenhandels bedeuteten, da sie ein Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit vermittelten.

6) Ergebnis

Die im BtmG vorgesehen Strafrahmen sind hoch, schnell ist bei einem Verstoß der Verbrechensbereich mit der Gefahr einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe erreicht.
Die Voraussetzungen der erhöhte Strafbarkeit sind für Laien kaum zu erkennen.
Die Gefahr, bei einer frühzeitigen Aussage gegenüber der Polizei selbst dazu beizutragen, daß wegen Verbrechenstatbeständen gegen einen Beschuldigten ermittelt wird, ist immens.
Es kann daher nur angeraten werden, umgehend die Hilfe eines auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts versierten Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen, wenn Ermittlungen durch die Polizei eingeleitet werden.

Gern stehe ich Ihnen zur Verfügung, wenn Sie diese Hilfe benötigen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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