Kanzlei Fareds nimmt überraschend Klage zurück

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Unser Mandant erhielt ebenso wie viele andere eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Fareds aus Hamburg für die Aergo Trade GmbH. Auf die Abmahnung wurde eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung (ohne Schuldanerkenntnis) abgegeben und der Grund der Ansprüche bestritten.

Daraufhin suchte die Gegenseite gerichtliche Hilfe und machte die noch offenen Zahlungsforderungen anhängig.

Nach einem ersten Austausch der Klagebegründung und -erwiderung erließ das AG Hamburg einen Hinweisbeschluss, welcher dem hiesigen Sachbearbeiter sehr vertraut vorkam. Offensichtlich handelte es sich bei dem Beschluss ebenso um ein Formschreiben, wie bei den außergerichtlichen Schreiben der Kanzlei Fareds. Dieser Eindruck entstand nicht nur aufgrund desselben Beschlussinhaltes, er passte inhaltlich an zwei Stellen auch nicht auf den Fall, was gelinde gesagt erstaunte.

Entsprechend fiel auch die hiesige Stellungnahme aus, in der u.a. die in dem Beschluss vertretene Ansicht zurückgewiesen wurde, dass der Beklagte „jedenfalls als Störer" haften würde. Da auch einem Störer eine Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden muss, um eine Haftung auszulösen, überraschte diese sehr früh gefundene Überzeugung des Gerichtes erneut in hohem Maße. Immerhin sollte die Frage, ob unserem Mandanten ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, erst Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch der mündlichen Verhandlung sein. Wie das Gericht dazu kam, eine Pflichtverletzung „jedenfalls" anzunehmen, ohne die angebotenen Zeugen gehört zu haben, erschloss sich in keiner Weise, zumal nach dem Sachvortrag eine Pflichtverletzung nicht zu erkennen war.

Nach knapp 3 Monaten kam nun die überraschende Mitteilung, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen habe, sich also dazu entschieden hat, die anfänglich gewollte gerichtliche Entscheidung nicht weiter zu suchen. So erstaunlich die schnelle Beendigung gewesen ist, so zufriedenstellend ist das Ergebnis aus hiesiger Sicht. 

[Anm.: Um keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen: Wir waren wie beschrieben überrascht über die Klagerücknahme. Auch Massenabmahner klagen und können vor den Gerichten auch obsiegen. Das zeigt die Erfahrung.

Vor kurzem führten wir in einer Filesharing-Angelegenheit ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin. Ein Mandant kam bereits mit einer Einstweiligen Verfügung zu uns, da er der immer wieder im Internet anzutreffenden Aussage Glauben schenkte, das seien „doch alles Betrüger, die machen eh nichts". Das Verfahren hatte einen Hauptsachestreitwert von 45.000,- Euro - ein Kostenrisiko, das man in Anbetracht der Rechtslage nicht allzu leichtfertig eingehen sollte.]


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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